Pflege 2027: Die wichtigsten Änderungen einfach erklärt

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Pflegegeld und Pflegegrad: Mehr Geld geplant, doch vielen Pflegebedürftigen drohen auch Kürzungen

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 grundlegend umbauen. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Entlastungsbetrag sollen in ein neues System aus mehreren Budgets überführt werden.

Auf den ersten Blick steigen einige Monatsbeträge. Bei genauer Betrachtung stehen den Erhöhungen jedoch gestrichene Einzelansprüche, strengere Zugangsregeln und längere Wartezeiten auf Zuschüsse im Pflegeheim gegenüber.

Pflegereform 2027 ist noch kein geltendes Recht

Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren. Auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums wird das Vorhaben als Referentenentwurf geführt; veröffentlicht sind dort auch zahlreiche Stellungnahmen von Verbänden und Fachorganisationen.

Pflegebedürftige sollten ihre Versorgung deshalb nicht vorschnell auf die neuen Beträge ausrichten. Solange Bundestag und Bundesrat das Gesetz nicht verabschiedet haben und es nicht verkündet wurde, gelten die Leistungsbeträge und Regeln des Jahres 2026 weiter.

Das betrifft etwa das monatliche Pflegegeld, den Entlastungsbetrag von 131 Euro und den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Einen Überblick über die derzeitige Ersatzpflege bietet der Beitrag Pflegegeld: Alle Fragen zur neuen Verhinderungspflege geklärt.

Aus Pflegegeld soll ein Entlastungsbudget werden

Der bekannte Begriff „Pflegegeld“ soll nach dem Entwurf durch „Entlastungsbudget“ ersetzt werden. Die Leistung bliebe eine Geldleistung für Menschen der Pflegegrade 2 bis 5, die ihre häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Die vorgesehenen Beträge liegen über dem Pflegegeld des Jahres 2026. Allerdings werden gleichzeitig weitere Ansprüche in das Budget verschoben, darunter Ausgaben für private Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Pflegegrad Pflegegeld 2026 Geplantes Entlastungsbudget 2027 Nominale Veränderung
Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro plus 39 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro plus 39 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro 889 Euro plus 89 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro 1.079 Euro plus 89 Euro

Die Tabelle zeigt daher nur die Veränderung gegenüber dem bisherigen Pflegegeld. Sie beweist nicht, dass ein Pflegehaushalt insgesamt mehr erhält, denn der eigenständige Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchspflegehilfsmittel soll entfallen.

Wer Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder andere Verbrauchsprodukte benötigt, müsste diese künftig aus dem Entlastungsbudget oder dem Sachleistungsbudget finanzieren. Mehr Hintergründe zu allen vier vorgesehenen Budgets enthält der Beitrag Pflegegeld: Das bedeuten die vier geplanten Budgets ab 2027.

Neue Pflegefälle mit Pflegegrad 2 und 3 sollen zunächst nur die Hälfte erhalten

Besonders einschneidend ist eine Regel für Menschen, die ab 2027 erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten. Sie sollen das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte bekommen.

Bei Pflegegrad 2 wären das nach dem Entwurf monatlich 193 Euro statt 386 Euro. Bei Pflegegrad 3 würden zunächst 319 Euro statt 638 Euro gezahlt.

Das Ministerium begründet diese Kürzung mit einem erhöhten Beratungsbedarf zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Zusätzliche Beratungen sollen die geringere Geldleistung ausgleichen, obwohl Beratung die laufenden Ausgaben eines Pflegehaushalts nicht bezahlt.

Für bereits anerkannte Pflegebedürftige ist diese dreimonatige Halbierung nach dem Wortlaut des Entwurfs nicht vorgesehen. Sie betrifft Personen der Pflegegrade 2 und 3 nach der erstmaligen Feststellung eines Pflegegrades.

Auch die Pflegesachleistungen sollen neu geordnet werden

Für professionelle häusliche Pflege ist ein Sachleistungsbudget vorgesehen. Die Monatsbeträge sollen ebenfalls steigen, zugleich sollen daraus Leistungen bezahlt werden, die bislang teilweise über andere Ansprüche finanziert werden.

Pflegegrad Pflegesachleistung 2026 Geplantes Sachleistungsbudget 2027 Veränderung
Pflegegrad 2 796 Euro 889 Euro plus 93 Euro
Pflegegrad 3 1.497 Euro 1.590 Euro plus 93 Euro
Pflegegrad 4 1.859 Euro 2.089 Euro plus 230 Euro
Pflegegrad 5 2.299 Euro 2.529 Euro plus 230 Euro

Eine Kombination aus Sachleistung und anteiliger Geldleistung soll weiterhin möglich sein. Wer das Sachleistungsbudget nur teilweise nutzt, soll ein entsprechend gekürztes Entlastungsbudget erhalten und nach dem Entwurf sechs Monate an das gewählte Verhältnis gebunden sein.

Verhinderungspflege verliert ihren eigenen Jahresbetrag

Seit Juli 2025 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr bereit. Dieser gemeinsame Jahresbetrag soll nach dem Entwurf wieder verschwinden.

Geplante Ersatzpflege könnte künftig aus dem monatlichen Sachleistungs- oder Entlastungsbudget bezahlt werden. Ein gesonderter Antrag auf Verhinderungspflege wäre dann nicht mehr erforderlich, doch es gäbe auch keinen eigenständigen Jahresbetrag in der heutigen Höhe mehr.

Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Verschiebung als Vereinfachung und verweist darauf, dass bisherige Ausgaben auf mehrere neue Budgets verteilt würden. Für Familien, die den bisherigen Jahresbetrag regelmäßig vollständig nutzen, kann die Neuordnung dennoch zu erheblichen Finanzierungslücken führen.

Überbrückungsbudget soll bei Krisen und Kurzzeitpflege helfen

Für akute Ausfälle einer Pflegeperson und andere vorübergehende Versorgungslücken ist ein neues Überbrückungsbudget geplant. Es soll für Pflegegrad 2 und 3 jährlich bis zu 1.855 Euro sowie für Pflegegrad 4 und 5 bis zu 2.285 Euro umfassen.

Aus diesem Budget sollen insbesondere ambulante Pflegenotdienste und Kurzzeitpflege bezahlt werden. Nicht verbrauchte Beträge sollen nach dem Entwurf in das folgende Kalenderjahr übertragen werden können.

Im Jahr 2027 ist eine Übergangsregel vorgesehen, nach der ambulante Pflege- und Betreuungsdienste in akuten Situationen aus dem Budget finanziert werden können. Der reguläre Anspruch auf einen ambulanten Pflegenotdienst und besondere Akut-Kurzzeitpflegeplätze soll erst zum 1. Januar 2028 einsetzen.

Der Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget

Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro soll für die Pflegegrade 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Vorgesehen sind bis zu 175 Euro monatlich für Menschen ab 25 Jahren und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige.

Das Geld bliebe zweckgebunden und müsste für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Der bisherige Umwandlungsanspruch, mit dem ein Teil nicht genutzter Pflegesachleistungen für solche Angebote verwendet werden kann, soll entfallen.

Die geplante Erhöhung darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Was Pflegebedürftige 2026 mit dem Entlastungsbetrag von insgesamt 1.572 Euro pro Jahr finanzieren können, erläutert der Beitrag Pflegegeld-Zahlung: 1.572 Euro für alle Pflegegrade 2026 zusätzlich möglich.

Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag verlieren

Für Menschen mit Pflegegrad 1 sieht der Entwurf keine Fortführung des monatlichen Entlastungsbetrags vor. Damit würden häuslich Gepflegte bis zu 131 Euro im Monat beziehungsweise 1.572 Euro im Jahr verlieren.

Pflegegrad 1 soll stattdessen stärker auf Beratung, Prävention und den Erhalt der Selbstständigkeit ausgerichtet werden. Diese Hilfen können sinnvoll sein, ersetzen aber keine Haushaltshilfe oder Betreuung, die bisher über den Entlastungsbetrag bezahlt wird.

Für Personen mit Pflegegrad 1, die bereits Ende 2026 vollstationär versorgt werden und den Zuschuss von 131 Euro erhalten, ist im Entwurf ein Bestandsschutz vorgesehen. Für neue Heimfälle soll der Zuschuss entfallen.

Höhere Punkteschwellen erschweren einen Pflegegrad

Der Entwurf verschärft auch den Zugang zu den Pflegegraden 1 bis 3. Für Pflegegrad 1 sollen künftig mindestens 15 statt 12,5 Punkte nötig sein, für Pflegegrad 2 mindestens 30 statt 27 Punkte und für Pflegegrad 3 mindestens 50 statt 47,5 Punkte.

Die Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 sollen bei 70 beziehungsweise 90 Punkten bleiben. Bestehende Pflegegrade dürfen nach der vorgesehenen Übergangsregel nicht allein wegen der veränderten Schwellen herabgesetzt oder aufgehoben werden.

Für Neuanträge könnte der Zugang ab 2027 aber schwieriger werden. Wie die derzeitige Einstufung funktioniert, zeigt der Beitrag Welcher Pflegegrad entsteht bei wie viel Punkten?.

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Zusätzlich sollen Pflegegrade häufiger befristet werden, wenn eine Verbesserung der Beeinträchtigungen möglich erscheint. Bei der Begutachtung soll genauer geprüft und begründet werden, wie lange die Einschränkungen voraussichtlich bestehen.

Pflegeheimbewohner müssen länger auf höhere Zuschüsse warten

Die Pflegekasse beteiligt sich an dem pflegebedingten Eigenanteil im Heim mit einem Zuschlag, der mit der Aufenthaltsdauer steigt. Nach geltendem Recht werden 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent nach zwölf Monaten, 50 Prozent nach 24 Monaten und 75 Prozent nach 36 Monaten übernommen.

Der Entwurf verlängert jede Stufe um sechs Monate. Dann würden 15 Prozent bis einschließlich zum 18. Monat gelten, 30 Prozent nach 18 Monaten, 50 Prozent nach 36 Monaten und 75 Prozent erst nach 54 Monaten.

Wer Ende 2026 bereits eine Zuschlagsstufe erreicht hat, soll diesen Prozentsatz behalten. Die nächsthöhere Stufe würde jedoch erst nach den neuen Zeitgrenzen erreicht, wie auch der Beitrag Ab 2027 zahlen Pflegeheimbewohner länger selbsterläutert.

Pflegende Angehörige sollen weniger Rentenansprüche erwerben

Pflegekassen zahlen unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige. Nach dem PNOG sollen ab 2027 nur noch 70 Prozent der bisherigen Beiträge entrichtet werden.

Bereits erworbene Rentenansprüche blieben erhalten. Künftige Rentenanwartschaften aus häuslicher Pflege würden jedoch niedriger ausfallen, was sich Jahre später in der eigenen Altersrente bemerkbar machen kann.

Außerdem soll die Rentenversicherungspflicht aus der Pflegetätigkeit bei Beziehern einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Der bisher mögliche geringe Verzicht auf einen Teil der Altersrente würde dann keine weiteren Pflegebeiträge mehr sichern.

Beiträge zur Pflegeversicherung sollen ebenfalls steigen

Kinderlose Mitglieder sollen nach dem Entwurf einen um 0,1 Prozentpunkte höheren Zuschlag zahlen. Der gesamte Beitragssatz für Kinderlose würde damit auf 4,3 Prozent steigen, wobei die zusätzliche Belastung allein von den Beschäftigten getragen werden soll.

Außerdem soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung auf die höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben werden. Dadurch würden gut verdienende Versicherte auf einen größeren Teil ihres Einkommens Beiträge entrichten.

Bei Minijobs soll der Arbeitgeber ab 2027 den vollen Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent auf den Verdienst zahlen. Nach dem Entwurf wäre dies eine Arbeitgeberbelastung und kein zusätzlicher Abzug vom Minijob-Lohn.

Ab 2028 ist zudem ein Zuschlag von 0,52 Prozent für bestimmte beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner vorgesehen. Ausnahmen soll es unter anderem bei der Betreuung kleiner Kinder, bei Angehörigenpflege, voller Erwerbsminderung und nach Erreichen der Regelaltersgrenze geben.

Müssen Kinder bald wieder häufiger für ihre Eltern zahlen?

Seit 2020 greift das Sozialamt bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich erst dann auf Kinder zurück, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Grenze wird durch den vorliegenden PNOG-Entwurf nicht unmittelbar geändert.

In der Begründung kündigt die Bundesregierung allerdings an, die Begrenzung in einem separaten Gesetzgebungsverfahren zurücknehmen zu wollen. Wie eine neue Einkommensgrenze aussehen könnte, ist im PNOG nicht geregelt.

Für Familien bedeutet das: Die 100.000-Euro-Grenze gilt vorerst weiter. Erst ein weiteres Gesetz könnte daran etwas ändern, sodass Warnungen vor einer bereits beschlossenen Rückkehr des Elternunterhalts verfrüht sind.

Pflegebegleitung und Pflege-Cockpit kommen später

Ab Januar 2028 soll eine neue Pflegebegleitung Menschen in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen fachlich unterstützen. Sie soll Hilfen koordinieren, Überforderung erkennen und in akuten Pflegesituationen bei der Organisation der Versorgung helfen.

Geplant ist außerdem ein digitales Pflege-Cockpit der Pflegekassen. Dort sollen Leistungsansprüche, verbrauchte und verbleibende Budgets, Anträge, Belege, Begutachtungsempfehlungen und Anbieterinformationen gebündelt einsehbar sein.

Die wichtigsten Funktionen sollen nach dem Entwurf spätestens zum 1. Juli 2028 verfügbar sein. Pflegebedürftige sollen selbst bestimmen können, ob eine vertraute Person Zugang erhält.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Pflegebedürftige müssen derzeit keinen vorsorglichen Wechsel und keinen neuen Antrag wegen der geplanten Budgets stellen. Sinnvoll ist jedoch, aktuelle Ansprüche vollständig zu nutzen, Belege aufzubewahren und Schreiben der Pflegekasse sorgfältig zu prüfen.

Wer 2026 Anspruch auf Entlastungsbetrag, Verbrauchspflegehilfsmittel oder den gemeinsamen Jahresbetrag hat, sollte diese Leistungen nicht allein wegen der Reformdebatte ungenutzt lassen. Änderungen gelten erst, wenn das Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist.

Bei einem geplanten Pflegeantrag kann es nach derzeitigem Stand vorteilhaft sein, ihn nicht ohne Grund hinauszuschieben. Die vorgesehenen höheren Punkteschwellen würden Neuanträge ab 2027 erschweren, falls sie unverändert Gesetz werden.

Praxisbeispiel: Das scheinbare Plus schrumpft schnell

Frau Neumann wird zu Hause von ihrer Tochter gepflegt und hat Pflegegrad 2. Im Jahr 2026 erhält sie 347 Euro Pflegegeld und nutzt zusätzlich regelmäßig Verbrauchspflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro, insgesamt also Leistungen von 389 Euro im Monat aus diesen beiden Ansprüchen.

Nach dem Entwurf würde ihr Entlastungsbudget 386 Euro betragen, aus dem die Verbrauchsprodukte mitfinanziert werden müssten. Obwohl die neue Geldleistung 39 Euro über dem bisherigen Pflegegeld läge, stünden für Pflege und Hilfsmittel zusammen drei Euro weniger zur Verfügung als zuvor.

Würde Frau Neumann erst 2027 erstmals Pflegegrad 2 erhalten, bekäme sie in den ersten drei Monaten sogar nur 193 Euro Entlastungsbudget. Das Beispiel zeigt, warum die geplanten Beträge nicht allein mit dem bisherigen Pflegegeld verglichen werden dürfen.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Ist die Pflegereform 2027 bereits beschlossen?

Nein. Grundlage ist bislang ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums; Bundestag und Bundesrat können die Regeln und Beträge noch verändern.

Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?

Nach dem Entwurf soll das Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget von 386, 638, 889 oder 1.079 Euro ersetzt werden. Weil andere Leistungen in dieses Budget verschoben werden, bedeutet der höhere Monatsbetrag nicht in jedem Pflegehaushalt ein tatsächliches Plus.

Bekommen neue Pflegebedürftige sofort den vollen Betrag?

Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 sollen in den ersten drei Monaten nur 50 Prozent des Entlastungsbudgets ausgezahlt werden. Für Pflegegrad 4 und 5 sieht der Entwurf diese Halbierung nicht vor.

Was passiert mit der Verhinderungspflege?

Der eigenständige gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro soll entfallen. Ersatzpflege soll stattdessen aus dem Sachleistungsbudget, dem Entlastungsbudget oder in passenden Fällen aus dem Sozialraum- beziehungsweise Überbrückungsbudget finanziert werden.

Verliert Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag?

Nach dem Referentenentwurf ja. Der monatliche Betrag von 131 Euro soll für häuslich gepflegte Menschen mit Pflegegrad 1 entfallen; für bereits Ende 2026 stationär versorgte Bestandsfälle ist ein Schutz vorgesehen.

Gilt die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt 2027 weiter?

Nach der derzeitigen Rechtslage ja. Der PNOG-Entwurf ändert die Grenze nicht, kündigt aber ein getrenntes Vorhaben an, mit dem die Bundesregierung die Entlastung von Angehörigen wieder einschränken möchte.

Quellenhinweis

Grundlage dieses Beitrags sind der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetzvom 5. Juni 2026, die amtlichen Erläuterungen zu den geplanten Maßnahmen und die Leistungsübersicht der Pflegeversicherung für 2026. Die Darstellung gibt den Stand vom 1. September 2026 wieder.