Stromsperre schon ab 100 Euro Schulden: Neue Regeln treffen jetzt alle Verträge

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Seit dem 23. Dezember 2025 gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für Stromsperren auch bei Sonderverträgen. Damit können neben Grundversorgern ausdrücklich auch Energiediscounter und andere frei gewählte Stromanbieter eine Unterbrechung der Versorgung veranlassen.

Ein Rückstand von 100 Euro genügt dafür nicht immer. Die Schulden müssen zugleich mindestens doppelt so hoch sein wie der monatliche Abschlag. Eine Sperre bleibt außerdem ausgeschlossen, wenn sie wegen gesundheitlicher, altersbedingter oder anderer persönlicher Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben auslösen würde.

Die neue Rechtslage trifft auf eine wachsende Zahl von Konflikten. Im Jahr 2025 registrierten die Verbraucherzentralen bundesweit mehr als 1.700 Beschwerden zu Strom- und Gassperren, 36 Prozent mehr als im Vorjahr.

Beschwerden und zusätzliche Kosten nehmen zu

Gegenüber 2023 hat sich die Zahl der erfassten Beschwerden sogar mehr als verdoppelt. Die Statistik umfasst die Vorgänge in rund 200 Beratungsstellen, erlaubt nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands aber keine Rückschlüsse auf die Gesamtzahl aller betroffenen Haushalte.

Seit Anfang 2026 melden einzelne Landesverbände vermehrt Konflikte mit Anbietern außerhalb der Grundversorgung. Die Verbraucherzentrale Hessen kritisiert insbesondere Sperrandrohungen durch Energiediscounter und bewertet die Ausweitung auf Sonderverträge als problematisch.

Zusätzlich zu den offenen Rechnungen entstehen Kosten für die technische Sperrung und die spätere Entsperrung. Ein Marktcheck in 29 Stromnetzen ergab eine Spanne zwischen 92 und 231 Euro, der Durchschnitt betrug 145 Euro. Selbst erfolglose Sperrversuche wurden in den untersuchten Netzen mit durchschnittlich 61 Euro berechnet.

Die Untersuchung ist keine repräsentative Erhebung aller deutschen Stromnetze. Sie zeigt jedoch, wie stark zusätzliche Gebühren einen zunächst begrenzten Zahlungsrückstand erhöhen können.

Wann eine Sperre ab 100 Euro erlaubt ist

Die Voraussetzungen stehen in § 41f Energiewirtschaftsgesetz. Eine Unterbrechung kommt erst in Betracht, wenn eine fällige Forderung trotz Mahnung offenbleibt und der Rückstand mindestens 100 Euro sowie das Doppelte des monatlichen Abschlags erreicht.

Bei einem Abschlag von 50 Euro kann die Grenze daher mit 100 Euro erreicht sein. Liegt der monatliche Abschlag bei 80 Euro, sind mindestens 160 Euro erforderlich. Ohne vereinbarten Monatsabschlag muss der Rückstand wenigstens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen.

Form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandete Beträge dürfen bei der Berechnung nicht mitgezählt werden. Das gilt nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur auch für Forderungen, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind.

Zwischen der schriftlichen Androhung und der tatsächlichen Abschaltung müssen mindestens vier Wochen liegen. Acht Werktage vor dem Termin muss der Anbieter die Sperre nochmals per Brief ankündigen. Zugleich muss er über kostenlose Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten informieren.

Der Lieferant beauftragt anschließend den örtlichen Netzbetreiber mit der technischen Unterbrechung. Abweichende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen die gesetzlichen Anforderungen nicht zulasten des Haushalts abschwächen.

Grundversorgung und Sondervertrag bleiben unterschiedlich

Die Sperrschwellen und Härtefallvorgaben gelten für beide Vertragsarten. Beim Schutz durch eine gesetzlich geregelte Ratenzahlung besteht jedoch weiterhin ein deutlicher Unterschied.

Vertragsart Rechtslage seit dem 23. Dezember 2025
Grundversorgung Eine Sperre ist nach § 41f EnWG möglich; vor der Abschaltung besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine zinsfreie Abwendungsvereinbarung nach § 41g EnWG.
Sondervertrag Es gelten dieselben Mindestbeträge, Fristen und Härtefallvorgaben, aber kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung.

Nach § 41g EnWG verbindet die Abwendungsvereinbarung zinsfreie Monatsraten mit der weiteren Stromlieferung. Bei Rückständen bis 300 Euro gilt im Regelfall eine Laufzeit von sechs bis 18 Monaten, bei höheren Schulden sind zwölf bis 24 Monate vorgesehen.

Nimmt der Kunde die Vereinbarung vor der Abschaltung in Textform an und erfüllt die laufenden Zahlungsverpflichtungen, darf der Grundversorger die Versorgung nicht unterbrechen. Für Kunden mit Sondervertrag hängt eine Ratenzahlung dagegen von der freiwilligen Zustimmung des Anbieters oder den Vertragsbedingungen ab.

Welche Härtefälle eine Stromsperre ausschließen

Auch bei erfüllter Sperrschwelle muss die Unterbrechung verhältnismäßig sein. Das Gesetz schützt Haushalte, in denen der Stromausfall wegen persönlicher, gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben verursachen würde.

Erfasst werden können Menschen, die auf elektrisch betriebene Beatmungs- oder Sauerstoffgeräte angewiesen sind. Auch andere lebensnotwendige Medizintechnik, die zwingende Kühlung empfindlicher Medikamente oder eine schwere Erkrankung mit unmittelbarem Verschlechterungsrisiko können einen solchen Härtefall begründen.

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Der Schutz gilt nicht nur für den Vertragsinhaber, sondern auch für andere Mitglieder des Haushalts. Auf Verlangen des Stromanbieters muss die drohende Gefahr glaubhaft gemacht werden.

Alter, Pflegegrad, Behinderung oder Krankheit führen allein nicht zu einem Sperrverbot. Entscheidend ist der konkrete Zusammenhang zwischen der Abschaltung und der Gefahr für den betroffenen Menschen. Damit bleibt die gesetzliche Prüfung vom Einzelfall abhängig.

Wann Jobcenter oder Sozialamt ein Darlehen gewähren

Stromschulden werden nicht automatisch vom Jobcenter übernommen. Beim Grundsicherungsgeld wird Haushaltsstrom grundsätzlich aus dem Regelbedarf finanziert.

Bei einer akuten Notlage kann ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht kommen. Für Stromschulden, die bereits vor Beginn des Leistungsbezugs entstanden und fällig geworden sind, greift diese Vorschrift nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht. Solche Altschulden können unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 SGB II geprüft werden.

Die Rechtsprechung fällt je nach Lebenssituation unterschiedlich aus. So scheiterte ein Antrag, weil zumutbare Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht ausgeschöpft waren.

In einem anderen Eilverfahren musste das Jobcenter einem alleinerziehenden Vater mit minderjährigem Kind ein Darlehen gewähren. Dort war der Strom bereits abgestellt, sodass Beleuchtung und die Zubereitung von Mahlzeiten nicht mehr gesichert waren.

Für Menschen im Sozialhilfebezug kann eine Schuldenübernahme nach § 36 SGB XII als Darlehen oder im Ausnahmefall als Beihilfe geprüft werden. Weitere Hintergründe nennt der interne Beitrag über Strom- und Mietschulden beim Jobcenter oder Sozialamt.

Verbraucherschützer verlangen strengere Grenzen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält den bisherigen Schutz für unzureichend. Er fordert längere Fristen, klar begrenzte Sperr- und Entsperrkosten sowie ein Wintermoratorium unter bestimmten Bedingungen.

Darüber hinaus verlangt der Verband, Stromsperren bei Sonderverträgen grundsätzlich auszuschließen. Bleibt die Abschaltung erlaubt, soll wenigstens der Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung auf diese Verträge ausgeweitet werden.

Nach den Forderungen der Verbraucherschützer soll ein Sperrverfahren zudem ruhen, sobald eine anerkannte Sozial-, Schuldner- oder Verbraucherberatung eingeschaltet ist. Eine solche Unterbrechung ist bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die Debatte betrifft damit nicht nur den Mindestbetrag von 100 Euro. Sie dreht sich ebenso um hohe Zusatzkosten, den engen Härtefallschutz und die geringere Absicherung von Sondervertragskunden.

Reichen 100 Euro Schulden für eine Stromsperre?

Nur wenn der Betrag zugleich mindestens dem Doppelten des monatlichen Abschlags entspricht. Bei einem Abschlag von 70 Euro liegt die Sperrschwelle deshalb bei mindestens 140 Euro.

Gilt der Härtefallschutz auch bei Sonderverträgen?

Ja. Die Prüfung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben gilt unabhängig davon, ob der Haushalt in der Grundversorgung oder über einen Sondervertrag beliefert wird.

Verhindert ein Pflegegrad automatisch die Abschaltung?

Nein. Ein Pflegegrad, eine Behinderung, eine Krankheit oder ein hohes Alter reichen allein nicht aus. Erforderlich ist ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Stromsperre und einer konkreten Gefahr.

Haben Sondervertragskunden Anspruch auf zinsfreie Raten?

Nein. Der gesetzliche Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung besteht nur in der Grundversorgung. Diese Ungleichbehandlung gehört zu den wichtigsten Kritikpunkten der Verbraucherverbände.

Übernimmt das Jobcenter Stromschulden automatisch?

Nein. Eine Übernahme kommt regelmäßig nur als Darlehen und nach einer Prüfung der Notlage, der wirtschaftlichen Verhältnisse und anderer Lösungsmöglichkeiten in Betracht.