Rente: Keine Rentenpunkte bei zu wenig Pflegestunden

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Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann dadurch Rentenansprüche erwerben. Entscheidend ist aber nicht allein, wie belastend oder zeitaufwendig die Pflege aus Sicht des Angehörigen war. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpflegezeit muss erreicht und nachvollziehbar belegt werden.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen lehnte deshalb zusätzliche Pflichtbeitragszeiten für einen pflegenden Sohn ab. (L 21 R 809/23)

Zur Rechtslage: Der Rechtsstreit betraf die Jahre 2013 bis 2016. Damals mussten Pflegepersonen mindestens 14 Stunden pro Woche berücksichtigungsfähige Pflege leisten. Seit 2017 gelten zehn Stunden an mindestens zwei Tagen. Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Bedeutung für Betroffene.

Sohn verlangte höhere Rente wegen der Pflege seines Vaters

Der Kläger erhielt seit August 2021 eine Regelaltersrente von monatlich 709,79 Euro. Bei der Berechnung waren Pflichtbeiträge wegen der Pflege seines Vaters erst ab Januar 2017 berücksichtigt worden.

Der Mann verlangte jedoch, auch die Zeit vom 6. September 2013 bis zum 31. Dezember 2016 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen. Er erklärte, er habe seinen bettlägerigen Vater praktisch rund um die Uhr versorgt und sei nur etwa alle zwei Wochen in seine eigene Wohnung gefahren.

Die Pflegekasse ging dagegen für den umstrittenen Zeitraum davon aus, dass der Sohn lediglich bei Bedarf geholfen habe. Als Hauptpflegeperson war in dem Pflegegutachten von September 2013 die Ehefrau des Pflegebedürftigen eingetragen.

Erst in einem Gutachten aus dem Jahr 2017 wurde für den Sohn ein größerer Pflegeumfang dokumentiert.

Alte Rechtslage verlangte mindestens 14 Stunden Pflege pro Woche

Nach der bis Ende 2016 geltenden Rechtslage waren nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nur dann in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie einen Pflegebedürftigen in dessen häuslicher Umgebung wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegten.

Das Gericht betonte, dass für diese Grenze nicht jede Unterstützung im Alltag berücksichtigt werden durfte. Nach dem damaligen Recht zählten vor allem die erforderlichen Hilfen bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Allgemeine Betreuung, organisatorische Tätigkeiten oder Hilfen, die lediglich aus dem Zusammenleben mit der pflegebedürftigen Person entstanden, reichten nicht ohne Weiteres aus.

Maßgeblich war außerdem ein objektiver Maßstab. Es kam also nicht darauf an, wie lange der Kläger persönlich für einzelne Handgriffe benötigte. Entscheidend war vielmehr der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht professionelle Pflegeperson für die notwendigen und gesetzlich berücksichtigungsfähigen Verrichtungen typischerweise gebraucht hätte.

Pflegegutachten sprach gegen den geforderten Umfang

Das LSG stützte seine Entscheidung vor allem auf die vorhandenen Pflegegutachten. Beim Sohn waren lediglich einzelne Hilfen vermerkt. Er stellte demnach Medikamente, half bei Bedarf und unterstützte einmal wöchentlich beim Duschen.

Nach Ansicht des Gerichts ließ sich daraus keine berücksichtigungsfähige Pflege von mindestens 14 Stunden pro Woche ableiten. Auch im Verfahren konnte der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Verrichtungen der Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftlichen Versorgung er ab welchem Zeitpunkt übernommen hatte.

Seine Aussage, die Mutter sei gesundheitlich nicht zur Pflege in der Lage gewesen, überzeugte den Senat ebenfalls nicht. Sie stand im Widerspruch zu den zeitnah erstellten Unterlagen. Hinzu kam, dass der Kläger im Streitzeitraum in einer anderen Stadt als seine Eltern gemeldet war.

Erst ab Januar 2017 belegten die Unterlagen eine deutlich umfangreichere Pflege durch den Sohn. Ab diesem Zeitpunkt führte ihn die Pflegekasse folgerichtig als Pflegeperson und zahlte Rentenversicherungsbeiträge.

Keine zusätzlichen Pflichtbeiträge für die Pflegezeit

Das LSG bestätigte daher die Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen: Für September 2013 bis Dezember 2016 waren keine zusätzlichen Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege anzuerkennen. Der Kläger erhielt für diesen Zeitraum keine zusätzlichen Rentenpunkte aus der Angehörigenpflege.

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Seine Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Auch kein Grundrentenzuschlag

Der Kläger scheiterte außerdem mit seinem Antrag auf einen Grundrentenzuschlag. Dafür sind mindestens 33 Jahre beziehungsweise 396 Monate mit Grundrentenzeiten erforderlich. Bei ihm waren jedoch nur 310 Monate anerkannt.

Freiwillige Beiträge aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit halfen ihm dabei nicht. Solche freiwilligen Beitragsmonate zählen nach der gesetzlichen Regelung nicht als Grundrentenzeiten. Auch die streitigen Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld II wurden nicht berücksichtigt.

Das Gericht stellte klar: Der Grundrentenzuschlag soll nicht pauschal jede niedrige Rente erhöhen. Er richtet sich insbesondere an Menschen, die trotz langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit nur unterdurchschnittliche Arbeitsentgelte erzielt haben.

Heute gelten zehn Stunden an mindestens zwei Tagen

Für aktuelle Pflegezeiten gilt seit 2017 eine niedrigere zeitliche Schwelle. Rentenversicherungspflicht kann heute entstehen, wenn eine Person einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegt. Die Pflege muss mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf wenigstens zwei Tage verteilt sein.

Zusätzlich darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge hängt unter anderem vom Pflegegrad und von den bezogenen Pflegeleistungen ab.

Was Pflegepersonen aus dem Urteil lernen können

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine frühzeitige und genaue Dokumentation ist. Pflegepersonen sollten darauf achten, dass sie im Pflegegutachten und gegenüber der Pflegekasse mit ihrem tatsächlichen Pflegeanteil erfasst werden. Ändert sich die Aufteilung der Pflege innerhalb der Familie, sollte dies der Pflegekasse sofort mitgeteilt werden.

Hilfreich ist außerdem ein eigenes Pflegetagebuch. Darin sollten konkrete Tätigkeiten, Tage und Zeiträume festgehalten werden. Wer im Gutachten nur als gelegentliche Hilfe erscheint, kann Jahre später erhebliche Schwierigkeiten haben, einen tatsächlich größeren Pflegeumfang nachzuweisen.

Betroffene sollten deshalb den Bescheid der Pflegekasse und später auch den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren. Fehlen Pflegezeiten, sollte die Klärung nicht erst beim Rentenantrag beginnen.

FAQ: Rentenpunkte für die Pflege von Angehörigen

Wie viele Pflegestunden sind für Rentenpunkte erforderlich?

Heute muss die Pflege grundsätzlich mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf regelmäßig wenigstens zwei Tage verteilt sein. Gepflegt werden muss eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung.

Reicht es aus, rund um die Uhr für einen Pflegebedürftigen da zu sein?

Nein. Entscheidend sind die konkret erbrachten und rechtlich berücksichtigungsfähigen Pflegeleistungen. Im entschiedenen Fall konnte der Sohn den erforderlichen Umfang anhand der zeitnahen Pflegegutachten nicht nachweisen.

Was können Pflegepersonen tun, wenn Pflegezeiten im Versicherungsverlauf fehlen?

Betroffene sollten sich zunächst an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen wenden und klären lassen, ob sie als Pflegeperson erfasst wurden und Rentenbeiträge gemeldet worden sind. Pflegegutachten, Bescheide und ein Pflegetagebuch können helfen, den tatsächlichen Pflegeumfang zu belegen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden.

Quellen

Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen,

Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen,

§ 3 SGB VI