Kindererziehungszeiten infolge einer strafbaren Kindesentziehung dürfen nicht zu einer höheren Rente führen oder als Mindestversicherungszeit berücksichtigt werden. Denn es stellt eine „unzulässige Rechtsausübung“ dar, wenn ein Kind entgegen familiengerichtlicher Entscheidungen dem sorge- und unterhaltsberechtigten Elternteil vorenthalten wird, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in einem am Freitag, 21. August 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 R 37/25).
Habe ein Elternteil infolge der Kindesentziehung nun das Kind erzogen, seien diese Zeiten daher bei der Rente nicht anrechnungsfähig, so die Schleswiger Richter, die allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen haben.
Kläger verlangte mehr Rente
Im konkreten Fall ging es um einen 1952 geborenen Mann, der im September 2020 einen Antrag auf eine Regelaltersrente gestellt hatte. Er ist Vater eines Sohnes aus erster Ehe und einer Tochter aus der zweiten Partnerschaft.
Die Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag ab, da der Mann nicht die erforderliche Mindestversicherungszeit erfüllt habe. Die „allgemeine Wartezeit“ betrage 60 Monate. Der Antragsteller weise aber keinen Wartezeitmonat in seinem Versicherungskonto auf.
Der Mann klagte und führte an, dass Zeiten seines Rechtsreferendariats und Kindererziehungszeiten seiner zwei Kinder nicht berücksichtigt wurden. Zudem wolle er Beiträge nachzahlen und sich damit nachversichern.
Die Rentenversicherung berücksichtigte zwar Zeiten seines Rechtsreferendariats und die Nachzahlung von Beiträgen für insgesamt zwölf Monate. Damit seien 48 Monate und nicht die erforderlichen 60 Monate als allgemeine Wartezeit zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gewährte der Rentenversicherungsträger zwar dann eine Regelaltersrente ab dem 1. September 2020, allerdings nur unter Vorbehalt. Erst im laufenden Klageverfahren müsse geklärt werden, ob die Erziehungszeiten gänzlich zu berücksichtigen seien und die erforderliche Wartezeit erfüllt werde.
LSG Schleswig lehnt Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ab
Das LSG urteilte am 5. März 2026, dass der Kläger sich die Kindererziehungszeit für seinen Sohn vom 1. Oktober 1982 bis 31. Juli 1983 nicht als Wartezeit anrechnen lassen kann. Er habe zwar in dieser Zeit seinen Sohn erzogen. Allerdings habe der Kläger das Kind in strafbarer Weise der sorge- und unterhaltsberechtigten Mutter entzogen und damit gegen mehrere Entscheidungen der Familiengerichte verstoßen.
Der Kläger habe mit „hoher krimineller Energie“ die Herausgabe des Kindes an die Mutter vereitelt, indem er dieses mit Hilfe von Verwandten versteckt hatte. Erst nachdem die Mutter ein Verfahren wegen Kindesentziehung gegen den Vater eingeleitet hatte, und dieser noch im Gerichtssaal verhaftet wurde, sei der Junge einen Tag später übergeben und – nach der Rücknahme des Strafantrags – der Vater aus der Haft entlassen worden.
„Ein solches Verhalten wird auch im Rentenrecht bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sanktioniert und führt zu einer Nichtberücksichtigung“, urteilte das LSG. Die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten scheide aus, wenn diese durch eine rechtswidrige Straftat geschaffen wurden. fle




