Eine Erwerbsminderungsrentnerin aus Rostock. Kein Bankkonto, gesundheitliche Einschränkungen, und seit dem 1. Januar 2026 keine Barauszahlung mehr. Sie zieht vor Gericht – und verliert in zwei Instanzen. Das Sozialgericht Rostock lehnt die einstweilige Anordnung ab, das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt das mit Urteil vom 29.05.2026 (L 7 R 31/26 ER).
Der Fall ist in mehrfacher Hinsicht lehrreich – nicht weil das Ergebnis überrascht, sondern weil er zeigt, wie weit der staatliche Gestaltungsspielraum bei der Auszahlungsform von Rentenleistungen tatsächlich reicht.
Inhaltsverzeichnis
Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
Mit dem Inkrafttreten des § 118 Abs. 2b SGB VI zum 01.01.2026 entfiel der Anspruch auf Barauszahlung gesetzlicher Rentenleistungen ersatzlos. Bis Ende 2025 hatte der Renten Service der Deutschen Post die Rente der Antragstellerin noch per Scheck ausgezahlt – eine Übergangsform, die die Vorschrift nun nicht mehr vorsieht.
Die Rentenversicherung hat seither auch keinen Ermessensspielraum mehr, Leistungen auf anderem Weg auszuzahlen. Das Gesetz schreibt die Kontoüberweisung vor – und damit endet die Diskussion aus Sicht des Rentenrechts.
Die Rentnerin hielt dem entgegen, dass die Anforderung eines Bankkontos für sie aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Die Einstellung der Barauszahlung stelle einen Verstoß gegen den sozialrechtlichen Fürsorgegrundsatz aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG dar und verstoße zudem gegen das Willkürverbot aus Art. 3 GG.
Außerdem müsse die Rentenversicherung sicherstellen, dass die Leistung die Berechtigte tatsächlich erreiche – und könne sich nicht durch organisatorische Entscheidungen aus dieser Verantwortung ziehen.
Das LSG zur Verfassungsmäßigkeit des § 118 Abs. 2b SGB VI
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern folgt der Argumentation der Antragstellerin in keinem Punkt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG sei nicht im Ansatz erkennbar. Die Rentnerin werde nicht anders behandelt als vergleichbare Personengruppen; warum die Pflicht zur Kontoauszahlung willkürlich sein solle, sei weder dargelegt noch ersichtlich.
Auch aus dem Sozialstaatsprinzip lässt sich nach Auffassung des LSG kein Anspruch auf Barauszahlung herleiten. Zwar muss der Staat gewährleisten, dass Bürger die ihnen zustehenden Leistungen in zumutbarer Weise in Anspruch nehmen können.
Die Anforderung eines Bankkontos sei jedoch nicht unzumutbar, da die Möglichkeit der Kontoeinrichtung jedermann offenstehe. Der Staat sei nicht verpflichtet, Leistungen so auszugestalten, dass jeder Bürger sie so in Anspruch nehmen kann, wie es seinem Lebensentwurf oder seinen – gegebenenfalls krankheitsbedingt geprägten – Überzeugungen am besten entspricht.
Gerade bei der Rentenversicherung als Massenverwaltung komme der Praktikabilität der Abwicklung ein besonders hohes Gewicht zu.
Zumutbare Selbsthilfe geht vor
Wer selbst nicht in der Lage ist, ein Konto einzurichten oder zu führen, für den stehen nach Auffassung des LSG konkrete Hilfsangebote zur Verfügung. Das Gericht nennt ausdrücklich die rechtliche Betreuung, die in dringenden Fällen kurzfristig eingerichtet werden kann.
Dass die Antragstellerin eine Betreuung ablehnt, weil sie sich in ihrem Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt sieht, verschafft ihr keine weitergehenden Rechte als anderen Bürgern.
Das LSG formuliert an dieser Stelle bemerkenswert klar: Sollte die Antragstellerin aus psychischen Gründen weder in der Lage sein, ein Konto einzurichten, noch Hilfe durch Dritte dabei zuzulassen, käme notfalls auch die Einrichtung einer Betreuung gegen ihren Willen in Betracht – wenn sie sich durch ihre krankheitsbedingte Verweigerungshaltung in eine Situation bringe, in der schwerwiegende Gefahren für Leben und Gesundheit drohten. Das ist keine Drohung, sondern Rechtslage.
In der Praxis zeigt sich bei solchen Verfahren regelmäßig, dass die behauptete Unmöglichkeit einer Kontoeinrichtung bei genauerer Betrachtung oft nicht standhält.
Auch im vorliegenden Fall war der letzte Versuch der Antragstellerin nicht an ihrer Erkrankung gescheitert, sondern an einem abgelaufenen Personalausweis. Ein Problem, das sich durch Beantragung eines vorläufigen Dokuments kurzfristig lösen lässt – und für das die Antragstellerin allein zuständig ist.
Kein Anordnungsgrund – die einstweilige Verfügung scheitert auch hier
Neben dem fehlenden Anspruch auf Barauszahlung (Anordnungsanspruch) verneint das LSG auch den für eine einstweilige Anordnung notwendigen Anordnungsgrund. Eine gerichtliche Eilmaßnahme ist nicht erforderlich, solange die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausschöpft.
Das Gericht hält der Rentnerin außerdem vor, dass eine vorläufige Auszahlung auf das Konto eines Dritten grundsätzlich möglich wäre – diese Option lehnt sie jedoch ab, ohne Hinderungsgründe zu benennen.
Schließlich verfügt sie nach eigenen Angaben noch über Sparguthaben, das von ihrer Mutter verwaltet wird und zur vorläufigen Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden könnte. Dass der Zugriff auf dieses Guthaben logistisch schwierig sei, schließe nach Auffassung des LSG noch nicht aus, dass kurzfristig eine Übermittlung möglich wäre.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Wer bislang Rente per Scheck oder Barauszahlung erhalten hat und kein eigenes Konto besitzt, muss handeln. Der Weg über eine Vertrauensperson – also die Überweisung auf das Konto eines Dritten – ist rentenrechtlich möglich und kann als Übergangslösung dienen.
Wer dauerhaft nicht in der Lage ist, ein eigenes Konto zu führen, sollte prüfen, ob eine rechtliche Betreuung in Frage kommt. Diese muss nicht zwingend alle Lebensbereiche umfassen; eine auf Vermögensangelegenheiten beschränkte Betreuung ist möglich.
Wer den Eindruck hat, dass seine besondere Situation im Rentenrecht keine ausreichende Berücksichtigung findet, sollte wissen: Das Rentenrecht ist nicht der richtige Ansprechpartner für existenzsichernde Fragen.
Für Fälle, in denen der Lebensunterhalt nicht gedeckt ist, ist das Sozialamt zuständig – konkret die Grundsicherung nach dem SGB XII. Das Rentenrecht regelt die Auszahlungsmodalität, nicht die Existenzsicherung.
Wer gegen die Ablehnung einer Barauszahlung oder eine entsprechende Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vorgehen will, hat grundsätzlich die Möglichkeit des Widerspruchs.
Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung und der bereits ergangenen Rechtsprechung sind die Erfolgsaussichten allerdings gering. Sinnvoller ist es, die beschriebenen praktischen Alternativen zu prüfen.
Anmerkung des Verfassers
Die Vorschrift des § 118 Abs. 2b SGB VI ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie dient der Vereinfachung des Massenzahlungsverkehrs und setzt EU-Vorgaben konsequent um.
Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG) wird verneint. Für eventuelle Härtefälle bei ungedecktem Lebensbedarf ist nicht das Rentenrecht zuständig, sondern das Sozialamt (Grundsicherung nach dem SGB XII).
Quellen
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.05.2026 – L 7 R 31/26 ER –




