Rentenreform: 30 Prozent weniger Rente wegen Pflege

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Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, muss dafür häufig seine Arbeitszeit reduzieren oder den Beruf zeitweise vollständig aufgeben. Die Pflegeversicherung zahlt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, damit die Pflegetätigkeit nicht zu einer noch größeren Lücke bei der Altersvorsorge führt.

Nach einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sollen diese Beiträge ab 2027 jedoch deutlich sinken. Die Berechnungsgrundlage soll auf 70 Prozent der bisherigen Werte begrenzt werden, sodass für neue Pflegezeiten rund 30 Prozent weniger Rentenansprüche entstehen würden.

Das Vorhaben ist noch kein geltendes Recht. Der Entwurf des sogenannten Pflegeneuordnungsgesetzes wurde am 5. Juni 2026 veröffentlicht und befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren.

Referentenentwurf ist noch kein beschlossenes Gesetz

Der Entwurf stammt aus dem Bundesgesundheitsministerium unter Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. Er sieht vor, dass die meisten Regelungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, sofern das parlamentarische Verfahren abgeschlossen wird und das Gesetz in dieser Form verabschiedet wird.

Bis dahin können einzelne Regelungen verändert, abgeschwächt oder vollständig gestrichen werden. Für pflegende Angehörige besteht deshalb derzeit kein Anlass, von einer bereits beschlossenen Rentenkürzung auszugehen.

Die politische Absicht ist dennoch eindeutig beschrieben. Der Entwurf will die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung begrenzen und veranschlagt durch die geringeren Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im ersten Jahr Minderausgaben von rund 1,8 Milliarden Euro. In den Folgejahren sollen die Einsparungen weiter steigen.

So werden Pflegezeiten bisher bei der Rente berücksichtigt

Pflegende Angehörige können auch ohne eigene Beitragszahlung zusätzliche Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Die Beiträge übernimmt die Pflegekasse der gepflegten Person beziehungsweise bei privat Pflegeversicherten das private Versicherungsunternehmen.

Voraussetzung ist zunächst, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 besitzt. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden und wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen, die auf mindestens zwei Tage verteilt sind.

Die Pflegeperson darf daneben grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Außerdem muss es sich um eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit handeln.

Wie hoch die Beiträge ausfallen, hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält und überwiegend von einem Angehörigen gepflegt wird, führt zu einer höheren Berechnungsgrundlage als eine Person, die ausschließlich einen professionellen Pflegedienst über Sachleistungen finanziert.

Bei einer Kombinationsleistung liegt der Wert zwischen diesen beiden Varianten. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend ihrem jeweiligen Pflegeanteil aufgeteilt.

Berechnungsgrundlage soll auf 70 Prozent sinken

Der Entwurf verändert nicht den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Stattdessen sollen die fiktiven Einnahmen, auf deren Grundlage die Pflegekasse die Beiträge berechnet, nur noch mit 70 Prozent der bisher geltenden Werte angesetzt werden.

Bei Pflegegrad 5 und ausschließlichem Bezug des vorgesehenen Entlastungsbudgets sollen beispielsweise nicht mehr 100 Prozent der Bezugsgröße, sondern nur noch 70 Prozent berücksichtigt werden. Bei Pflegegrad 3 würde der bisherige Wert von 43 Prozent auf 30,1 Prozent sinken.

Die Folge wäre eine entsprechende Verringerung der Entgeltpunkte. Für jedes Pflegejahr ab Inkrafttreten des Gesetzes würden Pflegepersonen damit ungefähr 30 Prozent weniger zusätzliche Monatsrente erwerben als nach bisherigem Recht.

So viel weniger Rente könnte ein Pflegejahr bringen

Die folgende Berechnung beruht auf den Sozialversicherungswerten des Jahres 2026. Die jährliche Bezugsgröße beträgt 47.460 Euro, das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 Euro und der aktuelle Rentenwert seit Juli 2026 42,52 Euro. :contentReference[oaicite:8]{index=8}

Da für 2027 neue Rechengrößen und später auch ein neuer Rentenwert gelten werden, handelt es sich um eine Vergleichsrechnung. Unterstellt wird jeweils, dass die gepflegte Person ausschließlich die Geldleistung für häusliche Pflege bezieht und die Pflege während des gesamten Jahres von einer Person geleistet wird.

Pflegegrad Zusätzliche Monatsrente für ein Pflegejahr
Pflegegrad 2 Bisher rechnerisch etwa 10,49 Euro, nach dem Entwurf etwa 7,34 Euro. Der Unterschied beträgt rund 3,15 Euro pro Monat.
Pflegegrad 3 Bisher rechnerisch etwa 16,71 Euro, nach dem Entwurf etwa 11,69 Euro. Der Unterschied beträgt rund 5,01 Euro pro Monat.
Pflegegrad 4 Bisher rechnerisch etwa 27,19 Euro, nach dem Entwurf etwa 19,04 Euro. Der Unterschied beträgt rund 8,16 Euro pro Monat.
Pflegegrad 5 Bisher rechnerisch etwa 38,85 Euro, nach dem Entwurf etwa 27,19 Euro. Der Unterschied beträgt rund 11,65 Euro pro Monat.

Die monatlichen Unterschiede erscheinen bei einem einzelnen Pflegejahr zunächst begrenzt. Über längere Pflegezeiten summieren sie sich jedoch erheblich, weil jeder erworbene Entgeltpunkt grundsätzlich während des gesamten Rentenbezugs berücksichtigt wird.

Fünf Jahre Pflege bei Pflegegrad 3 würden nach den Werten von 2026 bislang etwa 83,55 Euro zusätzliche Monatsrente ergeben. Nach der geplanten Berechnung wären es nur rund 58,45 Euro und damit ungefähr 25 Euro weniger pro Monat.

Bei fünf Jahren Pflege mit Pflegegrad 5 läge der rechnerische Unterschied bereits bei mehr als 58 Euro monatlich. Die tatsächliche spätere Rente kann wegen künftiger Rentenanpassungen, Änderungen des Pflegegrades und einer möglichen Aufteilung auf mehrere Pflegepersonen abweichen.

Bereits erworbene Pflegezeiten sollen geschützt bleiben

Eine rückwirkende Kürzung bereits erworbener Rentenansprüche sieht der Referentenentwurf nicht vor. Pflegezeiten, die bis zum 31. Dezember 2026 unter dem bisherigen Recht zurückgelegt werden, sollen daher nicht nachträglich um 30 Prozent abgewertet werden.

Die geringere Berechnung würde nach der derzeitigen Fassung nur für Pflegezeiten ab dem 1. Januar 2027 gelten. Das betrifft allerdings auch Personen, die bereits vor diesem Datum gepflegt haben und ihre Pflegetätigkeit anschließend fortsetzen.

Eine Pflegeperson könnte deshalb innerhalb eines zusammenhängenden Pflegezeitraums unterschiedlich bewertete Monate besitzen. Die Zeit bis Ende 2026 würde nach den alten Werten gemeldet, während die Monate ab Januar 2027 nur noch zu 70 Prozent berücksichtigt würden.

Zusätzliche Einschränkung für pflegende Rentner geplant

Der Entwurf enthält außerdem eine Änderung für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Angehörigen pflegen. Bislang können sie durch den Bezug einer Teilrente weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflege erhalten.

Dafür genügt es nach geltendem Recht, auf einen sehr kleinen Anteil der Vollrente zu verzichten. Die aus den Pflegebeiträgen entstehende Rentenerhöhung wird anschließend regelmäßig zum 1. Juli berücksichtigt.

Diese Möglichkeit soll zum 1. Januar 2027 beendet werden. Nach dem Entwurf sollen für Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Pflichtbeiträge wegen der Pflege mehr gezahlt werden.

Pflegende Frauen könnten besonders häufig betroffen sein

Die Pflege von Eltern, Partnern und anderen Angehörigen wird weiterhin häufiger von Frauen übernommen. Daten zur häuslichen Pflege zeigen, dass Frauen mit einem Anteil von etwa 64 Prozent deutlich häufiger als Männer als Hauptpflegepersonen auftreten.

Viele Pflegepersonen reduzieren ihre Erwerbsarbeit oder geben sie zeitweise auf. Dadurch sinken bereits die Rentenbeiträge aus dem Arbeitsentgelt, während gleichzeitig berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und Einkommen verloren gehen können.

Die Beiträge der Pflegeversicherung gleichen diese Nachteile nur teilweise aus. Eine Verringerung um 30 Prozent würde deshalb besonders Menschen treffen, die über mehrere Jahre einen hohen Pflegeaufwand übernehmen und daneben nur eingeschränkt arbeiten können.

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Die Bedeutung der häuslichen Versorgung ist erheblich. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden Ende 2023 rund 4,9 Millionen Pflegebedürftige und damit 86 Prozent aller Pflegebedürftigen zu Hause versorgt.

Elternunterhalt bleibt nach dem Entwurf unverändert

Die geplante Kürzung der Rentenbeiträge darf nicht mit einer angeblichen Wiedereinführung des Elternunterhalts für mittlere Einkommen vermischt werden. Das Pflegeneuordnungsgesetz enthält keine Absenkung der seit 2020 geltenden Einkommensgrenze.

Nach § 94 SGB XII können Sozialämter auf unterhaltspflichtige Kinder grundsätzlich erst zurückgreifen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Grenze gilt weiterhin und wurde durch den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums nicht verändert.

Elternunterhalt wurde 2020 allerdings nicht vollständig abgeschafft. Kinder mit einem Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro können weiterhin zur Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen werden.

Eine im Zusammenhang mit der Pflegereform genannte Grenze von etwa 48.000 Euro ist weder Bestandteil des Entwurfs noch geltendes Recht. Auch Beispielrechnungen über angeblich automatisch zu zahlende Beträge von mehreren Hundert Euro monatlich beschreiben daher keine beschlossene Neuregelung.

Selbst bei einem Einkommen oberhalb der geltenden Grenze wird die Höhe des Elternunterhalts individuell berechnet. Dabei können unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge, familiäre Verpflichtungen, Wohnkosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehepartners berücksichtigt werden.

Rückforderung früherer Schenkungen ist bereits heute möglich

Unabhängig vom Elternunterhalt kann eine frühere Schenkung problematisch werden, wenn der Schenker später seine Pflege- und Lebenshaltungskosten nicht mehr selbst tragen kann. Nach § 528 BGB kann unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe des Geschenks oder die Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags verlangt werden.

Der Anspruch kann im Sozialhilfefall auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Das kann beispielsweise Geldgeschenke, übertragene Immobilien oder andere Vermögenswerte betreffen.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Schenkung ist eine Rückforderung wegen späterer Bedürftigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Daneben bestehen weitere Ausnahmen und Schutzvorschriften, weshalb nicht jede Vermögensübertragung automatisch zurückgezahlt werden muss.

Bei Immobilien können Nießbrauch, Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen oder andere Gegenleistungen die rechtliche Bewertung verändern. Familien, in denen in den vergangenen Jahren größere Werte übertragen wurden, sollten deshalb eine Einzelfallprüfung vornehmen lassen, bevor gegenüber dem Sozialamt Erklärungen abgegeben werden.

Pflegepersonen sollten ihren Versicherungsverlauf prüfen

Pflegende sollten nicht darauf vertrauen, dass alle Pflegezeiten ohne eigenes Zutun richtig erfasst werden. Die Versicherungspflicht entsteht zwar kraft Gesetzes, die Pflegeperson muss jedoch regelmäßig einen Fragebogen zur sozialen Sicherung ausfüllen, damit die Pflegekasse die Voraussetzungen prüfen und die Beiträge melden kann.

Im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung sollte erkennbar sein, für welche Monate Pflichtbeiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege gespeichert wurden. Fehlen Zeiten oder stimmen Beginn, Ende beziehungsweise Aufteilung der Pflege nicht, sollte zunächst die Pflegekasse der gepflegten Person angesprochen werden.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn sich der Pflegegrad geändert hat, mehrere Personen an der Pflege beteiligt waren oder die Erwerbsarbeitszeit zeitweise über 30 Wochenstunden lag. Solche Veränderungen können die Höhe oder den Bestand der Versicherungspflicht beeinflussen.

Von vorschnellen Vermögensübertragungen oder finanziellen Umgestaltungen allein wegen des Referentenentwurfs ist dagegen abzuraten. Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, können sich die Regelungen und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch verändern.

Praxisbeispiel: Pflegegrad 3 über mehrere Jahre

Die 57-jährige Renate arbeitet als medizinische Fachangestellte. Seit 2023 pflegt sie ihre Mutter mit Pflegegrad 3 zu Hause und hat ihre Arbeitszeit deshalb auf 20 Stunden pro Woche reduziert.

Für die Pflegejahre bis Ende 2026 würden nach der geplanten Übergangsregelung weiterhin die bisherigen Werte gelten. Auf Grundlage der Rechengrößen von 2026 entspricht ein vollständiges Pflegejahr bei ausschließlichem Pflegegeld ungefähr 16,71 Euro zusätzlicher monatlicher Bruttorente.

Setzt Renate die Pflege ab Januar 2027 fort, würden die danach entstehenden Ansprüche bei unveränderter Verabschiedung des Entwurfs nur noch mit 70 Prozent berechnet. Ein weiteres Pflegejahr brächte nach der Vergleichsrechnung statt rund 16,71 Euro nur noch etwa 11,69 Euro monatliche Bruttorente.

Pflegt Renate ihre Mutter noch fünf Jahre unter den neuen Bedingungen, läge ihre spätere Monatsrente rechnerisch rund 25 Euro niedriger als nach dem bisherigen Verfahren. Ihre bis Ende 2026 erworbenen Ansprüche würden davon nicht erfasst.

Fazit: Rentenverlust ist konkret geplant, Elternunterhalt dagegen nicht

Die geplante Verringerung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist im Referentenentwurf ausdrücklich enthalten. Sie würde ab 2027 für neue Pflegezeiten gelten und die daraus entstehende zusätzliche Rente um ungefähr 30 Prozent reduzieren.

Bereits erworbene Rentenansprüche sollen geschützt bleiben. Trotzdem können sich bei einer mehrjährigen Pflege erhebliche lebenslange Unterschiede ergeben, insbesondere bei hohen Pflegegraden.

Eine Absenkung der 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt ist dagegen nicht Bestandteil dieses Entwurfs. Die Behauptung, Kinder mit mittleren Einkommen müssten aufgrund des Pflegeneuordnungsgesetzes bald wieder für die Heimkosten ihrer Eltern zahlen, lässt sich aus dem vorliegenden Gesetzestext nicht ableiten.

Fragen und Antworten zur geplanten Rentenkürzung für Pflegepersonen

1. Ist die Kürzung der Rentenansprüche bereits beschlossen?

Nein. Bislang liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht fest, ob die Verringerung tatsächlich zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt.

2. Welche Voraussetzungen gelten derzeit für Rentenbeiträge aus der Pflege?

Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 besitzen. Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig, in häuslicher Umgebung, mindestens zehn Stunden pro Woche und an wenigstens zwei Tagen stattfinden; daneben darf die Pflegeperson grundsätzlich höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

3. Werden bereits erworbene Pflegezeiten nachträglich gekürzt?

Nach dem Referentenentwurf nicht. Pflegezeiten bis zum 31. Dezember 2026 sollen nach den bisherigen Werten erhalten bleiben, während die geringere Berechnung nur für neue Pflegezeiten ab 2027 vorgesehen ist.

4. Wie hoch wäre der Rentenverlust bei Pflegegrad 3?

Auf Grundlage der Rechengrößen von 2026 würde ein vollständiges Pflegejahr bei ausschließlichem Pflegegeld statt rund 16,71 Euro nur noch ungefähr 11,69 Euro zusätzliche Monatsrente bringen. Der Verlust läge damit bei etwa fünf Euro pro Pflegejahr und Monat.

5. Soll die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt auf 48.000 Euro sinken?

Nein, eine solche Regelung steht nicht im Referentenentwurf. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt weiterhin die Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen nach § 94 SGB XII.

6. Was sollten pflegende Angehörige jetzt veranlassen?

Sie sollten prüfen, ob die Pflegekasse den Fragebogen zur sozialen Sicherung bearbeitet und die Pflegezeiten vollständig an die Rentenversicherung gemeldet hat. Außerdem empfiehlt sich ein aktueller Versicherungsverlauf, damit fehlende oder fehlerhafte Einträge frühzeitig geklärt werden können.