Menschen mit Behinderung dürfen im sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht allein deshalb mit einem höheren Assistenzbedarf scheitern, weil dessen exakter Umfang noch nicht vollständig geklärt ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2026 deutlich gemacht, dass Sozialgerichte bei drohenden schweren Nachteilen den tatsächlichen Unterstützungsbedarf ausreichend aufklären müssen.
Kann die Sachlage wegen der Eilbedürftigkeit nicht vollständig geklärt werden, darf das Gericht die Unsicherheit nicht ohne Weiteres zulasten des behinderten Menschen gehen lassen. Dann kann eine Abwägung der drohenden Folgen erforderlich sein.
Der Beschluss unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1302/26 betrifft eine schwerbehinderte Frau, die ein deutlich höheres Persönliches Budget für selbst organisierte Assistenzleistungen verlangte. Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz fest und hob die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf.
Schwerbehinderte Frau benötigte umfangreiche Assistenz
Die 1998 geborene Beschwerdeführerin ist vollständig blind und leidet nach den Feststellungen im Verfahren außerdem an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer dissoziativen Identitätsstörung. Mehrmals täglich treten demnach dissoziative Zustände auf, in denen sie schwere Gewalterfahrungen aus ihrer Kindheit als gegenwärtig wahrnimmt.
Seit 2017 lebte die Frau zunächst in einer besonderen Wohnform und erhielt dort Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe. Im Juni 2025 beantragte sie ein Persönliches Budget im sogenannten Arbeitgebermodell.
Der Leistungsträger lehnte den Antrag zunächst ab. Im September 2025 zog die Frau aus der Einrichtung aus und lebte fortan in einer eigenen Mietwohnung.
Gerade dieser Wechsel war für den Unterstützungsbedarf bedeutsam. In einer eigenen Wohnung müssen Hilfen anders organisiert werden als in einer Einrichtung, in der Personal und weitere Unterstützungsstrukturen vorhanden sind.
Sozialgericht sprach zunächst mehr als 8.300 Euro im Monat zu
Die Betroffene beantragte daraufhin vor dem Sozialgericht Schleswig einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht verpflichtete den Landkreis im Dezember 2025 zunächst dazu, vorläufig ambulante Assistenzleistungen in Höhe von 8.305,91 Euro monatlich zu gewähren.
Später führte der Landkreis eine neue Bedarfsermittlung durch. Auf dieser Grundlage wurde ein Persönliches Budget von 10.367,63 Euro monatlich angeboten.
Der Berechnung lagen 47 Wochenstunden qualifizierte Assistenz sowie weitere sieben Wochenstunden kompensatorische Assistenz zugrunde. Allein die qualifizierte Assistenz ermöglichte damit rechnerisch ungefähr sechs bis sieben Stunden Unterstützung täglich.
Die Betroffene hielt diesen Umfang jedoch weiterhin für nicht ausreichend. Vor dem Bundesverfassungsgericht verlangte sie vorläufig ein Persönliches Budget von 20.887,93 Euro im Monat beziehungsweise einen höheren Betrag als bislang bewilligt.
Das Landessozialgericht verlangte genauere Nachweise
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hatte eine höhere vorläufige Leistung abgelehnt. Nach seiner Auffassung war ein über die Bewilligung des Landkreises hinausgehender Anspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden.
Dabei verwies das Gericht unter anderem darauf, dass aus den vorliegenden fachmedizinischen Unterlagen kein konkret notwendiger Umfang an Assistenzstunden hervorgegangen sei. Das LSG sah sich im Eilverfahren außerdem im Wesentlichen auf die bereits vorhandenen Erkenntnisse in den Akten beschränkt.
Genau an diesem Punkt setzte das Bundesverfassungsgericht an. Nach Auffassung der Verfassungsrichter genügte diese Vorgehensweise den Anforderungen an effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht.
BVerfG: Gericht hätte den Assistenzbedarf weiter aufklären müssen
Ein Gericht darf einen möglicherweise bestehenden höheren Bedarf nicht einfach ungeklärt lassen, wenn dem Betroffenen bei einer zu niedrigen Leistung schwerwiegende Nachteile drohen. Nach dem Beschluss hätte das LSG zumindest versuchen müssen, den Assistenzbedarf kurzfristig weiter zu ermitteln.
Das Bundesverfassungsgericht nannte hierfür sogar konkrete Möglichkeiten. So hätten beispielsweise die betreuenden Assistenzkräfte oder die behandelnden Ärzte gezielt befragt werden können.
Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt nach Auffassung des Gerichts der sozialgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz. Eine Eilentscheidung bedeutet deshalb nicht, dass sich das Gericht ausschließlich auf Unterlagen beschränken darf, die zufällig bereits in der Gerichtsakte liegen.
Gerade wenn eine Fachärztin bereits darauf hingewiesen hat, dass die bestehende Unterstützung den tatsächlichen Assistenzbedarf nicht deckt, kann dies Anlass zu weiteren Ermittlungen geben.
Schwere Nachteile für Gesundheit und Teilhabe waren möglich
Das Bundesverfassungsgericht hob hervor, welche Folgen eine möglicherweise unzureichende Assistenz für die Frau haben könnte. Im Raum standen nach den Angaben der Beschwerdeführerin erhebliche und kaum rückgängig zu machende Nachteile für ihre Gesundheit, ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihre gesellschaftliche Teilhabe.
Für Zeiten ohne Assistenz oder zumindest eine verfügbare Rufbereitschaft konnte nach dem geschilderten Krankheitsbild außerdem eine Eigen- oder Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der regelmäßig auftretenden Flashbacks betrachtete das Gericht die möglichen Folgen als besonders schwerwiegend.
Je schwerer ein drohender Grundrechtseingriff wiegt und je wahrscheinlicher sein Eintritt ist, desto genauer muss ein Gericht nach der Rechtsprechung des BVerfG bereits im Eilverfahren prüfen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen deshalb nicht unabhängig von den möglichen Folgen betrachtet werden.
Wenn eine schnelle Aufklärung nicht möglich ist, müssen die Folgen abgewogen werden
Nicht jeder komplizierte Assistenzbedarf lässt sich innerhalb weniger Tage vollständig ermitteln. Auch dafür gibt der Beschluss eine klare Richtung vor.
Kann die tatsächliche und rechtliche Situation wegen der Kürze des Eilverfahrens nicht ausreichend geklärt werden, kann die gerichtliche Entscheidung auf einer Folgenabwägung beruhen.
Das Gericht muss dann betrachten, welche Konsequenzen eintreten würden, wenn die höhere Leistung zunächst nicht bewilligt wird und sich später herausstellt, dass sie erforderlich gewesen wäre. Dem sind die Folgen gegenüberzustellen, die entstehen, wenn vorläufig mehr Leistungen bewilligt werden und sich der Anspruch im Hauptsacheverfahren später als geringer herausstellt.
Das Schleswig-Holsteinische LSG hatte nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts weder ausreichend ermittelt noch eine solche Folgenabwägung vorgenommen. Deshalb verletzte seine Entscheidung Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Was das Urteil für andere Menschen mit Behinderung bedeutet
Der Beschluss kann über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für Eilverfahren über Assistenz- und Teilhabeleistungen haben. Besonders relevant ist er, wenn Betroffene nachvollziehbar darlegen, dass bei einer Unterdeckung des Hilfebedarfs gesundheitliche Schäden, eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit oder der Verlust tatsächlicher Teilhabemöglichkeiten drohen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede geforderte Zahl an Assistenzstunden automatisch übernommen werden muss. Betroffene müssen ihren Bedarf weiterhin so konkret wie möglich beschreiben und vorhandene Unterlagen vorlegen.
Das Gericht darf sich bei gewichtigen drohenden Nachteilen jedoch nicht damit begnügen festzustellen, dass bestimmte Angaben noch fehlen. Es muss prüfen, ob die offenen Fragen mit zumutbarem Aufwand kurzfristig geklärt werden können.
Gerade für Menschen, die Assistenz selbst organisieren, kann dies entscheidend sein. Wie das Persönliche Budget grundsätzlich funktioniert und welche Gestaltungsmöglichkeiten es bietet, erläutert auch unser Beitrag „Schwerbehinderung: Persönliches Budget ermöglicht mehr Selbstbestimmung“.
Persönliches Budget ist keine zusätzliche Sozialleistung
Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist keine zusätzliche Leistung, die zusätzlich zur bestehenden Eingliederungshilfe ausgezahlt wird. Stattdessen können bestehende Ansprüche auf bestimmte Teilhabeleistungen in einer anderen Form erbracht werden.
Anstelle eines vom Sozialleistungsträger organisierten Dienstes erhält der Berechtigte Geld und kann damit die benötigte Unterstützung innerhalb des bewilligten Rahmens selbst organisieren. Mehr zu den praktischen Voraussetzungen erläutert der Beitrag „Geldleistungen statt Sachleistungen bei Schwerbehinderung – so funktioniert es“.
Im Arbeitgebermodell beschäftigt der behinderte Mensch beispielsweise seine Assistenzkräfte selbst. Das ermöglicht einen erheblichen Einfluss darauf, welche Personen zu welchen Zeiten Unterstützung leisten.
Damit verbunden sind allerdings auch Kosten für Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und weitere Arbeitgeberpflichten. Deshalb ist die richtige Ermittlung des notwendigen Assistenzumfangs für die Höhe des Budgets besonders wichtig.
BVerfG spricht der Frau nicht automatisch 20.887 Euro zu
Eine wichtige Einschränkung des Beschlusses darf nicht übersehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, dass die Frau tatsächlich Anspruch auf die von ihr verlangten 20.887,93 Euro monatlich hat.
Ebenso wenig stellte das Gericht fest, dass grundsätzlich eine bestimmte Zahl täglicher Assistenzstunden finanziert werden muss. Die Verfassungsrichter beanstandeten vielmehr die Art und Weise, wie das Landessozialgericht über den Eilantrag entschieden hatte.
Der Beschluss des LSG vom 6. Mai 2026 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Fachgericht muss sich deshalb erneut mit dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf befassen.
Das ist für die praktische Bedeutung des Urteils entscheidend: Das BVerfG garantiert keine Wunschhöhe beim Persönlichen Budget, verlangt aber einen wirksamen Rechtsschutz gegen möglicherweise zu niedrig bemessene Assistenzleistungen.
Bedarf muss weiterhin nachvollziehbar dargelegt werden
Auch nach diesem Beschluss bleibt es für Betroffene sinnvoll, ihren Assistenzbedarf möglichst genau zu dokumentieren. Medizinische Berichte allein müssen nicht in jedem Fall die exakte Zahl benötigter Stunden bestimmen, sollten die gesundheitlichen Einschränkungen und die daraus folgenden Unterstützungsbedarfe aber nachvollziehbar beschreiben.
Hinzu kommen können beispielsweise Berichte von Assistenzkräften, bisherige Hilfe- und Gesamtpläne, Dienstpläne, Angaben über Krisensituationen sowie eine Beschreibung des Unterstützungsbedarfs zu unterschiedlichen Tageszeiten. Je konkreter daraus erkennbar wird, welche Tätigkeit ohne Assistenz nicht oder nur mit erheblichen Risiken möglich ist, desto besser lässt sich der tatsächliche Bedarf prüfen.
Dass ein sehr hoher gewünschter Umfang nicht ohne ausreichende Begründung zugesprochen werden muss, zeigt auch eine andere Entscheidung zum Persönlichen Budget. Darüber berichtet gegen-hartz.de im Beitrag „Schwerbehinderung: Wer ein Persönliches Budget beantragt, scheitert oft an diesem einen Punkt“.
Der neue BVerfG-Beschluss beseitigt diese Anforderungen nicht. Er verhindert vielmehr, dass fehlende Informationen bei drohenden schweren Nachteilen einfach zum Anlass genommen werden, den Eilantrag ohne weitere Aufklärung abzulehnen.
Was das BVerfG entschieden hat – und was nicht
| Frage | Entscheidung |
|---|---|
| Muss das Sozialgericht einen streitigen Assistenzbedarf prüfen? | Ja. Bei drohenden schweren Nachteilen darf es offene Fragen nicht ohne ausreichende Aufklärung zulasten des Betroffenen lassen. |
| Kann das Gericht zusätzliche Ermittlungen durchführen? | Ja. Auch im Eilverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. |
| Was geschieht, wenn eine vollständige Klärung kurzfristig nicht möglich ist? | Dann kann eine Abwägung der Folgen erforderlich sein. |
| Hat das BVerfG 20.887,93 Euro monatlich zugesprochen? | Nein. Über die richtige Höhe des Persönlichen Budgets wurde nicht abschließend entschieden. |
| Besteht nun generell Anspruch auf Rund-um-die-Uhr-Assistenz? | Nein. Der erforderliche Umfang richtet sich weiterhin nach dem individuellen Bedarf. |
Auch Zielvereinbarungen lösen die Bedarfsfrage nicht automatisch
Im vorliegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin eine Zielvereinbarung über ein Budget von 10.367,63 Euro nur unter Vorbehalt unterschrieben. Eine solche Vereinbarung beantwortet nicht automatisch die Frage, ob der tatsächlich bestehende Hilfebedarf vollständig gedeckt wird.
Auch andere Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit Streitigkeiten über Zielvereinbarungen und Persönliche Budgets. So wurde bereits entschieden, dass ein Persönliches Budget unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann vorläufig zugesprochen werden kann, wenn noch keine abschließende Zielvereinbarung abgeschlossen wurde; Hintergründe dazu finden sich im Beitrag „Schwerbehinderung: Persönliches Budget auch ohne Zielvereinbarung möglich“.
Entscheidend bleibt deshalb die individuelle Bedarfsermittlung. Das Persönliche Budget soll einen bestehenden Teilhabeanspruch praktisch nutzbar machen und darf nicht allein anhand formaler Annahmen bemessen werden.
Eilverfahren kann bei Assistenzleistungen besonders wichtig sein
Hauptsacheverfahren vor Sozialgerichten können erheblich länger dauern. Bei existenziell wichtigen Assistenzleistungen kann eine spätere gerichtliche Entscheidung jedoch zu spät kommen.
Verliert ein behinderter Mensch wegen fehlender Assistenz seine Selbstständigkeit, kann seine Gesundheit gefährdet sein oder gesellschaftliche Teilhabe über Monate nicht stattfinden, lassen sich solche Folgen später nicht immer vollständig rückgängig machen. Genau deshalb hat der verfassungsrechtlich garantierte effektive Rechtsschutz im Eilverfahren eine besondere Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht formuliert damit zugleich eine wichtige Vorgabe für Sozialgerichte. Je schwerer die möglichen Folgen einer Unterversorgung sind, desto weniger darf die gerichtliche Prüfung an formalen Nachweislücken stehen bleiben.
Praxisbeispiel: Wenn sechs Stunden Assistenz täglich nicht ausreichen
Eine Frau mit schwerer körperlicher und psychischer Behinderung erhält ein Persönliches Budget, mit dem sie täglich sechs Stunden Assistenz finanzieren kann. Nach einem Umzug in eine eigene Wohnung treten jedoch regelmäßig abends schwere Krisensituationen auf, in denen sie ohne Unterstützung ihre Wohnung nicht sicher verlassen oder medizinische Hilfe organisieren kann.
Der Leistungsträger lehnt zusätzliche Assistenzstunden mit dem Hinweis ab, aus dem ärztlichen Bericht gehe keine genaue Stundenzahl hervor. Im Eilverfahren dürfte ein Sozialgericht nach dem BVerfG-Beschluss eine höhere Leistung nicht allein aus diesem Grund ablehnen.
Das Gericht könnte beispielsweise die behandelnde Ärztin und vorhandene Assistenzkräfte gezielt zum tatsächlichen Bedarf befragen. Ist eine zuverlässige Klärung kurzfristig nicht möglich und drohen bei einer Unterversorgung schwere gesundheitliche Nachteile, muss geprüft werden, ob aufgrund einer Folgenabwägung vorläufig zusätzliche Leistungen notwendig sind.
Häufige Fragen und Antworten
Bedeutet der BVerfG-Beschluss, dass Menschen mit Behinderung automatisch ein höheres Persönliches Budget erhalten?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen allgemeinen Anspruch auf ein höheres Budget geschaffen. Es verlangt jedoch eine ausreichende gerichtliche Prüfung, wenn der bewilligte Betrag den geltend gemachten Assistenzbedarf möglicherweise nicht deckt und schwere Nachteile drohen.
Müssen Ärzte eine genaue Zahl an Assistenzstunden bescheinigen?
Nicht zwingend. Im entschiedenen Fall beanstandete das BVerfG gerade, dass das LSG wegen einer fehlenden konkreten Stundenangabe keine weiteren Ermittlungen vorgenommen hatte.
Das Gericht kann zusätzliche Informationen beispielsweise von behandelnden Ärzten oder Assistenzkräften einholen. Entscheidend ist, dass der tatsächliche Unterstützungsbedarf ausreichend geklärt wird.
Gilt der Amtsermittlungsgrundsatz auch in einem Eilverfahren?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Amtsermittlungsgrundsatz auch im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gilt.
Wegen der Eilbedürftigkeit kann der Umfang der Ermittlungen zwar geringer sein als in einem Hauptsacheverfahren. Das bedeutet aber nicht, dass gar keine zusätzlichen Ermittlungen vorgenommen werden dürfen.
Was bedeutet eine Folgenabwägung?
Bei einer Folgenabwägung betrachtet das Gericht, welche Schäden bei den unterschiedlichen möglichen Entscheidungen entstehen können. Besonders wichtig ist dabei, ob gesundheitliche Schäden, der Verlust von Selbstständigkeit oder erhebliche Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe später noch rückgängig gemacht werden könnten.
Je schwerer und weniger reparabel solche Folgen wären, desto stärker wiegen sie bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz. Das BVerfG hielt eine solche Prüfung im entschiedenen Fall jedenfalls dann für erforderlich, wenn der Bedarf kurzfristig nicht ausreichend aufgeklärt werden konnte.
Hat das Urteil nur Bedeutung für blinde Menschen?
Nein. Der Beschluss betrifft zwar den konkreten Fall einer vollständig blinden Frau mit zusätzlichen psychischen Erkrankungen, die verfassungsrechtlichen Aussagen zum effektiven Rechtsschutz sind jedoch nicht auf diese Behinderungsart beschränkt.
Bedeutsam ist vielmehr, ob bei einer Ablehnung vorläufiger Leistungen erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Die Grundsätze können deshalb auch bei anderen Assistenz- und Teilhabeleistungen Bedeutung gewinnen.
Was sollten Betroffene bei einem zu niedrigen Persönlichen Budget dokumentieren?
Der konkrete Unterstützungsbedarf sollte möglichst nachvollziehbar dargestellt werden. Hilfreich können medizinische Unterlagen, Angaben von Assistenzkräften, bestehende Bedarfsermittlungen, Dienstpläne sowie Aufzeichnungen über Situationen sein, in denen Unterstützung erforderlich ist.
Auch sollte beschrieben werden, welche Folgen eintreten, wenn zu bestimmten Zeiten keine Assistenz vorhanden ist. Gerade bei einem Eilantrag kann diese Darstellung wichtig sein, damit das Gericht erkennen kann, ob bei einer Ablehnung schwere und kaum rückgängig zu machende Nachteile drohen.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 2026 – 1 BvR 1302/26. Das Gericht hob den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2026 – L 9 SO 5/26 B ER – wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.




