Grundsicherung 2027: Für Millionen Betroffenen droht die dritte Nullrunde

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Nach zwei Jahren ohne Erhöhung könnte auch 2027 eine Nullrunde bei den Regelsätzen folgen. Für Alleinstehende würde der monatliche Regelbedarf dann weiter bei 563 Euro liegen. Ob es dazu kommt, liegt auch an der Art und Weise, wie die Bundersregierung die Regelbedarfe berechnet.

Die Merz-Regierung will einen jetzt noch gültigen Rechenschritt streichen, der aktuelle Preissteigerungen einbezieht.

Regierung will die Berechnung der Regelsätze ändern

Seit 2023 berechnet der Gesetzgeber die jährliche Anpassung der Regelbedarfe in zwei Schritten. Zunächst berücksichtigt ein Mischindex zu 70 Prozent die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne.

Danach geht allerdings die Entwicklung der Preise zwischen April und Juni in die Berechnung ein. Die Bundesregierung will diesen zweiten Schritt wieder abschaffen.

Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht vor, künftig nur noch mit dem Mischindex zu rechnen. Der Entwurf streicht dafür die bisherige ergänzende Fortschreibung aus § 28a SGB XII. Das Kabinett beschloss den Entwurf am 6. Juli 2026, am 14. August 2026 leitete die Bundesregierung ihn dem Bundesrat zu.

Warum die Änderung gerade 2027 wichtig wird

Alleinstehende erhalten seit Januar 2024 einen Regelbedarf von 563 Euro. 2025 blieb dieser Betrag unverändert, und auch 2026 erhielten Betroffene keine Erhöhung. Rechnerisch hätte der Regelsatz 2026 sogar niedriger gelegen.

Das Bundesarbeitsministerium berechnete zunächst einen Basiswert von 547,55 Euro. Nach der damals noch geltenden ergänzenden Fortschreibung ergaben sich rechnerisch rund 557 Euro. Weil dieser Betrag unter den bereits gezahlten 563 Euro lag, griff der gesetzliche Besitzschutz. Deshalb blieb der Zahlbetrag bei 563 Euro.

2027 startet die Rechnung nicht einfach bei 563 Euro

Bei einer normalen Fortschreibung würde der Gesetzgeber nach dem Regierungsentwurf nicht einfach die ausgezahlten 563 Euro nehmen und darauf die nächste Erhöhung rechnen.

Der Entwurf enthält vielmehr eine spezielle Übergangsregel für 2027. Als Ausgangspunkt sollen die nicht gerundeten Beträge aus der Basisfortschreibung für 2026 dienen. Für einen Alleinstehenden sind das 547,55 Euro.

Die bereits gezahlten 563 Euro bilden damit nicht die rechnerische Grundlage für die nächste Erhöhung.

Erst ab knapp 2,92 Prozent gäbe es nach dieser Rechnung mehr Geld

Startet die Berechnung bei 547,55 Euro, müsste der neue Mischindex rechnerisch ungefähr 2,92 Prozent erreichen, damit der gerundete Betrag erstmals auf 564 Euro steigt.

Bei 2,91 Prozent ergibt die Rechnung nur etwa 563,48 Euro. Nach den vorgesehenen Rundungsregeln bleiben daraus 563 Euro. Erst ein Mischindex von ungefähr 2,92 Prozent führt zu einem Wert oberhalb von 563,50 Euro und damit zu einem auf 564 Euro gerundeten Regelbedarf.

Bleibt die Entwicklung darunter, würde der bisherige Zahlbetrag nicht sinken. Die Schutzregel verhindert grundsätzlich, dass eine Fortschreibung zu niedrigeren Regelsätzen führt.

Für Leistungsbezieher hieße das: zwar keine Kürzung auf dem Papier, gleichzeitig aber erneut kein einziger Euro mehr im Monat.

Eine Nullrunde bedeutet weniger Kaufkraft

Ein unveränderter Regelsatz ist wirtschaftlich nicht dasselbe wie ein unveränderter Lebensstandard. Steigen Lebensmittel, Strom, Körperpflege, Nahverkehr oder andere Alltagskosten weiter, können Betroffene mit denselben 563 Euro weniger kaufen.

Eine dritte Nullrunde trifft Bezieher von Grundsicherungsgeld hart, denn sie können Preissteigerungen nicht aus anderen Einkommen auffangen (sonst wären sie nicht leistungsberechtigt).

Schon 2025 und 2026 blieben die Regelbedarfe unverändert. Bei Alleinstehenden gelten weiterhin 563 Euro, bei volljährigen Partnern jeweils 506 Euro, bei Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren 471 Euro, bei Kindern von sechs bis 13 Jahren 390 Euro und bei jüngeren Kindern 357 Euro.

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Bundesregierung rechnet selbst mit geringeren Sozialausgaben

Durch die Rückkehr zur einstufigen Fortschreibung erwartet sie nach derzeitigen Schätzungen im Bereich des SGB II jährlich rund 78 Millionen Euro weniger Ausgaben als bei Beibehaltung des bisherigen zweistufigen Verfahrens.

Bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII kalkuliert die Bundesregierung weitere Minderausgaben von rund 24 Millionen Euro pro Jahr. Darin stecken allerdings nicht nur die eigentlichen Regelbedarfe, sondern auch Leistungen, deren Höhe an die Regelbedarfe gekoppelt ist.

Regierung begründet Rückkehr mit gesunkener Inflation

Die Bundesregierung verweist auf die außergewöhnlich hohe Inflation der Jahre 2022 und 2023. Damals sollte die ergänzende Berechnung verhindern, dass die Regelbedarfe den realen Preisen hinterherhinken.

Nach Auffassung der Regierung hat das zweistufige Verfahren bei anschließend sinkender Inflation die Preisentwicklung jedoch zeitweise überzeichnet. Deshalb soll der ältere Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung wieder allein ausreichen.

Steigen die Preise kurzfristig dann wieder stärker, reagiert der künftig vorgesehene Mischindex darauf erst verspätet. Der zweite Blick fällt weg, und  die aktuelle Preisentwicklung des zweiten Quartals bedeutet für Leistungsbezieher zeitweise noch größere Verarmung.

Was ist das Problem?

Der Regelbedarf ist ausdrücklich am Existenzminimum ausgerichtet, das ein Mensch in Deutschland braucht, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Wenn die Preise ansteigen, verringert sich die Kaufkraft, und die gleiche Summe reicht nicht mehr aus, um die Kosten für Ernährung, Kleidung oder Strom zu tragen.

Die 563 Euro für 2027 stehen noch nicht fest

Eine weitere Nullrunde ist möglich, aber nicht beschlossen. Dafür gibt es gleich zwei Gründe. Erstens muss das Haushaltsbegleitgesetz noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Der Bundesrat kann bis zum 25. September 2026 Stellung nehmen, und für den 12. Oktober 2026 hat der Haushaltsausschuss des Bundestages eine öffentliche Anhörung vorgesehen.

Zweitens steht eine grundlegende Änderung an, die die Orientierung an den 563 Euro außer Karft setzen würde. Der Gesetzgeber muss die Regelbedarfe anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 neu ermitteln.

Das Bundesarbeitsministerium strebt an, die neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft zu setzen. Eine gesetzliche Garantie für einen bestimmten Termin oder eine bestimmte Höhe gibt es bislang nicht.

EVS 2023 könnte die gesamte Rechnung verändern

Kommt das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz rechtzeitig müsste der Gesetzgeber anhand der neuen Daten das Existenzminimum bestimmen und damit die Beträge für die Regelbedarfe.

Erst nach Abschluss dieser Berechnungen lässt sich seriös sagen, ob Alleinstehende 2027 weiterhin 563 Euro erhalten oder ob der Betrag steigt.

Für Betroffene wird der Herbst 2026 entscheidend

Leistungsbezieher sollten die Entwickllung genau verfolgen. Setzt sich nämlich Fortschreibung nach der geplanten neuen Formel durch, ist eine weitere Nullrunde nicht unwahrscheinlich. Liegen hingegen rechtzeitig Werte aus den Daten von 2023 vor, kann sich ein anderer Betrag ergeben.

FAQ: Kommt eine weitere Nullrunde?

Steht bereits fest, dass der Regelsatz 2027 bei 563 Euro bleibt?

Nein. Eine weitere Nullrunde ist möglich, aber noch nicht beschlossen. Entscheidend sind das weitere Gesetzgebungsverfahren und die geplante Neuermittlung anhand der EVS 2023.

Warum rechnet man nicht einfach 563 Euro weiter hoch?

Der Regierungsentwurf sieht für die Fortschreibung 2027 die nicht gerundeten Werte aus der Basisfortschreibung 2026 als Ausgangspunkt vor. Bei Alleinstehenden beträgt dieser Wert 547,55 Euro.

Können die 563 Euro 2027 sogar sinken?

Eine reine Fortschreibung schützt bisherige Zahlbeträge grundsätzlich vor einer Absenkung. Welche Regeln das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz im Detail enthalten wird, steht jedoch noch nicht fest.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2026 sowie Methodik der Regelbedarfsermittlung (BMAS), Bundesregierung: Regelbedarfe 2026; Ergebnisse der Kabinettssitzung vom 6. Juli 2026 (Bundesregierung), Deutscher Bundestag/Bundesrat: Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Bundesrats-Drucksache 442/26; öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Deutscher Bundestag)