Endet der Bezug von Grundsicherungsgeld, wird ein noch offenes Mietkautionsdarlehen grundsätzlich sofort fällig. Das Jobcenter darf daraus aber nicht automatisch ableiten, dass Betroffene den gesamten Restbetrag auf einmal zahlen müssen.
Die Behörde muss die aktuelle finanzielle Lage prüfen. Das gilt auch dann, wenn eine Rückzahlungsvereinbarung scheitert und das Jobcenter die Zahlung durch einen Bescheid festsetzt.
Gericht erklärt Rückforderungsbescheid für rechtswidrig
Das Bayerische Landessozialgericht hat im Verfahren L 16 AS 389/22 die Rechte einer Leistungsbezieherin gestärkt. Das Jobcenter verlangte von ihr die Rückzahlung eines noch offenen Mietkautionsdarlehens in Höhe von 1.380 Euro.
Die Frau bezog zum Zeitpunkt des Rückforderungsbescheids bereits seit mehr als eineinhalb Jahren wieder Leistungen nach dem SGB II. Dennoch prüfte das Jobcenter nicht, ob sie finanziell überhaupt in der Lage war, den Betrag auf einmal zu zahlen.
Der Bescheid enthielt lediglich allgemeine Formulierungen. Auch im Widerspruchsbescheid fehlte eine nachvollziehbare Begründung dazu, warum die vollständige Rückzahlung verlangt wurde.
Das Gericht erklärte deshalb sowohl den Bescheid als auch den Widerspruchsbescheid für rechtswidrig. Die Darlehensforderung verschwand dadurch allerdings nicht. Das Jobcenter muss erneut und unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse entscheiden.
Was § 42a SGB II zur Rückzahlung bestimmt
Solange Betroffene Grundsicherungsgeld beziehen, werden Darlehen grundsätzlich durch eine monatliche Aufrechnung getilgt. Nach § 42a Absatz 2 SGB II beträgt der Abzug fünf Prozent des für die Person geltenden Regelbedarfs.
Nach dem Ende des Leistungsbezugs ändert sich die Rechtslage. Der noch offene Darlehensbetrag wird nach § 42a Absatz 4 Satz 1 SGB II sofort fällig.
Wichtig ist: Fälligkeit bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Summe ohne weitere Prüfung sofort beigetrieben werden darf. Nach Satz 2 soll eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen werden, die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers berücksichtigt.
Diese Regel gilt auch unter dem seit dem 1. Juli 2026 geltenden Grundsicherungsgeld weiter. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt ebenfalls, dass Darlehen während des Leistungsbezugs mit fünf Prozent des Regelbedarfs getilgt werden.
Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nicht freiwillig
Das Wort „soll“ in § 42a Absatz 4 SGB II räumt dem Jobcenter keine beliebige Entscheidungsfreiheit ein. Im Normalfall muss die Behörde versuchen, mit der betroffenen Person eine wirtschaftlich tragbare Vereinbarung zu schließen.
Nur in einer ungewöhnlichen Ausnahmesituation darf das Jobcenter hiervon abweichen. Eine solche Abweichung muss im Bescheid nachvollziehbar begründet werden.
Die Vereinbarung soll Betroffene davor schützen, dass das Jobcenter sofort die gesamte Forderung beitreibt. Bei der Festlegung der Raten müssen deshalb Einkommen, Vermögen, unvermeidbare Ausgaben und weitere finanzielle Belastungen berücksichtigt werden.
Darf das Jobcenter die Rückzahlung per Bescheid verlangen?
Scheitert eine Vereinbarung, kann das Jobcenter die Rückzahlung grundsätzlich durch einen Verwaltungsakt festsetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits das Darlehen durch einen Bescheid bewilligt wurde.
Der Verwaltungsakt ersetzt jedoch nur die nicht zustande gekommene Vereinbarung. Deshalb muss das Jobcenter auch in diesem Bescheid über den Beginn der Rückzahlung und die Höhe der Raten entscheiden.
Das Gericht spricht hierbei von einem vorgezeichneten oder „intendierten“ Ermessen. Das Gesetz gibt die Richtung vor, entbindet das Jobcenter aber nicht von der Prüfung des Einzelfalls.
Warum allgemeine Formulierungen nicht ausreichen
Im entschiedenen Fall wusste das Jobcenter, dass die Frau wieder Leistungen nach dem SGB II bezog. Es setzte sich trotzdem nicht damit auseinander, ob sie neben ihrem Lebensunterhalt 1.380 Euro in einer Summe aufbringen konnte.
Auch die gesetzliche Wertung der Fünf-Prozent-Aufrechnung blieb unberücksichtigt. Diese Quote gilt nach dem Ende des Leistungsbezugs zwar nicht automatisch weiter, gibt aber einen deutlichen Hinweis darauf, welche Belastung der Gesetzgeber während der Hilfebedürftigkeit für vertretbar hält.
Hinzu kam eine weitere Absicherung des Jobcenters. Die Frau hatte ihren Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bereits im Voraus an die Behörde abgetreten.
Das Jobcenter hätte deshalb prüfen müssen, ob die Forderung möglicherweise durch die spätere Kautionszahlung des Vermieters ganz oder teilweise gedeckt werden konnte. Eine doppelte Absicherung darf bei der Entscheidung über die Rückzahlung nicht einfach ausgeblendet werden.
Erneuter Leistungsbezug lässt die Fälligkeit nicht automatisch entfallen
Nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts bleibt ein Darlehensrest fällig, wenn die betroffene Person nach einer Unterbrechung erneut Grundsicherungsgeld erhält. Der Wiedereintritt in den Leistungsbezug beseitigt die bereits eingetretene Fälligkeit demnach nicht automatisch.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine sofortige Einmalzahlung ohne Prüfung zulässig ist. Gerade der erneute Leistungsbezug kann zeigen, dass die wirtschaftliche Lage eine vollständige Zahlung nicht erlaubt.
Während des Leistungsbezugs gilt die gesetzliche Aufrechnung von fünf Prozent. Nach einer Unterbrechung und einem möglicherweise zuständig gewordenen anderen Jobcenter können jedoch schwierige Abgrenzungsfragen entstehen.
Wie Jobcenter bei laufenden Mietkautionsdarlehen abrechnen müssen, erläutert auch unser Ratgeber zu häufigen Fehlern bei der Tilgung.
Bundessozialgericht muss offene Fragen klären
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ist noch nicht das letzte Wort. Beim Bundessozialgericht ist unter dem Aktenzeichen B 4 AS 8/26 R ein Revisionsverfahren anhängig.
Der 4. Senat muss klären, ob ein Darlehensrückforderungsbescheid rechtmäßig bleibt, wenn die betroffene Person nach dem Ende ihres Leistungsbezugs erneut leistungsberechtigt wird.
Ein weiteres Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen B 7 AS 5/26 R. Dort geht es um die Frage, ob ein Rückforderungsbescheid bereits deshalb fehlerhaft ist, weil das Jobcenter zuvor keine Rückzahlungsvereinbarung angeboten hat.
Beispiel aus der Praxis
Eine Frau erhält für ihre neue Wohnung ein Mietkautionsdarlehen. Nach dem Ende des Leistungsbezugs sind noch 1.380 Euro offen. Einige Zeit später muss sie erneut Grundsicherungsgeld beantragen.
Das Jobcenter fordert trotzdem den gesamten Betrag innerhalb kurzer Zeit zurück. Im Bescheid steht lediglich, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien berücksichtigt worden.
Eine solche pauschale Erklärung reicht nach der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts nicht aus. Das Jobcenter muss sich mit dem Einkommen, den notwendigen Ausgaben, dem erneuten Leistungsbezug und einer möglichen Abtretung des Kautionsanspruchs befassen.
Wird das Mietkautionsdarlehen nach dem Leistungsende sofort fällig?
Ja. Der noch nicht getilgte Betrag wird nach § 42a Absatz 4 SGB II grundsätzlich sofort fällig. Über die tatsächliche Rückzahlung soll jedoch eine Vereinbarung geschlossen werden, welche die finanzielle Lage berücksichtigt.
Darf das Jobcenter den gesamten Betrag auf einmal verlangen?
Das ist nur nach einer konkreten Prüfung möglich. Kann die betroffene Person den Betrag nicht aufbringen, muss das Jobcenter sich mit einer tragbaren Ratenzahlung oder einem späteren Beginn der Tilgung befassen.
Gilt die Fünf-Prozent-Regel auch nach dem Leistungsende?
Nicht automatisch. Die gesetzliche Fünf-Prozent-Aufrechnung gilt während des laufenden Leistungsbezugs. Nach dessen Ende sind die Zahlungsbedingungen anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse festzulegen.
Erlischt die Forderung durch einen fehlerhaften Bescheid?
Nein. Ein Ermessensfehler führt regelmäßig dazu, dass das Jobcenter neu entscheiden muss. Die ursprüngliche Darlehensschuld verschwindet dadurch nicht.
Was sollten Betroffene bei einer hohen Einmalforderung tun?
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten ihre Einnahmen, Wohnkosten, Versicherungen, notwendigen Ausgaben und bestehenden Verpflichtungen konkret nachweisen und eine tragbare Monatsrate vorschlagen.




