Wer mehrere Behinderungen hat und trotzdem keinen Schwerbehindertenausweis bekommt, fragt sich oft, wie das sein kann. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil von 2012 genau diese Frage beantwortet. Die Antwort überrascht viele Betroffene, weil sie der eigenen Erwartung widerspricht.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen seelischer Leiden und Migräne, einen GdB von 20 wegen einer Hörminderung und einen GdB von 10 wegen des Verlusts beider Eierstöcke. Sie rechnete damit, dass diese Werte zusammen mindestens auf 50 kommen müssten. Das Gericht sah das anders.
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GdB-Werte werden nicht addiert
Wer drei Behinderungen hat und die Einzelwerte zusammenzählt, kommt zu einem falschen Ergebnis. Das Gesetz verlangt etwas anderes. Nach § 69 Abs. 3 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) bewertet die Behörde die Auswirkungen aller Behinderungen in ihrer Gesamtheit, nicht die Summe der Einzelwerte.
Eine Behinderung von 40 plus einer von 20 ergibt rechtlich also nicht 60, zumindest nicht automatisch.
Das LSG Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen L 7 SB 55/06, Urteil vom 25. September 2012) erklärte dazu: Eine leichte Zusatzbehinderung mit einem Wert von 10 erhöht den Gesamtgrad in aller Regel überhaupt nicht. Auch bei einem Wert von 20 ist eine wesentliche Erhöhung des Gesamtgrades vielfach nicht gerechtfertigt.
Diese Regel steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil A Nummer 3, die rechtlich verbindlich sind.
Warum die Hörminderung den Gesamtgrad nicht erhöhte
Das Gericht schaute nicht nur auf die Zahlen. Es prüfte, ob die Hörminderung die psychische Erkrankung verstärkt oder ob beide Behinderungen sich gegenseitig beeinflussen. Eine Behinderung erhöht den Gesamtgrad nur dann spürbar, wenn sie sich auf das Hauptleiden auswirkt oder eigenständig schwere Folgen hat.
Die Hörminderung der Klägerin wirkte sich nach Feststellung des Gerichts nicht verstärkend auf die psychische Erkrankung aus. Sie blieb ein eigenständiger Befund mit einem Wert von 20. Dieser Wert reichte nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht aus, um den Gesamtgrad von 40 auf 50 anzuheben.
Was es braucht, um den Schwellenwert von 50 zu überschreiten, zeigt das Gericht mit einem konkreten Maßstab.
Was ein GdB von 50 tatsächlich erfordert
Das Gericht stellte klar, welchen Maßstab die Versorgungsmedizinischen Grundsätze anlegen. Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt voraus, dass die gesamte Beeinträchtigung so schwer ist wie die vollständige Versteifung großer Wirbelsäulenabschnitte, der Verlust eines Beins ab dem Unterschenkel oder eine Aphasie mit deutlicher Kommunikationsstörung. Diesen Schwellenwert erreichte die Klägerin nicht.
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Das klingt hart, ist aber die gesetzliche Logik. Ein GdB von 50 ist keine Frage der Anzahl der Diagnosen, sondern eine Frage der Gesamtauswirkung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Wer viele mittelschwere Behinderungen hat, erreicht diesen Schwellenwert nur, wenn sie sich gegenseitig verstärken oder in der Summe zu einer erheblichen Einschränkung im Alltag führen.
Wann eine Zusatzbehinderung doch zählt
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze schließen nicht aus, dass ein Wert von 20 den Gesamtgrad erhöht. Das Gesetz nennt ausdrücklich Ausnahmefälle. Eine Zusatzbehinderung erhöht den Gesamtgrad dann, wenn sie das Hauptleiden verschlimmert, wenn sie ein völlig anderes Funktionssystem betrifft und dort eigenständig erhebliche Folgen hat, oder wenn mehrere mittlere Behinderungen zusammen das Alltagsleben in mehreren Bereichen gleichzeitig einschränken.
Wer einen GdB von 40 hat und eine neue Behinderung dazubekommt, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass der Gesamtgrad gleich bleibt. Umgekehrt gilt: Wer erwartet, dass der Wert automatisch steigt, könnte enttäuscht werden. Es kommt immer auf die konkrete Wechselwirkung an.
Widerspruch lohnt sich trotzdem
Wer einen Bescheid über den GdB bekommt und damit nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.
Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Im Widerspruch trägt die betroffene Person vor, welche Behinderungen sie für nicht oder zu niedrig bewertet hält und warum diese sich auf das Hauptleiden auswirken. Das Versorgungsamt muss dann erneut prüfen.
Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, steht der Klageweg beim Sozialgericht offen. Betroffene können sich dabei von einem Sozialverband wie dem VdK oder dem SoVD unterstützen lassen. Diese Verbände kennen die Bewertungspraxis der Versorgungsämter und können einschätzen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Was dieses Urteil für Betroffene bedeutet
Das Urteil nennt eine Schwachstelle, die vielen Betroffenen in Widerspruchs- und Klageverfahren zum Verhängnis wird. Wer ein Gutachten anstrebt, sollte prüfen lassen, ob der Gutachter nur die Einzelbefunde beschreibt oder ausdrücklich bewertet, wie die verschiedenen Behinderungen zusammenwirken.
In diesem Fall sahen die Richter objektiv keinen höheren Grad der Behinderung. Ebenso gibt es aber Fälle, in denen die objektive Belastung höher ist als der festgestellte GdB es aussagt. Der Grund dafür ist oft ein ärztlicher Befund, der nicht klarstellt, wie sich die einzelnen Einschränkungen wechselseitig verstärken.
Quellen
LSG Sachsen-Anhalt: Urteil vom 25. September 2012, Aktenzeichen L 7 SB 55/06. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008, Sozialgesetzbuch IX: § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX




