Eine Kündigung, die Sie selbst zu verantworten haben, kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Diese beträgt in der Regel zwölf Wochen.
Das gilt jedoch nicht, wenn Ihr Arbeitgeber kündigt und Sie diese Entscheidung lediglich hinnehmen. Selbst eine möglicherweise rechtswidrige Kündigung müssen Sie nicht zwingend mit einer Kündigungsschutzklage angreifen, nur um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern. Das stellte das Sozialgericht Fulda klar (SG Fulda, Urteil vom 08.06.2011, S 10 AL 64/10).
Arbeitsagentur strich zwölf Wochen lang das Arbeitslosengeld
Der Kläger arbeitete seit August 1976 bei seinem Arbeitgeber. Nach mehr als 33 Jahren erhielt er eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 2009. Er meldete sich rechtzeitig arbeitsuchend und anschließend arbeitslos.
Aufgrund einer bereits Jahre zuvor zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretungen geschlossenen Betriebsvereinbarung erhielt der Mann eine Abfindung in Höhe von 178.772,61 Euro. Eine persönliche Vereinbarung über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hatte er jedoch nicht unterschrieben.
Die Arbeitsagentur verhängte trotzdem eine zwölfwöchige Sperrzeit. Sie zahlte für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 25. März 2010 kein Arbeitslosengeld. Nach Ansicht der Behörde hatte der Beschäftigte sein Arbeitsverhältnis durch einen angeblichen verdeckten Aufhebungsvertrag selbst gelöst.
Hohe Abfindung sollte Mitwirkung an der Kündigung beweisen
Die Arbeitsagentur argumentierte, der wirkliche Wille des älteren Arbeitnehmers sei auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gerichtet gewesen. Dafür spreche vor allem, dass er die hohe Abfindung angenommen und keine Kündigungsschutzklage erhoben habe.
Zudem habe es vor der Kündigung Gespräche mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gegeben. Die Behörde vermutete deshalb, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung abgesprochen hätten. Ein Aufhebungsvertrag müsse schließlich nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Er könne sich auch aus mündlichen Absprachen oder schlüssigem Verhalten ergeben.
Konkrete Beweise für eine entsprechende Vereinbarung konnte die Arbeitsagentur allerdings nicht vorlegen. Der Arbeitnehmer bestritt, an seiner Kündigung mitgewirkt oder einer einvernehmlichen Beendigung zugestimmt zu haben.
Sperrzeit setzt aktiven Beitrag des Arbeitnehmers voraus
Das Sozialgericht Fulda hob den Sperrzeitbescheid auf. Die Arbeitsagentur musste das für die zwölf Wochen einbehaltene Arbeitslosengeld vollständig nachzahlen und außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers übernehmen.
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung gibt. Er muss einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung seiner Arbeitslosigkeit leisten.
Wann ist eine Sperrzeit berechtigt?
Heute regelt § 159 SGB III diese Voraussetzungen. Danach liegt ein versicherungswidriges Verhalten unter anderem vor, wenn Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis selbst lösen oder durch vertragswidriges Verhalten dessen Beendigung verursachen und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig arbeitslos werden. Die Sperrzeit bei einer Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich zwölf Wochen.
Die bloße Entscheidung, eine Kündigung nicht gerichtlich anzugreifen, bildet jedoch keinen solchen aktiven Beitrag. Arbeitnehmer müssen sich nicht gegen den erklärten Willen ihres Arbeitgebers in einem Beschäftigungsverhältnis halten, nur um eine Sperrzeit zu vermeiden.
Kein verdeckter Aufhebungsvertrag ohne nachweisbare Absprache
Eine Arbeitgeberkündigung kann ausnahmsweise tatsächlich einen Aufhebungsvertrag verdecken. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung zuvor konkret vereinbaren und die Kündigung nur noch zum Schein ausgesprochen wird.
Dafür reichen Vermutungen jedoch nicht aus. Die Arbeitsagentur muss den tatsächlichen Ablauf untersuchen und nachweisen, dass der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitwirkte. Weder das Alter des Beschäftigten noch Gespräche vor der Kündigung oder die Zahlung einer hohen Abfindung beweisen automatisch eine entsprechende Absprache.
Im Fall des langjährig beschäftigten Klägers gehörten die Gespräche nach Ansicht des Gerichts zu einem normalen Kündigungsvorgang. Gerade bei einem Mitarbeiter, der dem Unternehmen seit mehr als drei Jahrzehnten angehörte, waren Gespräche mit Arbeitgeber und Betriebsrat nicht ungewöhnlich.
Die Beweisaufnahme ergab keine Vereinbarung, nach der der Kläger der Beendigung zugestimmt oder auf eine Kündigung hingewirkt hatte. Damit fehlte der entscheidende Nachweis für einen verdeckten Aufhebungsvertrag.
Abfindung beruhte nicht auf persönlicher Vereinbarung
Auch die hohe Abfindung änderte nichts an der Entscheidung. Der Arbeitgeber musste sie nicht aufgrund einer individuellen Vereinbarung mit dem Kläger zahlen. Der Anspruch ergab sich vielmehr aus einer bereits im Januar 2004 geschlossenen Rahmenbetriebsvereinbarung.
Diese sah für Beschäftigte, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde, eine Abfindung nach festgelegten Regeln vor. Der Anspruch bestand daher unabhängig davon, ob der Kläger persönlich mit der Kündigung einverstanden war.
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Die Vereinbarung war fast fünf Jahre vor dem Ausspruch der Kündigung geschlossen worden. Der Arbeitnehmer hatte weder ihre Entstehung veranlasst noch die konkrete Zahlung ausgehandelt. Die Abfindung konnte deshalb nicht als Gegenleistung für seine Zustimmung zur Beendigung gewertet werden.
Um die Zahlung zu verhindern, hätte der Mann gegen die Kündigung klagen müssen. Genau das durfte die Arbeitsagentur nach Auffassung des Gerichts aber nicht von ihm verlangen.
Keine Pflicht zur Kündigungsschutzklage
Eine Kündigung kann arbeitsrechtlich unwirksam sein, ohne dass daraus automatisch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld folgt. Das Arbeitsrecht und das Sperrzeitrecht prüfen unterschiedliche Fragen.
Im Kündigungsschutzverfahren geht es darum, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Beim Arbeitslosengeld kommt es dagegen darauf an, ob der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst verursacht oder aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat.
Deshalb durfte offenbleiben, ob der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung sozial ausreichend gerechtfertigt und eine korrekte Sozialauswahl vorgenommen hatte. Selbst eine rechtswidrige Kündigung löst bei bloßer Hinnahme grundsätzlich keine Sperrzeit aus.
Grenze bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Beschäftigte jede Gestaltung gefahrlos akzeptieren können. Das Sozialgericht ließ ausdrücklich offen, wie ein Fall zu bewerten wäre, in dem ein Arbeitnehmer eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung wegen einer eigens zugesagten finanziellen Vergünstigung hinnimmt.
Eine solche Konstellation kann auf eine abgesprochene Beendigung hindeuten. Entscheidend bleibt jedoch die Sicht eines verständigen Arbeitnehmers. Im verhandelten Fall war die Kündigung nicht derart offensichtlich rechtswidrig, dass der Kläger zwingend an ihrer Wirksamkeit zweifeln musste.
Auch die Abfindung war keine individuell für den Verzicht auf eine Klage angebotene Gegenleistung. Sie folgte unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung.
Was Sie bei einer Kündigung mit Abfindung beachten sollten
Unterschreiben Sie einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag nicht ungeprüft. Durch Ihre Unterschrift wirken Sie aktiv an der Beendigung mit. Die Arbeitsagentur kann deshalb eine Sperrzeit verhängen, sofern kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt.
Beruht die Abfindung dagegen auf einem Sozialplan, einer Betriebsvereinbarung oder einer bereits bestehenden kollektivrechtlichen Regelung, sollten Sie die entsprechenden Unterlagen aufbewahren. Daraus muss hervorgehen, dass der Anspruch nicht von einer persönlichen Zustimmung zur Kündigung abhängig war.
Dokumentieren Sie außerdem Gespräche mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Halten Sie fest, dass die Kündigung vom Arbeitgeber ausging und Sie weder selbst gekündigt noch eine Beendigungsvereinbarung abgeschlossen haben.
Verhängt die Arbeitsagentur trotzdem eine Sperrzeit, sollten Sie dem Bescheid fristgerecht widersprechen. Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Begründen Sie, dass Sie keinen aktiven Beitrag zur Beendigung geleistet haben und auf welcher Grundlage eine mögliche Abfindung gezahlt wurde.
FAQ zur Sperrzeit nach einer Arbeitgeberkündigung
Muss ich gegen jede Kündigung klagen, um eine Sperrzeit zu verhindern?
Nein. Die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung rechtfertigt grundsätzlich keine Sperrzeit. Entscheidend ist, ob Sie aktiv an der Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt haben.
Führt eine hohe Abfindung automatisch zu einer Sperrzeit?
Nein. Die Höhe allein entscheidet nicht. Beruht die Abfindung auf einem Sozialplan oder einer Betriebsvereinbarung und haben Sie keine individuelle Beendigungsvereinbarung geschlossen, beweist die Zahlung keine aktive Mitwirkung.
Wann besteht bei einer Arbeitgeberkündigung trotzdem ein Sperrzeitrisiko?
Ein Risiko besteht insbesondere, wenn die Kündigung zuvor abgesprochen wurde, Sie einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterschrieben haben oder eine Zahlung ausdrücklich als Gegenleistung für Ihre Zustimmung zur Beendigung vereinbart wurde.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit. (Gesetze im Internet)
Sozialgericht Fulda: Urteil vom 08.06.2011, S 10 AL 64/10. (Dejure)
Sozialgerichtsgesetz: § 84 SGG – Widerspruchsfrist. (Gesetze im Internet)




