Gerichte dürfen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht einfach wegen einer fehlenden Unterschrift auf dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unbearbeitet lassen und dann ablehnen. Denn zumindest im Gütetermin muss ein Gericht auf die fehlende Unterschrift hinweisen, damit der Antragsteller diese nachholen kann, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 29. Juni 2026 (Az.: 13 Ta 146/26).
Hintergrund des Rechtsstreits war die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, für die er schriftlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Er reichte hierfür den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Allerdings hatte er es versäumt, diesen Vordruck zu unterschreiben.
In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht schlossen der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber einen Vergleich. Gleichzeitig beantragte der Anwalt des Klägers, die Prozesskostenhilfe auch auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Das Arbeitsgericht wies in diesen Zusammenhang nicht darauf hin, dass der amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht unterschrieben war.
Der Prozesskostenhilfeantrag blieb zunächst unbearbeitet und wurde dann wegen der fehlenden Unterschrift abgelehnt.
LAG Hamm: Hinweispflicht gilt erst recht im Gütetermin
Das geht so nicht, entschied das LAG. Werde ein Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Protokoll in der Geschäftsstelle, sondern schriftlich gestellt, müsse ein Gericht auf den formalen Mangel einer fehlenden Unterschrift hinweisen. Es dürfe nicht einfach den Antrag unbearbeitet lassen und dann wegen des Formfehlers abweisen.
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Dies gelte erst recht, wenn nicht nur in den mehr als drei Wochen vor dem Gütetermin ein Hinweis unterblieb, sondern dann auch noch im Gütetermin. Dabei hätte der im Gütetermin persönlich anwesende Kläger den Mangel problemlos beheben können.
Stattdessen habe das Arbeitsgericht sogar eine Entscheidung über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsmehrwert in Aussicht gestellt. Damit habe das Gericht das Vertrauen des Klägers erweckt, dass der Antrag formal in Ordnung sei.
Schließlich gebe es keine Zweifel, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Kläger stammt. Denn dieser war im Gütetermin anwesend und habe detaillierte Angaben etwa zu seinem Kontostand gemacht.
Das Arbeitsgericht muss nun neu über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden. fle




