Bürgergeld wegen verlängerter Reise gestrichen: BSG hebt Urteil auf

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sich mit einem Bürgergeldbezieher befasst, der seine genehmigte Ortsabwesenheit in den USA um rund zwei Monate überschritten hatte. Das Gericht bestätigte zunächst die Aufhebung seiner Leistungen wegen fehlender Erreichbarkeit (Urteil vom 19. November 2025 – L 3 AS 2302/25).

Das Urteil wurde inzwischen aufgehoben: Das Bundessozialgericht verwies die Sache mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Grund war ein Verfahrensfehler. Ob die Leistungsaufhebung inhaltlich rechtmäßig war, hat das BSG damit nicht entschieden (B 7 AS 29/26 B).

Unabhängig davon gilt: Wer eine genehmigte Ortsabwesenheit ohne weitere Zustimmung verlängert, riskiert seinen Leistungsanspruch. Bei einer krankheitsbedingt verzögerten Rückkehr kommt es darauf an, ob die gesundheitlichen Einschränkungen die Rückreise tatsächlich verhindern und wie dies nachgewiesen wird.

Bürgergeld setzt grundsätzlich Erreichbarkeit voraus

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 7b Abs. 1 SGB II prinzipiell nur dann Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Dafür müssen sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.

Zum näheren Bereich gehört ein Aufenthaltsort, von dem aus das Jobcenter, ein möglicher Arbeitgeber oder eine Eingliederungsmaßnahme innerhalb einer angemessenen Zeit erreichbar sind. Die Fahrt darf keinen unzumutbaren Aufwand verursachen oder die finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Person übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen zählt auch grenznahes Ausland dazu.

Wann ein wichtiger Grund eine Abwesenheit rechtfertigt

Auch bei fehlender Erreichbarkeit kann ein Leistungsanspruch bestehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. § 7b Abs. 2 SGB II nennt dafür mehrere Fallgruppen.

Dazu gehören ärztlich verordnete Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie bestimmte kirchliche, gewerkschaftliche oder im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen. Auch Aufenthalte, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, können einen wichtigen Grund darstellen.

Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit darf die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wer den näheren Bereich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlässt, benötigt dafür nach § 7b Abs. 2 Satz 3 SGB II keine Zustimmung des Jobcenters.

Ohne wichtigen Grund sind regelmäßig bis zu drei Wochen möglich

Eine Ortsabwesenheit kann auch ohne wichtigen Grund genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass das Jobcenter zustimmt und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Zustimmung soll in der Regel für insgesamt höchstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei besonderen Umständen kann auch eine längere Abwesenheit genehmigt werden. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, sieht § 7b Abs. 3 Satz 3 SGB II vor, dass die Zustimmung zu erteilen ist.

Unterstützung von Angehörigen kann ein wichtiger Grund sein

Die Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV) ergänzt die gesetzlichen Regelungen. Nach § 3 ErrV kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn Leistungsberechtigte Angehörige durch die Geburt eines Kindes, wegen Pflegebedürftigkeit oder im Todesfall unterstützen.

Die Unterstützung muss erforderlich sein und darf die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Auf Aufforderung des Jobcenters ist ihre Erforderlichkeit nachzuweisen. Welche Personen als Angehörige zählen, richtet sich nach § 16 Abs. 5 SGB X.

Wie lange eine Abwesenheit aus wichtigem Grund dauern darf

Bei einer ärztlich verordneten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme besteht der wichtige Grund für die Dauer der Maßnahme einschließlich der An- und Abreise. Für bestimmte kirchliche, gewerkschaftliche oder im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen sind insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr vorgesehen.

Dient der Aufenthalt überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, richtet sich seine Dauer nach dem erforderlichen Zeitaufwand. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit besteht der wichtige Grund grundsätzlich für die Dauer ihrer Ausübung.

Für die Unterstützung Angehöriger zählt die Dauer der erforderlichen Hilfe. Der Aufenthalt soll in diesen Fällen zwölf Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Kläger blieb über die genehmigte Zeit hinaus in den USA

Im vorliegenden Fall kehrte der Kläger nicht innerhalb der vom Jobcenter genehmigten Zeit von seiner USA-Reise zurück. Die Behörde hob daraufhin die Leistungsbewilligung auf und nahm die Auszahlung erst nach seiner Rückkehr und Rückmeldung wieder auf.

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Der Kläger begründete seinen verlängerten Aufenthalt mit gesundheitlichen Beschwerden. Diese hätten eine frühere Rückreise verhindert. Das Sozialgericht Konstanz akzeptierte die Begründung nicht und wies seine Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2025 ab (S 5 AS 392/25).

Das LSG wies die Berufung zunächst ebenfalls zurück. Es hatte angenommen, dass der Kläger während des verlängerten Aufenthalts nicht erreichbar gewesen sei und die Voraussetzungen für eine weitere Leistungsgewährung nicht vorgelegen hätten.

Für die Verlängerung fehlte die Zustimmung

Die ursprüngliche Genehmigung deckte den zusätzlichen Aufenthalt in den USA nicht ab. Das LSG hatte außerdem keinen ausreichenden Nachweis dafür gesehen, dass gesundheitliche Gründe die verspätete Rückkehr rechtfertigten.

Dabei ging es um zwei unterschiedliche Fragen: War der Kläger erkrankt, und hinderten ihn diese Erkrankungen tatsächlich daran, die Rückreise anzutreten? Eine Diagnose allein beantwortet die zweite Frage nicht.

Reiseunfähigkeit kann eine Ausnahme rechtfertigen

Ist die Rückkehr aus einer genehmigten Ortsabwesenheit objektiv unmöglich, kann ausnahmsweise eine Weitergewährung von Leistungen in Betracht kommen. Das kann etwa bei einer nachgewiesenen Reiseunfähigkeit der Fall sein.

Im konkreten Fall hatte sich das LSG jedoch nicht davon überzeugen können, dass der Kläger seine Rückreise aus medizinischen Gründen verschieben musste. Die dafür vorgelegten Unterlagen hielt es für unzureichend.

Chronische Erkrankungen belegten keine Reiseunfähigkeit

Das Sozialgericht hatte darauf hingewiesen, dass die angeführten chronischen Erkrankungen bereits vor der Reise bestanden hätten. Sie hatten den Kläger nach der damaligen gerichtlichen Bewertung nicht daran gehindert, in die USA zu reisen.

Auch das LSG ließ sich zunächst nicht von einer Reiseunfähigkeit überzeugen. Daraus folgt allerdings keine allgemeine Regel, dass chronische Erkrankungen eine Rückreise niemals verhindern können. Entscheidend sind die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen im betreffenden Zeitraum.

Jobcenter hob die Bewilligung auf

Das Jobcenter stellte die Zahlungen für die nicht genehmigte Verlängerung des Aufenthalts ein. Das Sozialgericht und anschließend das LSG hielten die angegriffene Leistungsaufhebung zunächst für rechtmäßig.

Diese damalige Bewertung muss inzwischen zusammen mit der späteren BSG-Entscheidung betrachtet werden. Das Berufungsurteil vom 19. November 2025 hat keinen Bestand mehr.

Bundessozialgericht hob das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf

Das Bundessozialgericht beanstandete, dass das LSG ohne den Kläger verhandelt hatte, obwohl dessen Schreiben als Antrag auf Terminverlegung zu verstehen war. Über diesen Antrag hätte das Gericht vor seiner Entscheidung befinden müssen.

Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs hob das BSG das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Damit muss das LSG erneut verhandeln und entscheiden. Das BSG hat dem Kläger durch diesen Beschluss noch keine Leistungen für den umstrittenen Zeitraum zugesprochen.

Hinweis für Betroffene

Wer seine genehmigte Ortsabwesenheit verlängern muss, sollte das Jobcenter unverzüglich informieren und die weitere Zustimmung beantragen. Eine bestehende Genehmigung deckt zusätzliche Aufenthaltstage nicht automatisch ab.

Verhindern gesundheitliche Beschwerden die Rückreise, sollten ärztliche Unterlagen konkret erklären, weshalb und für welchen Zeitraum die vorgesehene Reise medizinisch nicht möglich ist. Allgemeine Diagnosen allein beantworten diese Frage häufig nicht.

Auch die tatsächliche Rückkehr sollte dem Jobcenter zeitnah und nachweisbar mitgeteilt werden. Wer eine Mitteilung, einen Antrag oder ein Attest einreicht, sollte eine Kopie und einen Nachweis über die Übermittlung aufbewahren.