Wer einen pflegebedürftigen Menschen im Alltag unterstützt, übernimmt oft über Monate oder Jahre eine Belastung, die sich in Quittungen und Rechnungen nur teilweise abbilden lässt: Zeit, Organisation, Fahrten, emotionale Anspannung, spontane Hilfe in der Nacht. Steuerlich gibt es dafür einen besonderen Ausgleich, der bewusst ohne Einzelnachweise funktioniert: den Pflege-Pauschbetrag.
Er ist keine Leistung der Pflegeversicherung, sondern eine Regelung im Einkommensteuerrecht. Der Pauschbetrag mindert als außergewöhnliche Belastung das zu versteuernde Einkommen und kann dadurch die Steuerlast senken.
Inhaltsverzeichnis
So hoch ist der Pflegepauschbetrag 2026
Für das Jahr 2026 bleibt der Pflege-Pauschbetrag an die Pflegegrade gekoppelt. Bei Pflegegrad 2 beträgt er 600 Euro pro Kalenderjahr. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro pro Kalenderjahr.
Ab Pflegegrad 4 sowie bei Pflegegrad 5 werden 1.800 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt. Derselbe Betrag von 1.800 Euro gilt auch dann, wenn die gepflegte Person als „hilflos“ im steuerlichen Sinne gilt, etwa über das Merkzeichen „H“. Maßgeblich ist dabei die Einstufung der gepflegten Person, nicht die der pflegenden Person.
Was der Pauschbetrag in der Praxis wirklich bringt
Der Pflege-Pauschbetrag ist kein direkter „Abzug von der Steuer“, sondern ein Abzug vom zu versteuernden Einkommen. Wie stark sich das in Euro auswirkt, hängt deshalb vom persönlichen Steuersatz ab. Vereinfacht gesagt: Je höher das zu versteuernde Einkommen, desto eher spürt man die Entlastung.
Wer zum Beispiel im Bereich eines Steuersatzes von rund 30 Prozent liegt, reduziert mit 600 Euro Pauschbetrag die Steuer grob um etwa 180 Euro; bei 1.800 Euro Pauschbetrag wären es grob etwa 540 Euro. Das sind nur Rechenbeispiele, weil der individuelle Steuersatz von vielen Faktoren abhängt.
Tabelle: Pflegepauschbeträge 2026
| Pflegegrad / Voraussetzung | Pflege-Pauschbetrag 2026 (pro Jahr) |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
| „Hilflos“ (Merkzeichen H) | 1.800 € |
Wer den Pflegepauschbetrag 2026 bekommen kann
Anspruch hat, wer eine pflegebedürftige Person persönlich pflegt, regelmäßig unterstützt und dafür im Kalenderjahr keine Einnahmen erhält. Entscheidend ist zudem der Ort der Pflege: Sie muss im häuslichen Umfeld stattfinden, also in der Wohnung der pflegenden Person oder in der Wohnung der gepflegten Person. Diese Wohnung darf auch im EU- oder EWR-Ausland liegen.
Wichtig ist die Unentgeltlichkeit. Wer für seine Pflegeleistung bezahlt wird, verliert den Zugang zum Pauschbetrag. Gleichzeitig gibt es eine im Gesetz ausdrücklich benannte Ausnahme, die in Familien besonders häufig relevant ist: Pflegegeld, das Eltern für ein Kind mit Behinderungen erhalten, zählt in diesem Zusammenhang nicht als „Einnahme“ der pflegenden Person.
Welche Nachweise das Finanzamt typischerweise sehen will
Der Pauschbetrag ist zwar „pauschal“, aber nicht „ohne Beleglage“. Das Finanzamt muss nachvollziehen können, dass ein Pflegegrad vorliegt beziehungsweise die Hilflosigkeit im steuerlichen Sinne gegeben ist.
In der Praxis geschieht das regelmäßig über den Bescheid zur Pflegegradeinstufung oder entsprechende Unterlagen. Außerdem ist die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung anzugeben; ohne diese Angabe kann der Pauschbetrag scheitern.
Was gilt, wenn sich der Pflegegrad im Laufe von 2026 ändert
Pflege ist selten statisch. Verschlechtert oder verbessert sich der Zustand, kann der Pflegegrad im Laufe des Jahres neu festgestellt werden. Steuerlich gilt dafür eine klare, für Betroffene meist günstige Regel: Der Pflege-Pauschbetrag richtet sich nach dem höchsten Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt war. Das gilt ebenso, wenn die Voraussetzungen der „Hilflosigkeit“ irgendwann im Jahr vorlagen.
Aufteilung: Wenn mehrere Personen pflegen
In vielen Familien verteilt sich Pflege auf mehrere Schultern, etwa unter Geschwistern oder zwischen Partnern. Der Pflege-Pauschbetrag wird dann nicht mehrfach in voller Höhe gewährt, sondern unter den Pflegepersonen aufgeteilt, wenn bei ihnen jeweils die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Teilung erfolgt nach der Anzahl der anspruchsberechtigten Pflegepersonen. Praktisch bedeutet das: Je mehr Personen steuerlich „mitpflegen“ und den Pauschbetrag beanspruchen, desto kleiner wird der Anteil für den Einzelnen.
Mehr als eine gepflegte Person: Der Fall, der oft übersehen wird
Umgekehrt kann es vorkommen, dass eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger nicht nur einen Menschen pflegt, sondern gleich zwei, etwa beide Elternteile.
Dann ist der Pflege-Pauschbetrag grundsätzlich für jede gepflegte Person gesondert denkbar, sofern die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind und die Pflege im häuslichen Umfeld persönlich und unentgeltlich erfolgt. Genau hier lohnt sich Sorgfalt bei den Nachweisen und der Eintragung in der Steuererklärung, weil Finanzämter in Mehrfachfällen erfahrungsgemäß genauer hinschauen.
Pauschbetrag oder echte Kosten: Welche Variante 2026 sinnvoller sein kann
Der Gesetzgeber stellt den Pauschbetrag ausdrücklich „anstelle“ einer Steuerermäßigung nach den allgemeinen Regeln der außergewöhnlichen Belastungen für Pflegekosten zur Verfügung. Das ist eine Weichenstellung: Entweder nutzt man die Pauschale, oder man setzt tatsächliche, nachweisbare Pflegeaufwendungen an.
Für viele Angehörige ist die Pauschale attraktiv, weil sie ohne Belegsammlung funktioniert und typische „weiche Kosten“ der Pflege zumindest pauschal berücksichtigt. Wer allerdings hohe, klar belegbare Ausgaben hatte, kann im Einzelfall mit dem Ansatz tatsächlicher Kosten besser fahren. Diese Abwägung ist individuell und hängt auch davon ab, welche Kosten steuerlich überhaupt anerkannt werden und ob sie nicht bereits an anderer Stelle berücksichtigt wurden.
So wird der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung 2026 geltend gemacht
Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen eingetragen. Entscheidend ist, dass die gepflegte Person eindeutig identifizierbar ist und der Pflegegrad beziehungsweise die Hilflosigkeit belegt werden kann.
Wer Steuerprogramme nutzt, findet dafür meist ein eigenes Eingabefeld; bei Papierformularen ist es die entsprechende Rubrik in den Anlagen zu außergewöhnlichen Belastungen. In beiden Fällen gilt: Die Identifikationsnummer der gepflegten Person sollte griffbereit sein, weil sie amtlich gefordert ist.
Beispiel aus der Praxis
Sabine pflegt ihren Vater 2026 in dessen Wohnung. Er hat seit Januar Pflegegrad 2, wird aber im August auf Pflegegrad 3 hochgestuft, weil der Unterstützungsbedarf deutlich gestiegen ist. Sabine bekommt für ihre Hilfe kein Geld. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2026 kann sie den Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten im Jahr festgestellten Pflegegrad ansetzen, also 1.100 Euro.
Häufige Fehler, die 2026 Geld kosten können
In der Praxis scheitert der Pflege-Pauschbetrag oft nicht an der Pflege selbst, sondern an Details. Ein häufiger Stolperstein ist die Unentgeltlichkeit, wenn Zahlungen „unter der Hand“ fließen oder wenn Pflegeleistungen formal vergütet werden.
Ebenfalls problematisch ist Pflege außerhalb des häuslichen Umfelds, etwa wenn die Unterstützung überwiegend im Heim stattfindet und nicht mehr in der Wohnung der beteiligten Personen. Und schließlich kommt es immer wieder vor, dass die Identifikationsnummer der gepflegten Person fehlt oder dass der Pflegegrad nicht sauber nachgewiesen wird, obwohl Unterlagen existieren.
Warum 2026 eine besondere Markierung im Gesetz ist
In den amtlichen Hinweisen findet sich ein Satz, der über 2026 hinausweist: Die Regelung zum Pflege-Pauschbetrag soll ab Ende des Kalenderjahres 2026 evaluiert werden.
Das ist noch keine Ankündigung einer Änderung, aber ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Wirkung der Vorschrift überprüfen will. Für die Steuerpraxis bedeutet das: Für 2026 gelten die bekannten Beträge und Voraussetzungen, zugleich sollte man politische und gesetzgeberische Entwicklungen im Blick behalten, falls in den Folgejahren Anpassungen kommen.
Quellnachweise
Bundesfinanzministerium, Lohnsteuer-Hinweise (LStH) 2025, § 33b EStG, Abschnitt zum Pflege-Pauschbetrag (amtliche Darstellung der Beträge, Voraussetzungen, Aufteilung, Identifikationsnummer und Jahresregel bei Pflegegradwechsel): https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33b/inhalt.html




