8.000 Euro nach Kündigung gefordert: Arbeitnehmerin scheitert an versäumter Frist

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8.000 Euro Verdienstausfall wollte eine Arbeitnehmerin nach ihrer betriebsbedingten Kündigung ersetzt haben. Doch sie hatte die entscheidende Frist verstreichen lassen: Innerhalb von drei Wochen erhob sie keine Kündigungsschutzklage.

Damit galt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Deshalb scheiterte ein späterer Anspruch auf Schadensersatz.

Das LAG Schleswig-Holstein stellte klar: Wer eine Kündigung nicht rechtzeitig angreift, kann die versäumte Kündigungsschutzklage nicht umgehen, weil er später Geld wegen der angeblich rechtswidrigen Kündigung verlangt.

8.000 Euro gefordert – aber die Klage kam zu spät

Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für rechtswidrig, erhob aber keine Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlichen Frist.

Später verlangte sie 8.000 Euro Schadensersatz. Der Betrag entsprach fünf Monaten entgangenem Arbeitsentgelt von jeweils 1.600 Euro brutto.

Für die Klage beantragte sie Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht Lübeck lehnte den Antrag ab, weil kaum Aussicht auf Erfolg bestand. Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 23. Februar 2026 – 5 Ta 16/26.

Die Drei-Wochen-Falle greift nach Zugang der Kündigung

Nach § 4 KSchG müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn sie deren Unwirksamkeit geltend machen wollen.

Verstreicht diese Frist, greift § 7 KSchG. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Entscheidend ist der Zugang des Kündigungsschreibens, nicht das spätere Ende des Arbeitsverhältnisses.

Situation Folge
Kündigung innerhalb von drei Wochen angegriffen Gericht kann die Wirksamkeit prüfen
Frist verstreicht Kündigung gilt grundsätzlich als wirksam
Später Schadensersatz wegen angeblich unwirksamer Kündigung verlangt Fristwirkung lässt sich grundsätzlich nicht umgehen
Frist ohne eigenes Verschulden versäumt Nachträgliche Zulassung kann möglich sein

Schadensersatz ist kein zweiter Versuch

Arbeitnehmer können eine versäumte Kündigungsschutzklage auch nicht durch eine spätere Schadensersatzforderung ersetzen.

Wer Geld verlangt, weil die Kündigung angeblich unwirksam gewesen sei, stößt auf die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG. Wer die Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen klagen.

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Ausnahme nur unter engen Voraussetzungen

Eine verspätete Kündigungsschutzklage kann zwar in Ausnahmen nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer ernsthaft gehindert war, rechtzeitig Klage zu erheben.

Der Antrag müssen Sie auch dann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen. Nach sechs Monaten ab Ende der versäumten Klagefrist ist eine nachträgliche Zulassung generell ausgeschlossen.

Allein Unkenntnis der Frist reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Wer drei Wochen wartet, riskiert den gesamten Anspruch

Selbst wenn Arbeitnehmer ihre Kündigung für eindeutig rechtswidrig halten, hilft ihnen diese Einschätzung später nicht, wenn sie die Klagefrist verstreichen lassen.

Für die 8.000 Euro war deshalb entscheidend, dass die Arbeitnehmerin die Kündigung selbst nicht rechtzeitig angegriffen hatte.

FAQ zur Drei-Wochen-Frist

Wie lange Zeit habe ich für eine Kündigungsschutzklage?

Grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Kann ich danach stattdessen Schadensersatz verlangen?

Nicht ohne Weiteres, wenn der Anspruch darauf beruht, dass die Kündigung angeblich unwirksam war. Die versäumte Kündigungsschutzklage lässt sich auf diesem Weg grundsätzlich nicht umgehen.

Kann eine verspätete Klage noch zugelassen werden?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen nach § 5 KSchG. Entscheidend ist, dass Sie trotz zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren.

Quellen
Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, §§ 4, 5 und 7
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2026 – 5 Ta 16/26