Wer zu Hause gepflegt wird, steht häufig vor einer sehr praktischen Frage: Welche monatliche Unterstützung zahlt die Pflegeversicherung, wenn Angehörige, Freunde oder andere private Helferinnen und Helfer die Pflege übernehmen? Genau dafür gibt es das Pflegegeld.
Es ist eine Geldleistung der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die ihre Unterstützung im Alltag überwiegend selbst organisieren und nicht (oder nicht ausschließlich) über einen ambulanten Pflegedienst als Sachleistung abrechnen.
Das Pflegegeld ist dabei strikt an den Pflegegrad gekoppelt. Entscheidend ist, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt ist. Je höher der Pflegegrad, desto höher fällt grundsätzlich auch das Pflegegeld aus.
Wichtig ist zudem: Pflegegrad 1 ist eine Sonderstufe, bei der die Pflegeversicherung keine reguläre Geldleistung als Pflegegeld zahlt. Stattdessen stehen in diesem Pflegegrad andere Unterstützungen im Vordergrund.
Inhaltsverzeichnis
Was genau ist Pflegegeld und wofür ist es gedacht?
Pflegegeld wird monatlich ausgezahlt und soll die häusliche Pflege durch private Pflegepersonen unterstützen. Anders als bei Pflegesachleistungen, bei denen ein ambulanter Dienst seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnet, erhalten Pflegebedürftige beim Pflegegeld den Betrag zur freien Verwendung im Rahmen der Pflegeorganisation.
In der Praxis wird das Pflegegeld häufig genutzt, um pflegende Angehörige zu entlasten, Fahrten und Besorgungen zu ermöglichen oder ergänzende Hilfe zu finanzieren, die nicht über einen Pflegedienst läuft.
Rechtlich ist Pflegegeld an die Voraussetzung geknüpft, dass die Pflege „in geeigneter Weise“ sichergestellt ist. Deshalb gehören begleitende Beratungs- und Qualitätssicherungsbesuche in bestimmten Pflegegraden zum System. Diese dienen nicht der Kontrolle im strafenden Sinn, sondern sollen helfen, Überlastung zu vermeiden und die Versorgung zu stabilisieren.
Pflegegrad 1: Warum es hier kein Pflegegeld gibt
Pflegegrad 1 bescheinigt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. In diesem Pflegegrad geht der Gesetzgeber davon aus, dass zwar Unterstützung nötig ist, aber meist nicht in einer Intensität, die ein monatliches Pflegegeld rechtfertigt. Deshalb lautet die kurze Antwort: Bei Pflegegrad 1 beträgt das Pflegegeld 0 Euro.
Das heißt jedoch nicht, dass Betroffene „leer ausgehen“. Gerade in Pflegegrad 1 spielen niedrigschwellige Entlastungen eine Rolle, etwa Leistungen für Unterstützung im Alltag. Außerdem kann Pflegegrad 1 als Einstieg in das System hilfreich sein, weil sich bei Verschlechterung des Zustands eine Höherstufung beantragen lässt. Für die konkrete Frage nach dem Pflegegeld bleibt es aber dabei: Pflegegrad 1 bringt kein monatliches Pflegegeld.
Pflegegrad 2 bis 5: Die aktuellen Pflegegeld-Beträge pro Monat
Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Pflegegeld, wenn die Pflege überwiegend privat organisiert wird. Die Beträge sind bundesweit einheitlich festgelegt. Maßgeblich ist der monatliche Betrag, der unabhängig davon gezahlt wird, ob die Pflege durch eine Person oder durch mehrere Angehörige gemeinsam getragen wird.
Für den Stand 2026 gelten folgende monatliche Pflegegeldbeträge:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Warum Pflegegeld und Pflegesachleistungen nicht „entweder oder“ sein müssen
In der Realität ist die Pflege zu Hause häufig ein Mischmodell. An einigen Tagen übernehmen Angehörige die Versorgung, an anderen Tagen kommt ein ambulanter Dienst.
Dafür sieht die Pflegeversicherung die Kombinationsleistung vor: Dann wird ein Teil als Sachleistung genutzt, und das Pflegegeld wird anteilig ausgezahlt. Je nachdem, wie viel Prozent des Sachleistungsbudgets in Anspruch genommen werden, reduziert sich das Pflegegeld entsprechend.
Das ist für viele Haushalte finanziell relevant, weil sich damit Pflege flexibel organisieren lässt, ohne dass der Anspruch auf Pflegegeld vollständig entfällt. Wer etwa nur punktuell Hilfe durch einen Dienst benötigt, kann weiterhin einen Teil des Pflegegeldes erhalten.
Was passiert mit dem Pflegegeld bei Verhinderungspflege?
Wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit wird das Pflegegeld nicht einfach komplett gestrichen, sondern typischerweise anteilig weitergezahlt.
Üblich ist eine Fortzahlung in Höhe der Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes für einen begrenzten Zeitraum pro Kalenderjahr. Das soll verhindern, dass Haushalte in einer ohnehin belastenden Situation zusätzlich finanzielle Einbußen erleben.
Pflegegeld bei stationärer Versorgung: ein wichtiger Unterschied
Pflegegeld ist eine Leistung für die häusliche Pflege. Wer dauerhaft vollstationär in einem Pflegeheim versorgt wird, erhält in der Regel kein Pflegegeld, weil die Pflegekasse dann andere Leistungsarten zahlt. Bei Übergängen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder während einer Kurzzeitpflege, kommt es auf den Einzelfall und die genaue Leistungsart an. Für Betroffene lohnt sich hier eine genaue Prüfung, weil die Abgrenzung zwischen häuslichen und stationären Leistungen im Alltag oft komplex wirkt.
Welche weiteren Gelder und Leistungen neben dem Pflegegeld je Pflegegrad möglich sind
Wer Pflegegeld erhält, nutzt damit nur eine von mehreren Leistungsarten der Pflegeversicherung. Viele Ansprüche hängen davon ab, ob die Pflege zu Hause organisiert wird, ob ein ambulanter Dienst eingebunden ist oder ob zeitweise eine teilstationäre oder stationäre Versorgung nötig wird. Deshalb lohnt sich der Blick auf weitere Budgets, die teils monatlich, teils jährlich zur Verfügung stehen und je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch ausfallen oder erst ab Pflegegrad 2 greifen.
Gerade im Alltag ist außerdem wichtig, dass Leistungen nicht immer als „Entweder-oder“ funktionieren.
Häufig wird ein Teil über Pflegesachleistungen abgedeckt, während ergänzend Entlastungsleistungen genutzt werden, etwa für Unterstützung im Haushalt oder für Betreuungsangebote. Zudem gibt es bei Ausfällen der Pflegeperson oder bei Übergangsphasen der Versorgung ein Jahresbudget, das flexibel eingesetzt werden kann. Diese Kombinationen entscheiden oft darüber, wie stabil die Pflege zu Hause langfristig organisiert werden kann.
| Pflegegrad | Weitere Gelder & Leistungen (Auszug, Beträge je nach Leistungsart monatlich oder jährlich) |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Entlastungsbetrag bis zu 131,00 € monatlich; bei vollstationärer Pflege pauschal 131,00 € monatlich; zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 224,00 € monatlich sowie eine Anschubfinanzierung zur Gründung einer solchen Wohngruppe bis zu 2.613,00 € einmalig; Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42,00 € monatlich; Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung bis zu 4.180,00 € je Maßnahme; digitale Pflegeanwendungen bis zu 40,00 € monatlich sowie ergänzende Unterstützungsleistungen bis zu 30,00 € monatlich. |
| Pflegegrad 2 | Pflegesachleistungen bis zu 796,00 € monatlich; teilstationäre Tages- und Nachtpflege bis zu 721,00 € monatlich; Entlastungsbetrag bis zu 131,00 € monatlich; gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis zu 3.539,00 € jährlich; bei vollstationärer Pflege pauschal 805,00 € monatlich; zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 224,00 € monatlich sowie Anschubfinanzierung bis zu 2.613,00 € einmalig; Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42,00 € monatlich; Wohnumfeldverbesserung bis zu 4.180,00 € je Maßnahme; digitale Pflegeanwendungen bis zu 40,00 € monatlich und ergänzende Unterstützungsleistungen bis zu 30,00 € monatlich. |
| Pflegegrad 3 | Pflegesachleistungen bis zu 1.497,00 € monatlich; teilstationäre Tages- und Nachtpflege bis zu 1.357,00 € monatlich; Entlastungsbetrag bis zu 131,00 € monatlich; gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis zu 3.539,00 € jährlich; bei vollstationärer Pflege pauschal 1.319,00 € monatlich; zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 224,00 € monatlich sowie Anschubfinanzierung bis zu 2.613,00 € einmalig; Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42,00 € monatlich; Wohnumfeldverbesserung bis zu 4.180,00 € je Maßnahme; digitale Pflegeanwendungen bis zu 40,00 € monatlich und ergänzende Unterstützungsleistungen bis zu 30,00 € monatlich. |
| Pflegegrad 4 | Pflegesachleistungen bis zu 1.859,00 € monatlich; teilstationäre Tages- und Nachtpflege bis zu 1.685,00 € monatlich; Entlastungsbetrag bis zu 131,00 € monatlich; gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis zu 3.539,00 € jährlich; bei vollstationärer Pflege pauschal 1.855,00 € monatlich; zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 224,00 € monatlich sowie Anschubfinanzierung bis zu 2.613,00 € einmalig; Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42,00 € monatlich; Wohnumfeldverbesserung bis zu 4.180,00 € je Maßnahme; digitale Pflegeanwendungen bis zu 40,00 € monatlich und ergänzende Unterstützungsleistungen bis zu 30,00 € monatlich. |
| Pflegegrad 5 | Pflegesachleistungen bis zu 2.299,00 € monatlich; teilstationäre Tages- und Nachtpflege bis zu 2.085,00 € monatlich; Entlastungsbetrag bis zu 131,00 € monatlich; gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis zu 3.539,00 € jährlich; bei vollstationärer Pflege pauschal 2.096,00 € monatlich; zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 224,00 € monatlich sowie Anschubfinanzierung bis zu 2.613,00 € einmalig; Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42,00 € monatlich; Wohnumfeldverbesserung bis zu 4.180,00 € je Maßnahme; digitale Pflegeanwendungen bis zu 40,00 € monatlich und ergänzende Unterstützungsleistungen bis zu 30,00 € monatlich. |
Ändern sich die Beträge 2026 – und was ist mit künftigen Erhöhungen?
Die Pflegegeldbeträge sind gesetzlich festgelegt und werden nicht automatisch jedes Jahr angepasst. Nach den veröffentlichten Übersichten des Bundesministeriums für Gesundheit gelten für 2026 dieselben Pflegegeldbeträge wie nach der Anpassung zum 1. Januar 2025. Wer die Entwicklung im Blick behalten möchte, sollte außerdem beachten, dass Reformen in der Pflegeversicherung regelmäßig diskutiert werden und Leistungsanpassungen politisch beschlossen werden müssen.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Seite „Pflegegeld“ mit aktuellen Monatsbeträgen. Bundesministerium für Gesundheit (BMG): PDF „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 …“ (veröffentlicht am 11.12.2025). Gesetze im Internet: § 37 SGB XI (Pflegegeld).




