Der Verpflichtung zur Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets im Wege einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass bisher noch keine Zielvereinbarung mit dem Antragsteller abgeschlossen worden ist, auch wenn die Rechtsnatur und das Verhältnis einer Zielvereinbarung zu der durch Verwaltungsakt ergehenden Bewilligung eines Persönlichen Budgets nach wie vor ungeklärt sind.
Die Behörde wurde hier verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget i.H. von 321,00 € monatlich zu gewähren. Der Leistungsumfang umfasst Leistungen zur sozialen Teilhabe in den Bereichen Leistungen zur Haushaltsführung, Leistungen zur Sicherung der ärztlichen Behandlung, Leistungen zur Freizeitgestaltung, Leistungen für Wohnraum (behinderungsbedingt), Leistungen zum Erhalt der Gesundheit und Hilfsmittel.
Eine Leistungsgewährung mit nachgelagerter Rechnungslegung sieht das Hessische Landessozialgericht ( Beschluss v. 11.08.2025 – L 4 SO 49/25 B ER – Verwerfung der Beschwerde vom BSG am 25.11.2025 – B 8 SO 40/25 AR – ) vor diesem Hintergrund im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als sachgerecht an.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers
Auf ein Persönliches Budget ist § 29 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) i.V.m. §§ 76, 78, 102 Abs. 1, 103 Abs. 2, 109, 113 SGB IX.
In der Sache setzt die Erbringung eines Persönlichen Budgets einen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung voraus. Besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R,).
Das Persönliche Budget wird dabei von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann aber auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden, § 29 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX.
Der Antragsteller hat entgegen der Behörde die personenbezogenen Voraussetzungen im Sinne einer wesentlichen Behinderung des Antragstellers im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft gemacht
Denn nach § 99 Abs. 1 SGB IX erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind hier glaubhaft gemacht
Der Senat stützt sich dabei auf das Gutachten des MDK, welches als pflegebegründende Diagnosen Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit und Störungen des Ganges und der Mobilität ausweist und empfiehlt die Einstufung des Klägers in den Pflegegrad 3.
Ausweislich der erhobenen Befunde, insbesondere zum Stütz- und Bewegungsapparat im Rahmen des MDK-Gutachtens, sind die dort beschriebenen Einschränkungen und der Hilfebedarf im Bereich außerhäuslicher Aktivitäten, Haushaltsführung, sozialer Kontakte, Selbstversorgung etc. für den Senat nachvollziehbar.
Der Senat bemängelt die Nicht-Auseinandersetzung des Leistungsträgers im Beschwerdeverfahren
Das Gericht betont und bemängelt zugleich, dass die Behörde trotz mehrfacher Anforderungen durch den Senat diesbezüglich keine detaillierte Auseinandersetzung durch den Leistungsträger im Beschwerdeverfahren mittels einer fachkundigen Stellungnahme ihrer Pflegesachverständigen erfolgte.
Dem persönlichem Budget im Einstweiligem Rechtsschutz steht nicht entgegen
Dass dass bisher noch keine Zielvereinbarung mit dem Antragsteller abgeschlossen worden ist.
§ 29 Abs. 4 SGB IX verpflichtet die Leistungsträger und Leistungsberechtigten zwar zum Abschluss einer das Persönliche Budget umsetzenden Zielvereinbarung. Durch eine solche Zielvereinbarung, die vor der Neufassung des § 29 SGB IX in der Budgetverordnung geregelt war, soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung während der Laufzeit des Persönlichen Budgets bestehen bleiben (vgl. BR-Drucks. 262/04 S. 7).
Die Rechtsnatur und das Verhältnis einer Zielvereinbarung zu der durch Verwaltungsakt ergehenden Bewilligung eines Persönlichen Budgets sind jedoch nach wie vor ungeklärt
Das Bundessozialgericht hat eine Zielvereinbarung als lediglich formelle Voraussetzung für die Vereinbarung eines Persönlichen Budgets eingeordnet und im Übrigen offengelassen, welche Folgen aus dem Fehlen einer Zielvereinbarung für den Anspruch des Berechtigten abzuleiten sind (Bundessozialgericht Urteil vom 28. Januar 2021 -B 8 SO 9/19 R -).
Das Erfordernis einer Zielvereinbarung hindert nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber jedenfalls nicht, dass ein Anspruch auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bestehen kann.
Das Gericht betont
Durch die gesetzliche Ausgestaltung des Persönlichen Budgets als Rechtsanspruch ergibt sich, dass der Bestand, die Höhe und die Durchsetzung des Anspruchs auf ein Persönliches Budget zumindest im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Auffassung des Senats nicht von dem vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung abhängig sind.
Denn – nicht hinzunehmen wäre nämlich – , wenn ein Leistungsträger die Möglichkeit hätte, durch die Verweigerung des Abschlusses einer Zielvereinbarung auf Dauer das Zustandekommen eines Persönlichen Budgets zu blockieren.
Fazit
Eine Leistungsgewährung mit nachgelagerter Rechnungslegung sieht der Senat vor diesem Hintergrund im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als sachgerecht an. Die Vorlage von Nachweisen über die Deckung der festgestellten Bedarfe sichert die zweckentsprechende Verwendung der Budgetleistungen.



