Ein persönliches Budget kann Menschen mit Behinderung mehr Selbstbestimmung ermöglichen. Es wird aber nicht pauschal in jeder gewünschten Höhe gezahlt.
Das Bayerische Landessozialgericht entschied: Wer persönliche Assistenz oder Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets verlangt, muss den konkreten Bedarf und den Umfang der Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar nachweisen. Im entschiedenen Eilverfahren reichte der Vortrag für 28 Stunden Assistenz täglich nicht aus. (L 8 SO 12/25 B ER)
Inhaltsverzeichnis
Persönliches Budget: Darum ging es vor Gericht
Die Antragstellerin leidet unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen, unter anderem ME/CFS, Immobilität, psychischen Erkrankungen und weiteren Beschwerden. Bei ihr waren ein Grad der Behinderung von 100, mehrere Merkzeichen und Pflegegrad 5 festgestellt worden.
Sie beantragte persönliche Assistenz beziehungsweise Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets. Später bezifferte sie den begehrten Umfang auf 28 Stunden täglich und verlangte monatlich mehr als 37.000 Euro.
Pflegegrad 5 bedeutet nicht automatisch 24-Stunden-Assistenz
Pflegegrad 5 zeigt einen sehr hohen Pflegebedarf an. Er bedeutet aber nicht automatisch, dass zusätzlich ein Anspruch auf eine rund um die Uhr finanzierte persönliche Assistenz besteht.
Das Gericht stellte klar: Auch bei schwerer Behinderung und Pflegegrad 5 muss geprüft werden, welcher konkrete Bedarf tatsächlich besteht. Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht schematisch gleichgesetzt werden.
Was ist ein persönliches Budget?
Das persönliche Budget ist keine eigene zusätzliche Sozialleistung. Es ist eine besondere Leistungsform.
Das bedeutet: Wer Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung oder Pflegeleistung hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als Geldleistung erhalten. Mit diesem Geld organisiert die leistungsberechtigte Person die nötige Unterstützung selbst, etwa Assistenz, Pflege oder Teilhabeleistungen.
Persönliches Budget setzt einen Grundanspruch voraus
Ein persönliches Budget gibt es nur, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine entsprechende Leistung besteht. Ohne nachgewiesenen Anspruch auf Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege oder eine andere budgetfähige Leistung entsteht auch kein Anspruch auf ein persönliches Budget.
Das Gericht betonte deshalb: Das Budget ändert nicht den Leistungszweck. Es ersetzt nur die Art der Leistungserbringung, also Geld statt Sachleistung.
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sind getrennt zu prüfen
Die Antragstellerin begehrte einerseits Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe. Diese können zur Eingliederungshilfe gehören, wenn sie notwendig sind, um Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Andererseits ging es um Hilfe zur Pflege. Diese kommt in Betracht, wenn pflegerische Bedarfe nicht bereits durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt sind und ein zusätzlicher konkreter Bedarf besteht.
Leistungen werden nur nach tatsächlichem Bedarf gezahlt
Das Bayerische Landessozialgericht stellte klar: Teilhabeleistungen werden nur erbracht, soweit sie zur Zielerreichung notwendig sind. Bei der Eingliederungshilfe richtet sich der Umfang nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Auch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird nur in dem Umfang erbracht, in dem ein konkreter Bedarf nachgewiesen ist. Eine pauschale Berechnung nach Wunschstunden reicht nicht aus.
Kein pauschaler Anspruch bis zur rechnerischen Kostengrenze
Das persönliche Budget wird nicht automatisch bis zur Obergrenze gezahlt, die sich aus den Kosten möglicher Sachleistungen ergeben könnte. Die gesetzliche Kostengrenze bedeutet nicht, dass immer der höchstmögliche Betrag auszuschöpfen ist.
Maßgeblich bleibt der individuell festgestellte Bedarf. Das Budget soll diesen Bedarf decken, aber nicht darüber hinausgehen.
Gericht sah erhebliche Widersprüche
Im Eilverfahren sah das Gericht den geltend gemachten Bedarf von 28 Stunden täglich nicht als überwiegend wahrscheinlich an. Entscheidend waren erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben der Antragstellerin und anderen Feststellungen in den Akten.
Die Antragstellerin schilderte vollständige Immobilität, Verwahrlosung, lebensbedrohliche Versorgungslücken und fehlende familiäre Pflege. Dem standen Beobachtungen aus Bedarfsermittlungsgesprächen, Angaben eines Pflegedienstes und widersprüchliche Aussagen zur Unterstützung durch Angehörige gegenüber.
Bedarfsermittlung zeigte ein anderes Bild
Bei einem Hilfeplangespräch wurde festgehalten, dass die Antragstellerin gepflegt wirkte, die Wohnung sauber war und keine äußerlichen pflegerischen Defizite erkennbar waren. Sie habe dem Gespräch über längere Zeit folgen und ausführlich antworten können.
Das stand aus Sicht des Gerichts in starkem Widerspruch zu früheren Beschreibungen, wonach Kommunikation kaum möglich gewesen sei, extreme Licht- und Lärmempfindlichkeit bestanden habe und die Antragstellerin vollständig bettlägerig sei.
Angaben zur familiären Pflege waren widersprüchlich
Die Antragstellerin trug einerseits vor, die Familie könne die Pflege nicht mehr leisten. Andererseits wurde in anderen Unterlagen angegeben, die Pflege sei durch Familienangehörige gesichert oder der gepflegte Zustand beruhe gerade auf deren Unterstützung.
Solche Widersprüche sind in einem Eilverfahren besonders problematisch. Wer eine sehr hohe vorläufige Leistung verlangt, muss seine aktuelle Notlage schlüssig und nachvollziehbar darlegen.
Ärztliche Berichte reichten nicht aus
Die Antragstellerin legte zahlreiche ärztliche Unterlagen vor. Das Gericht sah darin aber keine ausreichende Glaubhaftmachung für den konkret geltend gemachten Umfang von 28 Stunden Assistenz täglich.
Teilweise beruhten ärztliche Einschätzungen auf älteren Untersuchungen. Teilweise blieb unklar, wie genau aus den Diagnosen ein konkreter Assistenzumfang von 28 Stunden pro Tag abgeleitet werden sollte.
Pflegegutachten ersetzt nicht die Bedarfsprüfung im Einzelfall
Ein Pflegegutachten kann ein wichtiger Nachweis sein. Es ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung, ob zusätzliche Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe notwendig sind.
Pflegegrad 5 belegt einen hohen Pflegebedarf nach dem SGB XI. Für zusätzliche Leistungen nach dem SGB XII oder SGB IX muss aber dargelegt werden, welche Hilfen über die Pflegeversicherung hinaus erforderlich sind.
Vorrang der Pflegeversicherung beachten
Das Gericht verwies auch darauf, dass Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig sind. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird nicht erbracht, soweit gleichartige Leistungen aus anderen Rechtsvorschriften bestehen.
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Betroffene müssen deshalb zunächst klären, welche Leistungen aus Pflegegrad 5 genutzt werden können. Erst wenn darüber hinaus ein ungedeckter Bedarf verbleibt, kommt ergänzende Hilfe zur Pflege in Betracht.
Warum der Eilantrag scheiterte
Im einstweiligen Rechtsschutz müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Der Anordnungsanspruch betrifft die materielle Rechtsposition, also den Anspruch auf die begehrte Leistung.
Das Gericht sah diesen Anspruch nicht als glaubhaft gemacht an. Es hielt nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin Anspruch auf persönliche Assistenz oder Hilfe zur Pflege im Umfang von 28 Stunden täglich hatte.
Auch die Eilbedürftigkeit war fraglich
Ergänzend hielt das Gericht auch die besondere Eilbedürftigkeit für zweifelhaft. Zwar wurden lebensbedrohliche Situationen geschildert.
Gleichzeitig lehnte die Antragstellerin ein Notrufsystem ab. Das Gericht hielt dies für schwer nachvollziehbar, wenn tatsächlich akute lebensbedrohliche Zustände regelmäßig auftreten sollten.
Mitwirkung bei Begutachtung ist entscheidend
Besonders wichtig war, dass weitere Ermittlungen nicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Eine neue Begutachtung durch den sozialpädagogisch-medizinischen Dienst wurde abgelehnt beziehungsweise kam nicht zustande.
Auch eine gerichtliche Begutachtung im Hauptsacheverfahren scheiterte zunächst an Bedingungen, die der Gutachter für eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht akzeptieren konnte. Ohne Mitwirkung der Antragstellerin konnten die offenen Fragen nicht geklärt werden.
Beweislast liegt bei der antragstellenden Person
Das Gericht stellte klar: Der Bedarf und der Umfang der Hilfebedürftigkeit sind anspruchsbegründende Tatsachen. Sie müssen von der Person nachgewiesen werden, die die Leistung verlangt.
Bleiben erhebliche Zweifel, geht das zulasten der Antragstellerin. Das gilt besonders bei sehr hohen monatlichen Leistungen und einem ungewöhnlich umfangreichen Assistenzbedarf.
Was Betroffene aus dem Beschluss lernen können
Wer ein persönliches Budget beantragt, sollte nicht nur Diagnosen vorlegen. Entscheidend ist eine konkrete Bedarfsdarstellung: Welche Hilfe wird wann benötigt, wie lange dauert sie, wer kann sie leisten und warum reichen vorhandene Leistungen nicht aus?
Gerade bei schwankenden Erkrankungen wie ME/CFS sollten Betroffene gute und schlechte Tage dokumentieren. Ein Pflegetagebuch, ärztliche Stellungnahmen mit Funktionsbezug und nachvollziehbare Hilfepläne können entscheidend sein.
Antrag gut vorbereiten: Diese Unterlagen helfen
Wichtig sind Pflegegutachten, Bescheide der Pflegekasse, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Befundberichte, Medikamentenpläne, Nachweise über Hilfsmittel und Dokumentationen zur tatsächlichen Versorgung.
Zusätzlich sollten Betroffene aufschreiben, welche Unterstützungsleistungen täglich, wöchentlich und nachts anfallen. Hilfreich sind konkrete Zeitangaben zu Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Lagerung, Haushaltsführung, Begleitung, Kommunikation und Teilhabe.
Warum ein Pflegetagebuch sinnvoll ist
Ein Pflegetagebuch kann zeigen, welche Hilfe tatsächlich anfällt. Es sollte nicht nur allgemeine Aussagen enthalten, sondern konkrete Situationen dokumentieren.
Dazu gehören Uhrzeit, Art der Hilfe, Dauer, beteiligte Personen und Besonderheiten wie Schmerzen, Crashs, Erschöpfung, Sturzgefahr oder nächtlicher Unterstützungsbedarf. So lässt sich ein hoher Assistenzbedarf besser nachvollziehen.
Persönliches Budget im Arbeitgebermodell
Wer Assistenzkräfte selbst beschäftigen will, muss zusätzlich organisatorische Fragen klären. Dazu gehören Arbeitsverträge, Lohnabrechnung, Vertretung bei Krankheit, Urlaub, Nachtbereitschaft, Arbeitsschutz und fachliche Anleitung.
Ein persönliches Budget im Arbeitgebermodell verlangt deshalb nicht nur einen Leistungsanspruch, sondern auch ein tragfähiges Konzept. Das Budget muss den festgestellten Bedarf decken und wirtschaftlich nachvollziehbar sein.
Was bei Ablehnung zu tun ist
Wird ein Antrag auf persönliches Budget, Assistenz oder Hilfe zur Pflege abgelehnt, sollten Betroffene den Bescheid genau prüfen. Wichtig ist, ob der Träger den Bedarf umfassend ermittelt und vorhandene Unterlagen richtig bewertet hat.
Gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Bei akuter Gefährdung kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig sein, dieser muss aber mit besonders konkreten Nachweisen gestützt werden.
FAQ zum persönlichen Budget und Assistenzbedarf
Gibt es ein persönliches Budget automatisch bei Schwerbehinderung?
Nein. Schwerbehinderung allein reicht nicht. Es muss ein konkreter Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabe- oder Pflegeleistung bestehen.
Reicht Pflegegrad 5 für 24-Stunden-Assistenz?
Nein. Pflegegrad 5 belegt einen hohen Pflegebedarf, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass zusätzlich eine rund um die Uhr finanzierte Assistenz notwendig ist.
Kann ich Assistenz als Geldleistung verlangen?
Ja, wenn ein Anspruch auf eine budgetfähige Leistung besteht. Das persönliche Budget ist dann die Leistungsform, nicht aber eine zusätzliche Leistung ohne Grundanspruch.
Wer muss den Hilfebedarf beweisen?
Die antragstellende Person muss Bedarf und Umfang der Hilfebedürftigkeit nachweisen. Bleiben erhebliche Zweifel, kann der Antrag scheitern.
Was ist bei einem Eilantrag besonders wichtig?
Im Eilverfahren müssen Anspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden. Dafür braucht es aktuelle, konkrete und widerspruchsfreie Nachweise.
Fazit: Persönliches Budget braucht konkrete Bedarfsermittlung
Das Bayerische Landessozialgericht macht deutlich: Ein persönliches Budget ist ein wichtiges Instrument für Selbstbestimmung, aber kein pauschaler Anspruch auf frei gewählte Assistenzstunden.
Entscheidend ist immer der konkrete Bedarf. Pflegegrad, Diagnosen und Schwerbehinderung sind wichtige Anhaltspunkte, ersetzen aber nicht die genaue Prüfung, welche Hilfe tatsächlich notwendig ist.
Für Betroffene heißt das: Bedarf sorgfältig dokumentieren, Begutachtungen ermöglichen, Widersprüche vermeiden und vorhandene Pflegeleistungen genau darstellen. Nur wer den Umfang der Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar belegt, kann ein persönliches Budget in hoher Stundenzahl erfolgreich durchsetzen.




