Wer seit Jahrzehnten Beiträge zahlt und seinen Ruhestand vorbereitet, braucht einen verlässlichen Termin. Die von Friedrich Merz unterstützte Abschaffung der sogenannten Rente mit 63 stellt diese Planung für viele Beschäftigte infrage.
Welche Geburtsjahrgänge ihren bisherigen Rentenzugang behalten würden, ist allerdings noch nicht verbindlich festgelegt. Auch die häufig genannte Grenze beim Jahrgang 1966 beschreibt bislang ein Übergangsszenario und keine gesetzliche Zusage.
Merz will den abschlagsfreien Ausstieg nach 45 Jahren beenden
Bundeskanzler Friedrich Merz hat seine Absicht deutlich formuliert: „Ich möchte die Anreize zur Frühverrentung im zukünftigen Rentensystem nicht mehr haben.“ In der RTL-Sendung „Am Tisch mit Friedrich Merz“ stellte er zugleich Übergangszeiten in Aussicht, wie die Tagesschau berichtete.
Gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren einen früheren Rentenbeginn ohne Abschläge ermöglicht. Die Alterssicherungskommission hat empfohlen, diesen Zugang abzuschaffen.
Für Betroffene steht damit mehr auf dem Spiel als eine technische Änderung im Rentenrecht. Wer bereits den Ausstieg aus dem Beruf vereinbart hat, kann zusätzliche Arbeitsjahre nicht einfach nachträglich einplanen.
Die Bundesregierung nennt weiterhin keine verbindlichen Schutzjahrgänge
Wie offen die Umsetzung noch ist, zeigt eine Bundestagsmeldung vom 27. Oktober 2026. Danach erklärte die Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage, die gesetzgeberische Umsetzung der Kommissionsempfehlungen werde derzeit erarbeitet; konkrete Auswirkungen hingen von deren Ausgestaltung ab.
Eine beschlossene Übergangsregel, aus der sich geschützte Jahrgänge für die geplante Abschaffung ablesen ließen, gibt es damit weiterhin nicht. Die Aussage „Bis Jahrgang 1966 bleibt alles sicher“ geht über den belegten Stand hinaus.
Ebenso wenig steht fest, dass alle ab 1967 Geborenen den bisherigen Zugang verlieren. Solche Grenzen müsste der Gesetzgeber erst verbindlich bestimmen.
Welche Altersgrenzen heute für die Jahrgänge gelten
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt inzwischen in die Irre: Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Altersgrenze dieser abschlagsfreien Rentenart bereits bei 65 Jahren. Die Regelungen stehen in § 38 SGB VI und für ältere Jahrgänge in § 236b SGB VI.
| Geburtsjahrgang | Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren | Regelaltersgrenze nach geltendem Recht |
|---|---|---|
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 66 Jahre und 10 Monate |
| 1964 bis 1966 | 65 Jahre | 67 Jahre |
| 1967 bis 1971 | 65 Jahre | 67 Jahre |
| 1972 und jünger | 65 Jahre | 67 Jahre |
Die Tabelle beschreibt die heutige Rechtslage, keine Garantie gegen spätere Änderungen. Für die vorgezogene abschlagsfreie Rente müssen zusätzlich tatsächlich 45 anrechenbare Versicherungsjahre vorliegen.
Auch jüngere Beschäftigte haben nach geltendem Recht diesen Rentenweg weiterhin offen. Einen ergänzenden Überblick bietet Gegen-Hartz zur Rentenplanung der Jahrgänge 1964 bis 1972.
Warum die Jahrgänge 1964 bis 1966 besonders im Blick stehen
Der Jahrgang 1964 erreicht das 65. Lebensjahr 2029, der Jahrgang 1965 im Jahr 2030 und der Jahrgang 1966 im Jahr 2031. Bei einer entsprechend langen Übergangsphase könnten diese Jahrgänge ihren bisherigen abschlagsfreien Zugang noch behalten.
Ein Newsletter der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erläutert ein solches Szenario: Wer spätestens 2031 65 wird und die 45 Jahre erfüllt, könnte noch unter die bisherigen Regeln fallen. Als letzter Jahrgang wird dabei 1966 genannt.
Diese Einordnung ist ausdrücklich eine Annahme zur möglichen Umsetzung. Ob ein späteres Gesetz auf das Geburtsjahr, das Erreichen der Altersgrenze oder den tatsächlichen Rentenbeginn abstellt, kann für einzelne Beschäftigte einen erheblichen Unterschied machen.
Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 bleibt die Übergangsregel entscheidend
Diese Jahrgänge werden zwischen 2032 und 2036 jeweils 65 Jahre alt. Sie lägen außerhalb des beschriebenen Szenarios, hätten nach geltendem Recht aber weiterhin Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente, sobald Alter und Versicherungszeit erfüllt sind.
Eine Übergangsregel könnte außerdem besondere Situationen berücksichtigen, etwa bereits verbindlich vereinbarte Altersteilzeit. Ob solche Vereinbarungen geschützt würden und welche Abschlussfristen gelten könnten, steht für die geplante Reform noch nicht fest.
Für Beschäftigte wäre es deshalb irreführend, aus einer politischen Ankündigung schon eine persönliche Rentengarantie abzuleiten. Umgekehrt ist auch die Behauptung verfrüht, ihre bisherige Planung sei bereits hinfällig.
Fünf Jahre Vorlauf sind keine pauschale Schonfrist
Im Bericht der Alterssicherungskommission ist ein Vorlauf von mindestens fünf Jahren bei der vorgeschlagenen Anpassung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung vorgesehen. Bei der Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren verlangt Empfehlung 6 dagegen die Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.
Das sind unterschiedliche Vorschläge mit unterschiedlichen Vorgaben. Aus dem Bericht lässt sich deshalb keine bereits zugesagte fünfjährige Übergangsfrist für sämtliche künftigen Bezieher dieser Altersrente ableiten.
Auch die Rente mit Abschlägen soll später beginnen
Von der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren zu unterscheiden. Sie kann nach geltendem Recht bereits mit 63 beginnen, allerdings mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat.
Für ab 1964 Geborene ergibt der Beginn mit 63 statt mit 67 einen Abschlag von 14,4 Prozent. Die Bundesregierung erläutert zu den Reformempfehlungen, dass die Kommission auch diesen frühesten Zugang verändern und von 63 auf 64 Jahre verschieben will.
Auch das ist bislang eine Reformempfehlung und kein geltendes Recht. Welche finanziellen Unterschiede ein früherer Rentenbeginn auslösen kann, behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Mit 63 in Rente oder noch warten?“.
Was Beschäftigte jetzt für ihre Planung klären können
Unabhängig von den politischen Verhandlungen lässt sich prüfen, welche Versicherungszeiten tatsächlich gespeichert sind und wann die 45 Jahre erreicht werden. Eine aktuelle Rentenauskunft und die Klärung fehlender Zeiten schaffen dafür eine belastbare Grundlage.
Wer die Zeit bis zur Rente mit Arbeitslosengeld überbrücken möchte, muss außerdem die besonderen Regeln zur Anrechnung auf die 45 Jahre beachten. Gegen-Hartz erläutert dazu die 24-Monats-Falle vor der Altersrente.
Politisch bleibt eine klare Forderung: Wer einen bisherigen Rentenzugang streichen will, muss rechtzeitig sagen, für wen und ab wann. Beschäftigte brauchen überprüfbare Stichtage, bevor sie über das Ende ihres Arbeitsverhältnisses entscheiden.
Praxisbeispiel: Was ein verlorener Zugang kosten könnte
Sabine ist im Mai 1966 geboren und würde bis zum vorgesehenen Rentenbeginn im Juni 2031 die 45 Versicherungsjahre erfüllen. Nach heutigem Recht könnte sie dann mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen.
Angenommen, dieser Zugang entfiele für sie und sie müsste stattdessen mit 65 die Altersrente nach 35 Jahren nutzen: Bei unveränderter Altersgrenze 67 und unverändertem Abschlagssatz wären 7,2 Prozent abzuziehen. Aus angenommenen 2.000 Euro Bruttorente ohne Abschlag würden bei gleicher Berechnungsgrundlage 1.856 Euro, also zunächst 144 Euro weniger im Monat.
Die Rechnung veranschaulicht die Folgen anhand der heutigen Abschlagsregeln und ist keine Prognose ihrer späteren Rentenhöhe. Ob Sabine überhaupt betroffen wäre, müsste erst die gesetzliche Übergangsregel beantworten.
Sieben Fragen und Antworten zur Rente mit 63 und zum Vertrauensschutz
Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren schon abgeschafft?
Nein, dieser Rentenzugang besteht nach geltendem Recht weiterhin. Die geplante Abschaffung muss erst gesetzlich umgesetzt werden.
Bis zu welchem Geburtsjahrgang ist diese Rente heute möglich?
Das geltende Recht enthält keine allgemeine Grenze, ab der jüngere Jahrgänge ausgeschlossen wären. Für ab 1964 Geborene gelten derzeit 65 Jahre als Altersgrenze und 45 anrechenbare Versicherungsjahre als Wartezeit.
Sind die Jahrgänge 1964 bis 1966 bereits sicher geschützt?
Eine verbindliche Schutzregel für diese Jahrgänge ist bislang nicht beschlossen. Die häufig genannte Grenze bei 1966 ergibt sich aus einem möglichen Übergangsszenario.
Was bedeutet die Debatte für die Jahrgänge 1967 bis 1971?
Ihr heutiger abschlagsfreier Rentenzugang mit 65 besteht bei erfüllten 45 Versicherungsjahren weiter. Ob eine Reform diesen Zugang verändert, hängt von den noch festzulegenden Regeln ab.
Garantieren bereits erfüllte 45 Versicherungsjahre den bisherigen Rentenbeginn?
Allein daraus folgt keine allgemeine Garantie gegen künftige Änderungen. Neben der Versicherungszeit müssen die Altersgrenze und gegebenenfalls die Voraussetzungen einer späteren Übergangsregel erfüllt sein.
Wäre eine bereits vereinbarte Altersteilzeit automatisch geschützt?
Solche Vereinbarungen könnten bei der Ausgestaltung des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden. Eine pauschale Zusage für sämtliche bestehenden Verträge lässt sich aus dem bisherigen Reformstand jedoch nicht ableiten.
Kann ich weiterhin mit 63 und Abschlägen in Rente gehen?
Nach geltendem Recht ist das mit mindestens 35 Versicherungsjahren über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich. Für ab 1964 Geborene beträgt der dauerhafte Abschlag bei einem Beginn mit 63 grundsätzlich 14,4 Prozent.




