Viele Beschäftigte lassen sich im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien, damit ihnen vom Lohn kein Eigenanteil abgezogen wird. Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente kann genau diese Befreiung jedoch teuer werden.
Der Grund liegt in einer wenig bekannten Rechenregel: Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob wird bei der Einkommensanrechnung pauschal um 40 Prozent gekürzt.
Besteht eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, kann dagegen der volle Minijob-Verdienst in die Berechnung einfließen.
Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine bereits erklärte Befreiung einmalig aufheben. Bei passender Einkommenslage kann der kleine Eigenbeitrag dadurch eine deutlich höhere Hinterbliebenenrente auslösen.
Warum eine Befreiung bei der Witwenrente zum Nachteil werden kann
Eigenes Einkommen wird nicht in jedem Fall vollständig von der Witwenrente abgezogen. Zunächst ermittelt die Rentenversicherung ein rechnerisches Nettoeinkommen, zieht davon den Freibetrag ab und rechnet anschließend 40 Prozent des verbleibenden Überschusses an.
Für die Zeit vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der allgemeine Freibetrag 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes Kind mit einem Anspruch auf Waisenrente erhöht sich dieser Betrag um 238,11 Euro, wie die Deutsche Rentenversicherung zu den seit Juli 2026 geltenden Werten erläutert.
Eine ausführliche Einordnung des Freibetrags und der Rechenschritte bietet auch der Gegen-Hartz-Beitrag zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente. Wichtig ist dabei: Das rentenrechtliche Netto entspricht häufig weder dem Auszahlungsbetrag auf dem Konto noch dem Netto auf der Lohnabrechnung.
Das Gesetz behandelt zwei Minijobs völlig unterschiedlich
Bei einem gewöhnlichen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt sieht § 18b SGB IV einen pauschalen Abzug von 40 Prozent vor. Von einem Minijob-Lohn in Höhe von 603 Euro bleiben für die Einkommensanrechnung deshalb rechnerisch 361,80 Euro übrig.
Ist die beschäftigte Person im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreit, entfällt dieser Pauschalabzug regelmäßig. Dann werden bei einem Verdienst von 603 Euro auch 603 Euro als rentenrechtliches Netto behandelt.
Der Unterschied beträgt 241,20 Euro im Monat, obwohl sich der Bruttolohn nicht verändert. Liegt das gesamte eigene Einkommen bereits in der Nähe oder oberhalb des Freibetrags, kann sich dieser Unterschied direkt auf die Witwenrente auswirken.
Wie aus 21,71 Euro Beitrag fast 100 Euro mehr Witwenrente werden
Im gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber 15 Prozent zur Rentenversicherung bei. Die beschäftigte Person zahlt bei bestehender Versicherungspflicht grundsätzlich noch 3,6 Prozent selbst.
Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro sind das rund 21,71 Euro. Im Privathaushalt fällt der Eigenanteil mit 13,6 Prozent deutlich höher aus, weil der Arbeitgeber dort lediglich fünf Prozent übernimmt.
Der höhere Eigenbeitrag allein erklärt den finanziellen Vorteil noch nicht. Entscheidend ist die 40-prozentige Bereinigung des Minijob-Lohns, durch die weniger Einkommen oberhalb des Freibetrags verbleibt.
Beispielrechnung mit eigener Altersrente und Minijob
Eine Witwe erhält eine eigene gesetzliche Altersrente von monatlich 1.305 Euro brutto und verdient in einem gewerblichen Minijob 603 Euro. Die eigene Altersrente begann nach 2010, weshalb sie für die Einkommensanrechnung pauschal um 14 Prozent gekürzt wird.
Aus der eigenen Bruttorente werden dadurch rechnerisch 1.122,30 Euro. Die folgende Berechnung unterstellt, dass kein Erhöhungsbetrag für ein waisenrentenberechtigtes Kind hinzukommt.
| Berechnung | Minijob mit Befreiung | Rentenversicherungspflichtiger Minijob |
|---|---|---|
| Rechnerisches Netto aus eigener Altersrente | 1.122,30 Euro | 1.122,30 Euro |
| Angesetztes Einkommen aus dem Minijob | 603,00 Euro | 361,80 Euro |
| Gesamtes rentenrechtliches Netto | 1.725,30 Euro | 1.484,10 Euro |
| Betrag oberhalb des Freibetrags von 1.122,53 Euro | 602,77 Euro | 361,57 Euro |
| Kürzung der Witwenrente mit 40 Prozent | 241,11 Euro | 144,63 Euro |
| Eigener Rentenbeitrag aus dem Minijob | 0 Euro | 21,71 Euro |
| Monatlicher Vorteil nach Abzug des Eigenbeitrags | – | rund 74,77 Euro |
Durch die Rentenversicherungspflicht fällt die Kürzung der Witwenrente im Beispiel um 96,48 Euro geringer aus. Nach Abzug des eigenen Rentenbeitrags bleiben der Witwe unter dem Strich rund 74,77 Euro mehr im Monat.
Hinzu kommt, dass der gezahlte Eigenanteil nicht verloren ist. Pflichtbeiträge können je nach persönlicher Situation Wartezeiten erfüllen, den Rentenanspruch erhöhen und den Zugang zu weiteren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verbessern.
Nicht jede Witwe mit Minijob profitiert
Wer außer der Witwenrente nur einen Minijob mit bis zu 603 Euro ausübt, bleibt auch bei vollständiger Berücksichtigung des Lohns unter dem Freibetrag von 1.122,53 Euro. In diesem Fall wird die Hinterbliebenenrente wegen des Minijobs nicht gekürzt, sodass die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht kurzfristig keinen höheren Zahlbetrag auslöst.
Anders kann es aussehen, wenn zusätzlich eine eigene Altersrente, eine Betriebsrente, Arbeitslohn oder weiteres anrechenbares Einkommen vorhanden ist. Welche Einnahmen berücksichtigt werden, erklärt Gegen-Hartz im Überblick zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente.
Auch ein erhöhter Freibetrag wegen eines waisenrentenberechtigten Kindes kann dazu führen, dass der Wechsel zunächst kein zusätzliches Geld bringt. Ebenso kann der Vorteil kleiner ausfallen, wenn die Witwenrente ohnehin geringer ist als der errechnete Anrechnungsbetrag.
Seit Juli 2026 kann die Befreiung einmalig aufgehoben werden
Früher galt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijobs und ließ sich nicht zurücknehmen. Seit dem 1. Juli 2026 erlaubt § 6 Absatz 6 SGB VI eine einmalige Aufhebung.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber zu stellen. Die Änderung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, und eine rückwirkende Umstellung ist ausgeschlossen.
Die Entscheidung bindet die beschäftigte Person für die Dauer der Beschäftigungen. Wer mehrere Minijobs ausübt, kann die Aufhebung nicht beliebig auf einen einzelnen Job beschränken.
Weitere Hinweise zum Verfahren enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über den Rückweg in die Rentenversicherungspflicht beim Minijob. Vor dem Antrag sollte deshalb nicht nur der mögliche Vorteil bei der Witwenrente, sondern auch die dauerhafte Beitragsbelastung geprüft werden.
Altersvollrentner müssen auf eine andere Erklärung achten
Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Altersvollrente bezieht, kann im Minijob kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei sein. Dann geht es nicht um die Aufhebung einer früher beantragten Befreiung, sondern um einen Verzicht auf die gesetzliche Versicherungsfreiheit.
Beide Wege können dazu führen, dass wieder eigene Rentenbeiträge gezahlt werden und der 40-prozentige Pauschalabzug beim Arbeitsentgelt greift. Die Erklärung muss jedoch zur persönlichen Ausgangslage passen, weshalb Betroffene den Versicherungsstatus vorab beim Arbeitgeber oder bei der Rentenversicherung klären sollten.
Die höhere Witwenrente kommt nicht immer automatisch sofort
Bei der Einkommensanrechnung wird häufig auf das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt. Änderungen während des laufenden Jahres wirken deshalb normalerweise erst bei der nächsten turnusmäßigen Prüfung zum 1. Juli.
Eine Ausnahme enthält § 18d Absatz 2 SGB IV. Sinkt das berücksichtigte laufende Einkommen um mindestens zehn Prozent, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden.
Im Rechenbeispiel fällt das rentenrechtliche Einkommen von 1.725,30 Euro auf 1.484,10 Euro und damit um knapp 14 Prozent. Die Witwe kann daher eine sofortige Neuberechnung beantragen, sobald die Rentenversicherungspflicht wirksam geworden ist.
Die Änderung beim Arbeitgeber ersetzt diesen Antrag nicht. Betroffene sollten der Rentenversicherung den neuen Versicherungsstatus und eine aktuelle Abrechnung nachweisbar übermitteln und ausdrücklich um Neuberechnung bitten.
Wird die Zehn-Prozent-Schwelle wegen weiterer hoher Einkünfte nicht erreicht, bleibt der Wechsel dennoch für die nächste Jahresprüfung relevant. Gegen-Hartz erklärt ausführlich, wann die Zehn-Prozent-Regel die Witwenrente schon vorher erhöhen kann.
Diese Punkte sollten vor einer Entscheidung geprüft werden
Vor dem Antrag lohnt sich eine Vergleichsrechnung mit allen eigenen Einkünften, dem geltenden Freibetrag und möglichen Erhöhungsbeträgen für Kinder. Bei einer eigenen gesetzlichen Rente hängt der Pauschalabzug unter anderem vom Rentenbeginn ab; bei einem Beginn vor 2011 gelten regelmäßig 13 statt 14 Prozent.
Bei sehr niedrigem Minijob-Lohn kann zudem die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro den tatsächlichen Eigenanteil erhöhen. Im Privathaushalt beträgt der eigene Beitrag nicht 3,6, sondern 13,6 Prozent, sodass das Ergebnis deutlich knapper ausfallen kann.
Wer bereits eine Kürzung oder Rückforderung erhalten hat, sollte zusätzlich den Bescheid prüfen. Ein Minijob darf zwar grundsätzlich angerechnet werden, doch auch das Verwaltungsverfahren muss stimmen, wie ein Urteil zur fehlerhaften Kürzung einer Witwenrente zeigt.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Die 66-jährige Martina erhält eine eigene Altersrente und eine gekürzte Witwenrente. In ihrem gewerblichen Minijob verdient sie 600 Euro und hatte sich zu Beginn von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Nach einer Beratung lässt Martina zunächst feststellen, dass sie nicht kraft Gesetzes versicherungsfrei ist und ihre frühere Befreiung aufheben kann. Sie reicht die Erklärung im September beim Arbeitgeber ein, sodass ab Oktober ein Eigenanteil von 21,60 Euro abgezogen wird.
Danach beantragt sie bei der Rentenversicherung unter Vorlage der Oktoberabrechnung eine sofortige Neuberechnung. Weil ihr berücksichtigtes Einkommen um mehr als zehn Prozent sinkt, erhöht sich ihre Witwenrente um rund 96 Euro und ihr verfügbares Monatseinkommen steigt nach dem Eigenbeitrag um ungefähr 74 Euro.




