Zuschuss für behindertengerechten Treppenlift nur ausnahmsweise

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Sozialgericht Osnabrück: Häusliche Pflege muss erleichtert werden

Privat versicherte Pflegebedürftige können nur unter engen Voraussetzungen einen Zuschuss für einen häuslichen Treppenlift erhalten. Der Wunsch, einen Massagesessel und eine Hängeschaukel im Keller zu nutzen, reiche als Grund für einen Zuschuss nicht aus, entschied das Sozialgericht Osnabrück in einem am Montag, 9. September 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 14 P 9/17).

Geklagt hatte eine privat pflegeversicherte Rollstuhlfahrerin mit dem Pflegegrad 4, die ein Einfamilienhaus bewohnt. Ihr wurden zwei Elektrorollstühle gewährt, einmal zur Nutzung im Keller, sowie einmal für die Nutzung im Erdgeschoss und außer Haus.

Im nur über eine steile Treppe zugänglichen Keller hat die Frau einen Massagesessel, eine an der Decke installierte Hängeschaukel sowie ein Fahrradergometer untergebracht.

Im Februar 2016 beantragte sie bei ihrer privaten Pflegeversicherung einen Zuschuss für einen Treppenlift in den Keller. So könne sie den Massagesessel und die Hängeschaukel leichter erreichen. Die Nutzung dieser Gerätschaften würden ihre Beschwerden lindern. Der Einbau des Treppenlifts würde einen „erheblichen Zuwachs an selbstständiger Lebensführung” bedeuten.

Als die Pflegeversicherung keinen Zuschuss zu den Kosten des mittlerweile zum Preis von 5.500 Euro angeschafften Treppenlifts gewähren wollte, zog die Rollstuhlfahrerin vor Gericht.

Doch mit Urteil vom 28. Mai 2019 lehnte das Sozialgericht den Zuschuss für die Klägerin ab. Solch ein Zuschuss zur individuellen Wohnraumverbesserung gebe es, wenn damit Maßnahmen der häuslichen Pflege verbessert oder ermöglicht werden. Doch die im Keller des Hauses durchgeführten Massagen im Massagesessel und die Nutzung der an der Decke hängenden Schaukel seien keine Maßnahmen der häuslichen Pflege. Außerdem hätten zwei Sachverständige den therapeutischen Mehrwert bezweifelt. Nur weil die Klägerin sich subjektiv besser fühle, führe dies nicht zu einer Leistungspflicht der Pflegekasse.

Es sei auch unklar, warum der Massagestuhl nicht im Wohnzimmer stehen könne. Der Einbau eines Treppenlifts führe auch nicht zu einer „möglichst selbstständigen Lebensführung” oder einem Mehr an Unabhängigkeit. Denn die Rollstuhlfahrerin könne ohnehin nicht eigenständig und ohne Hilfe vom Elektrorollstuhl auf den Treppenlift gelangen. fle/mwo

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