Wer einen Angehörigen pflegt und den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung vergessen hat, kann möglicherweise auch einen bereits bestandskräftigen Steuerbescheid noch ändern lassen.
Das Finanzgericht Düsseldorf stärkte jetzt pflegende Angehörige: Ein Bescheid zum Pflegegrad kann als Grundlagenbescheid eine nachträgliche Änderung der Einkommensteuer ermöglichen. Das gilt sogar dann, wenn Betroffene die notwendigen Angaben zum Pflegepauschbetrag erst später nachreichen (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2025 – 14 K 1541/24 E).
Das Urteil kann für viele Angehörige wichtig werden, die jahrelang gepflegt, den steuerlichen Pauschbetrag aber nicht beantragt haben. Allerdings steht die endgültige Entscheidung noch aus: Beim Bundesfinanzhof läuft inzwischen die Revision. Der BFH führt das Verfahren seit Mai 2026 als anhängig.
Ehemann pflegte seine Frau und seine Mutter
Im entschiedenen Fall lebte ein Ehepaar gemeinsam mit der Mutter des Mannes unter einer Anschrift. Die Ehefrau hatte einen Grad der Behinderung von 50 und bereits seit 2017 Pflegegrad 2. Die Mutter des Mannes erhielt ab September 2021 Pflegegrad 4.
Der Mann kümmerte sich um beide Frauen. Seine Mutter erhielt zusätzlich Unterstützung durch einen Pflegedienst, der dreimal täglich kam. Trotzdem blieb der eigene Pflegebeitrag des Sohnes nach Ansicht des Gerichts erheblich genug, um den Pflegepauschbetrag beanspruchen zu können.
In ihren Steuererklärungen für 2021 und 2022 hatten die Eheleute die Pflegepauschbeträge allerdings überhaupt nicht angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den Behindertenpauschbetrag der Ehefrau.
Erst Jahre später fiel der vergessene Pflegepauschbetrag auf
Erst mit der Steuererklärung für 2023 reichten die Eheleute die Pflegegradbescheide beim Finanzamt ein und beantragten die Pflegepauschbeträge. Für 2023 erkannte das Finanzamt diese auch an.
Daraufhin wollten die Betroffenen zusätzlich ihre bereits abgeschlossenen Steuerbescheide für 2021 und 2022 ändern lassen. Für jedes dieser Jahre verlangten sie insgesamt 2.400 Euro Pflegepauschbetrag: 600 Euro wegen der Pflege der Ehefrau mit Pflegegrad 2 und 1.800 Euro wegen der Pflege der Mutter mit Pflegegrad 4.
Das Finanzamt lehnte ab. Die Einspruchsfristen seien längst abgelaufen und die Steuerbescheide bereits bestandskräftig. Zudem hätten die Eheleute die Pflege in den ursprünglichen Steuererklärungen nicht angegeben.
Finanzgericht widerspricht dem Finanzamt
Das Finanzgericht Düsseldorf hielt diese Argumentation für falsch. Es verpflichtete das Finanzamt dazu, die Steuerbescheide für 2021 und 2022 zu ändern und in beiden Jahren zusätzlich jeweils 2.400 Euro Pflegepauschbetrag zu berücksichtigen.
Der entscheidende Punkt: Der Bescheid über einen Pflegegrad stellt nach Auffassung des Gerichts einen sogenannten Grundlagenbescheid dar. Ein solcher Bescheid entfaltet Bindungswirkung für einen späteren Steuerbescheid.
§ 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung schreibt vor, dass ein Steuerbescheid geändert werden muss, soweit ein Grundlagenbescheid mit entsprechender Bindungswirkung vorliegt.
Bestandskraft schützt das Finanzamt hier nicht
Normalerweise können Steuerpflichtige einen Fehler in einem Steuerbescheid nicht unbegrenzt korrigieren lassen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist bleibt ein Bescheid grundsätzlich bestehen, sofern keine besondere Änderungsvorschrift greift.
Genau eine solche Änderungsvorschrift sah das Finanzgericht hier jedoch in § 175 AO. Der Pflegegradbescheid bindet das Finanzamt hinsichtlich des festgestellten Pflegegrades. Deshalb kann er nach Auffassung des Gerichts eine Änderung auch dann ermöglichen, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.
Für Betroffene ist ein Punkt sehr wichtig: Der Pflegegradbescheid muss nicht erst nach dem Steuerbescheid erlassen worden sein. Im entschiedenen Fall lagen die Pflegegrade bereits lange vor den betreffenden Steuerbescheiden vor. Auch das hinderte die nachträgliche Änderung nicht.
Weitere Voraussetzungen dürfen später geprüft werden
Das Finanzamt hatte außerdem argumentiert, der Pflegegrad allein reiche nicht aus. Für den Pflegepauschbetrag gelten schließlich weitere Bedingungen. Die Pflegeperson muss die Pflege persönlich im eigenen Haushalt oder im Haushalt des Pflegebedürftigen übernehmen und darf dafür grundsätzlich keine Einnahmen erhalten.
Das Gericht bestätigte zwar, dass diese Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssen. Daraus folge aber gerade nicht, dass eine nachträgliche Änderung ausgeschlossen sei.
Das Finanzamt muss vielmehr prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dass der Pflegegradbescheid nur einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen verbindlich feststellt, nimmt ihm nach Auffassung des Gerichts nicht seine Wirkung als Grundlagenbescheid.
Selbst die Steuer-ID durfte noch nachgereicht werden
Die Eheleute hatten in ihren ursprünglichen Steuererklärungen auch die Identifikationsnummern der gepflegten Personen nicht im Zusammenhang mit dem Pflegepauschbetrag angegeben.
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Auch das ließ das Finanzgericht gelten. Das Gesetz verlangt zwar die Angabe der Steuer-ID der gepflegten Person, schreibt dafür nach Auffassung des Gerichts aber keine besondere Ausschlussfrist vor.
Die Kläger durften die Angaben deshalb noch während des Änderungsverfahrens und sogar im Gerichtsverfahren ergänzen. Entscheidend blieb, dass sie die materiellen Voraussetzungen des Pflegepauschbetrages tatsächlich erfüllten.
Pflegedienst schließt Pflegepauschbetrag nicht automatisch aus
Auch ein weiterer Punkt des Urteils wirkt sich positiv auf Pflegebedürftige und pflegende Angehörige aus. Die Mutter des Klägers erhielt dreimal täglich Hilfe von einem ambulanten Pflegedienst. Trotzdem gewährte das Gericht dem Sohn den Pflegepauschbetrag.
Die Beteiligung professioneller Pflegekräfte schließt den steuerlichen Pauschbetrag demnach nicht zwangsläufig aus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angehörige selbst einen nicht nur völlig untergeordneten Anteil an der persönlichen Pflege übernimmt.
Damit stützt das Urteil nicht nur nur Familien, die sämtliche Pflegeleistungen alleine erbringen.
So hoch fällt der Pflegepauschbetrag aus
Die Höhe des Pflegepauschbetrages richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 beträgt er 600 Euro pro Jahr, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 jeweils 1.800 Euro.
Den höchsten Pauschbetrag von 1.800 Euro erhalten zudem Pflegepersonen, wenn die gepflegte Person hilflos im steuerrechtlichen Sinne ist.
Der Pflegepauschbetrag bedeutet nicht, dass das Finanzamt diese Summe direkt auszahlt. Der Betrag reduziert das zu versteuernde Einkommen. Wie groß die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt deshalb vom persönlichen Steuersatz und den übrigen Einkünften ab.
Was das Urteil für vergessene Pflegepauschbeträge bedeutet
Wer einen Pflegepauschbetrag in einer früheren Steuererklärung vergessen hat, sollte einen bestandskräftigen Steuerbescheid deshalb nicht vorschnell abschreiben.
Das Düsseldorfer Urteil eröffnet insbesondere dann eine Möglichkeit, wenn für die gepflegte Person bereits ein Pflegegradbescheid existiert und die sonstigen Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG tatsächlich erfüllt waren.
Betroffene können beim Finanzamt eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beantragen und sich dabei auf den Pflegegradbescheid als Grundlagenbescheid berufen.
Aber: Der Bundesfinanzhof muss noch entscheiden
Das Urteil hat große praktische Bedeutung, ist aber noch nicht höchstrichterlich abgesichert. Das Finanzgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich die Revision zu.
Der BFH prüft genau die Frage, ob Pflegepauschbeträge aufgrund der Bindungswirkung eines Pflegegradbescheides nachträglich in bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt werden können. Bis zu dieser Entscheidung bleibt offen, ob die Düsseldorfer Linie bundesweit Bestand haben wird.
Für Betroffene kann es trotzdem sinnvoll sein, entsprechende Änderungsanträge bereits jetzt zu stellen. Lehnt das Finanzamt ab, sollten sie prüfen lassen, ob sie ihren Fall mit Hinweis auf das laufende BFH-Verfahren offenhalten können.
FAQ zum vergessenen Pflegepauschbetrag
Kann ich einen vergessenen Pflegepauschbetrag nachträglich beantragen?
Nach dem Urteil des FG Düsseldorf kann das auch bei einem bestandskräftigen Steuerbescheid möglich sein, wenn ein Pflegegradbescheid vorliegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Darf ein Pflegedienst zusätzlich helfen?
Ja. Professionelle Unterstützung schließt den Pflegepauschbetrag nicht automatisch aus, solange der Angehörige selbst einen erheblichen Pflegebeitrag leistet.
Ist das Urteil bereits endgültig?
Nein. Beim Bundesfinanzhof läuft die Revision.
Quellen
Bundesfinanzhof: Anhängiges Verfahren VI R 19/25 (bundesfinanzhof.de)
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 20.10.2025 – 14 K 1541/24 E (nrwe.justiz.nrw.de)
Gesetze im Internet: § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (gesetze-im-internet.de)
Gesetze im Internet: § 175 AO – Änderung von Steuerbescheiden aufgrund von Grundlagenbescheiden (gesetze-im-internet.de)




