Bürgergeld: Jobcenter müssen nicht immer ein Darlehen für Stromschulden gewähren

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Jobcenter müssen nicht in jedem Fall ein Darlehen für Stromschulden gewähren. Zuvor müssen Schuldner, die Bürgergeld beziehen, sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter bemühen. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 7 AS 487/23 B ER).

Das Sozialgericht Köln (Az: S 4 AS 817/23 ER) hatte in einem Beschluss einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme von Stromschulden als Darlehen abgelehnt.

Der Kläger, der Bürgergeld-Leistungen nach dem SGB II bezieht, hatte sich gegen die Ablehnung seines Darlehensantrags gewandt, nachdem der Energieversorger die Stromversorgung eingestellt hatte.

Jobcenter lehnte Darlehen zur Regulierung der Stromschulden ab

Der Antragsteller bezog seinen Strom seit 2018 von der Q. AG, wobei die monatlichen Abschläge direkt vom Antragsgegner an den Versorger überwiesen wurden. Nach einem Wechsel zu einem neuen Anbieter, der zu einer Einstellung der Stromversorgung führte, beantragte der Betroffene ein Darlehen beim Jobcenter, welcher dies ablehnte.

Nach erfolglosem Widerspruch stellte der Betroffenen einen Eilantrag beim Sozialgericht Köln. Als dieses den Eilantrag ablehnte, zog der Betroffene vor das Landessozialgericht.

Selbsthilfemöglichkeiten wurden nicht ausreichend ausgeschöpft

Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Das Gericht argumentierte, dass der Antragsteller seine Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausreichend ausgeschöpft habe, insbesondere hätte er Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Energieversorger oder einem anderen Stromanbieter in Erwägung ziehen müssen.

Das Gericht betonte den Selbsthilfegrundsatz gemäß § 2 Abs. 1 SGB II, wonach Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Der Antragsteller habe sich ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger und um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter bemühen müssen.

Mit schlechter Bonität schwer einen neuen Stromversorger zu finden

Nach der Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts eingelegt. Er argumentiert mit seiner schlechten Bonität und der Unmöglichkeit, einen anderen Energieversorger zu beauftragen.

Der Antragsteller hatte weitere Schreiben von seinem aktuellen Energieversorger vorgelegt, die eine drohende Sperrung der Energieversorgung aufgrund offener Forderungen ankündigen. Trotz eines angebotenen Ratenplans lehnt der Antragsteller dieses Angebot ab.

Ratenzahlung so hoch wie ein Darlehen vom Jobcenter

Der neue Ratenzahlungsplan sieht jedoch nur monatliche Raten i.H.v. 50 € vor. Eine fast identische Summe (50,20 €) müsste der Antragsteller auch aufbringen, wenn das zuständige Jobcenter ein Darlehen für die Stromschulden gewähren würde (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dass die Aufrechnung von Darlehen im SGB II ab dem 01. Juli 2023 in der Regel nur noch 5 % betragen wird, steht einer aktuellen Zumutbarkeit des Ratenzahlungsplans nicht entgegen, so das Gericht in seiner Begründung.