Das Persönliche Budget klingt nach einer Leistung. Tatsächlich ist es bei komplexen Bedarfslagen ein Verwaltungsverfahren. Sozialamt, Pflegekasse, Integrationsamt und Rentenversicherung können gleichzeitig beteiligt sein. Jede Behörde mit eigenen Zuständigkeiten, Instrumenten und Fristen.
Die Frage, an wen der Antrag zu stellen ist, wer am Ende entscheidet und warum die Bedarfsermittlung trotzdem nur einmal stattfindet regelt § 29 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 14 SGB IX.
Beides zusammen ergibt ein System, das zwar im Gesetz klar geregelt ist, in der Praxis aber regelmäßig zu Reibungen führt. Eine Behörde trägt die Kosten, ohne den Betroffenen Probleme zu bereiten, die andere verlang vielleicht Belege für jede einzelne Briefmarke.
Wann das Budget trägerübergreifend wird
Ein Persönliches Budget ist immer dann trägerübergreifend, wenn der individuelle Bedarf Leistungen aus mehreren Sozialleistungssystemen gleichzeitig erfordert. § 29 Abs. 1 SGB IX benennt die möglichen Beteiligten: Rehabilitationsträger, Pflegekassen und Integrationsämter.
Das kann bedeuten: Eingliederungshilfe vom Sozialamt, Pflegeleistungen von der Pflegekasse, Arbeitsassistenz vom Integrationsamt und medizinische Reha von der Rentenversicherung. Alles zusammengefasst in einem Budgetbetrag, der monatlich ausgezahlt wird.
Das Gesetz nennt das eine Komplexleistung. Die Idee dahinter ist praktisch: Betroffene sollen ihre Unterstützung nicht von vier verschiedenen Stellen in vier verschiedenen Formen beziehen, sondern als eine einheitliche Geldleistung aus einer Hand.
In der Praxis erfordert das ein koordiniertes Verwaltungsverfahren und für die Betroffenen Arbeitsaufwand und Eigenständigkeit, da es viel zu organisieren gibt.
Wer koordiniert: der federführende Träger nach § 14 SGB IX
Den Antrag auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget kann man bei jedem infrage kommenden Träger stellen. Der erste Träger, bei dem der Antrag eingeht, muss innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er nach seinem Leistungsgesetz zuständig ist.
Ist er es, wird er zum federführenden Träger (auch „leistender Rehabilitationsträger” genannt. Ist er es nicht, leitet er den Antrag unverzüglich an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiter.
Der federführende Träger übernimmt von diesem Moment an die Verfahrensverantwortung. Er koordiniert die Bedarfsermittlung, holt die Teilbudgets der anderen Träger ein, erstellt den Teilhabeplan und schließt mit der leistungsberechtigten Person die Zielvereinbarung ab. Am Ende erlässt er als einziger einen Bewilligungsbescheid für das Gesamtbudget, das sich aus allen Teilbudgets zusammensetzt.
Betroffene brauchen also keine Bescheide von jedem einzelnen Träger, sondern erhalten einen einzigen Bescheid.
Wichtig: Pflegekassen sind keine Rehabilitationsträger und können nicht federführend werden. Sie beteiligen sich als Teilleistungsträger, aber die Koordinierungsverantwortung liegt immer bei einem Rehabilitationsträger.
Kommen mehrere Reha-Träger infrage, gilt: Der zuerst angesprochene Träger bleibt federführend, wenn er nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist weiterleitet, selbst wenn ein anderer sachlich zuständiger wäre.
Wie die Bedarfsermittlung bei mehreren Trägern abläuft
Der federführende Träger ist verpflichtet, alle Bedarfe umfassend zu ermitteln, einschließlich derer, für die andere Träger zuständig sind. Das Gesetz schreibt standardisierte, ICF-orientierte Bedarfsermittlungsinstrumente vor.
Die ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit) bewertet nicht Diagnosen, sondern Funktionsbeeinträchtigungen in neun Lebensbereichen: von Selbstversorgung über Mobilität bis zu sozialer Teilhabe. Das Ergebnis dieser Ermittlung fließt in den Teilhabeplan ein, der für alle beteiligten Träger verbindlich ist.
Für Betroffene bedeutet das: Es gibt nur ein Bedarfsgespräch, nicht mehrere. Die anderen Träger teilen dem federführenden Träger ihre Teilbudgets mit. Dieser übernimmt sie in die Zielvereinbarung. Abgeschlossen wird eine einzige Zielvereinbarung mit dem federführenden Träger, keine separate Vereinbarung mit Pflegekasse, Integrationsamt und Sozialamt.
Sonderfall Pflegekasse
Für den Pflegekassenanteil gilt eine Besonderheit: Pflegesachleistungen können im Persönlichen Budget nicht als Geldleistung ausgezahlt werden, sondern nur als Gutscheine. Einzig das Pflegegeld bleibt budgetfähig als Geldleistung.
Vertrauensperson darf bei Bedarfsermittlung dabei sein
Bei der Bedarfsermittlung hat die leistungsberechtigte Person das Recht, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Das kann eine Vertrauensperson aus dem privaten Umfeld sein, eine rechtliche Betreuung oder eine EUTB-Beraterin. Gerade bei trägerübergreifenden Bedarfslagen ist das kein optionales Extra.
Komplexe Lebenssituationen werden in Bedarfsgesprächen schnell auf einzelne Leistungsblöcke heruntergebrochen, statt die tatsächlichen Teilhabeziele in den Mittelpunkt zu stellen.
Für Betroffene ist es wichtig, hier nicht den Fokus zu verlieren.
Was passiert, wenn Träger sich nicht einigen oder nicht reagieren
Das trägerübergreifende Verfahren scheitert in der Praxis oft nicht am Anspruch, sondern an der Kooperation zwischen den Trägern. Die Fachstelle zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes dokumentiert, dass andere Rehabilitationsträger sich an gemeinsamen Verfahren teils schlicht nicht beteiligen.
Der federführende Träger kann dann verbindlich entscheiden, welche anderen Träger beteiligt werden, durch Weiterleitung ihrer Teilanträge. Streitigkeiten zwischen den Trägern werden im Innenverhältnis über Erstattungsansprüche geklärt. Das Verfahren der betroffenen Person bleibt davon unberührt.
Bleibt der federführende Träger untätig und entscheidet nicht innerhalb von zwei Monaten ab Antragseingang, tritt unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfiktion ein:
Die beantragte Leistung gilt als genehmigt (§ 18 Abs. 3 SGB IX), sofern der Träger keine begründete Mitteilung mit Fristverlängerung geschickt hat. Dann können Betroffene die Leistung selbst beschaffen und die Kosten erstattet verlangen. Diese Regelung gilt allerdings nicht gegenüber Trägern der Eingliederungshilfe — sie sind ausdrücklich ausgenommen.
Die Genehmigungsfiktion gilt nur gegenüber klassischen Rehabilitationsträgern: Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, gesetzliche Krankenversicherung. Nicht gegenüber dem Sozialamt.
Was Betroffene aktiv tun können
Den Antrag ausdrücklich als trägerübergreifendes Persönliches Budget stellen. Ein Antrag ohne diesen Zusatz riskiert, als Einzelbudget bearbeitet zu werden.
Den Antrag an den naheliegendsten Träger schicken, zusätzlich eine Kopie an die anderen. Der erstangegangene Träger wird federführend, wenn er nicht weiterleitet. Bei absehbarer Zuständigkeit (z.B. Eingliederungshilfeträger bei überwiegendem Teilhabebedarf) lohnt es sich, den Antrag dort zu stellen.
Die Bedarfsermittlung vorbereiten. Eine ICF-orientierte Dokumentation der eigenen Bedarfe gibt dem federführenden Träger eine belastbare Grundlage. Die ICF gliedert in Lebensbereiche wie Selbstversorgung, Mobilität, Kommunikation und soziale Teilhabe.
Das beschleunigt die Bearbeitung und reduziert das Risiko, dass Bedarfe übersehen werden. Eine EUTB-Beratung vor dem Gespräch hilft dabei, die eigenen Teilhabeziele präzise zu formulieren.
Fristen schriftlich festhalten. Die Dokumentation des Antragsdatums und ein Kalendertermin für die Zwei-Monats-Frist erlauben es, den Träger bei Untätigkeit schriftlich auf die laufende Frist hinzuweisen. Das ist ein legitimes Verfahrensinstrument und führt häufig zu einer Beschleunigung, bevor die Genehmigungsfiktion eintreten müsste.
Häufige Fragen zum trägerübergreifenden Budget
Bekomme ich einen Bescheid von jedem beteiligten Träger?
Nein. Der federführende Träger erlässt einen einzigen Bewilligungsbescheid für das Gesamtbudget. Die Teilbudgets der anderen Träger fließen in diesen Bescheid ein, werden aber nicht separat beschieden. Bei Streitigkeiten über einzelne Teilbeträge ist der federführende Träger der erste Ansprechpartner.
Muss ich für jeden Träger eine eigene Zielvereinbarung abschließen?
Nein. Es wird eine einzige Zielvereinbarung mit dem federführenden Träger abgeschlossen. Die anderen beteiligten Träger teilen ihre Teilbudgets mit, der federführende Träger übernimmt sie in die gemeinsame Vereinbarung. Nur wenn allein die Pflegekasse leistet, entfällt die Zielvereinbarung ganz.
Was tue ich, wenn der federführende Träger nichts tut?
Den federführenden Träger schriftlich anfragen und die Zwei-Monats-Frist im Blick behalten. Gegenüber klassischen Rehabilitationsträgern tritt nach dieser Frist ohne begründete Mitteilung die Genehmigungsfiktion ein.
Gegenüber Trägern der Eingliederungshilfe gilt diese Fiktion nicht: hier hilft eine Untätigkeitsklage oder ein Eilantrag beim Sozialgericht, wenn ein Versorgungsengpass droht.
Quellen
- § 29 SGB IX – Persönliches Budget: dejure.org
- § 14 SGB IX – Leistender Rehabilitationsträger: buzer.de
- § 18 SGB IX – Erstattung selbstbeschaffter Leistungen / Genehmigungsfiktion: dejure.org
- § 13 SGB IX – Instrumente der Bedarfsermittlung: dejure.org
- § 19 SGB IX – Teilhabeplan: dejure.org
- DRV – GRA zu § 14 SGB IX (Leistender Rehabilitationsträger): rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- DRV – GRA zu § 29 SGB IX (Persönliches Budget): rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- Umsetzungsbegleitung BTHG – Fragen aus der Praxis zum Persönlichen Budget: umsetzungsbegleitung-bthg.de
- BIH – Zuständigkeitsklärung nach SGB IX: bih.de




