GdB 100 und Pflegegrad 3: Eingliederungshilfe muss Miete mittragen

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SG Lüneburg stärkt die Rechte behinderter Mieter mit Jobcenter-Bezug bei unangemessenen Mietkosten in einer besonderen Wohnform.

Was das Sozialgericht Lüneburg entschieden hat

Der Eingliederungshilfeträger muss den Mietanteil tragen, der über die örtlichen Angemessenheitsgrenzen hinausgeht, bei einer Antragstellerin, der ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen G und Pflegegrad 3 zuerkannt sind, welche aufgrund ihrer Behinderung auf eine bestimmte besondere Wohnform angewiesen ist.

Ist eine 33-jährige erwerbsfähige, gelernte technische Assistentin mit einer Behinderung auf eine bestimmte besondere Wohnform angewiesen, so hat der Eingliederungshilfeträger den Mietanteil zu tragen, der über die örtlichen Angemessenheitsgrenzen hinausgeht.

Dies gilt auch für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung.

Das gibt aktuell das Sozialgericht Lüneburg, Beschluss v. 24.06.2026 – S 30 AS 180/26 ER – bekannt.

Rechtsgrundlage: § 113 Abs. 5 SGB IX gilt auch für Erwerbsfähige

Zur Übernahme von Mietkosten und Wohnungsbeschaffungskosten in einer besonderen Wohnform, die die Angemessenheitsgrenze übersteigen (§ 113 Abs. 5 SGB IX und §§ 113 Abs. 2, 77 Abs. 1 SGB IX).

Nach § 113 Abs. 5 SGB IX hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.

Dass tatbestandlich in § 113 Abs. 5 SGB IX lediglich ein Überschreiten der Unterkunftskosten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII niedergelegt ist, ist unschädlich.

Denn insoweit kann der Personenkreis der erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung nicht schlechter gestellt werden als der Personenkreis der erwerbsunfähigen Menschen.

Nach §§ 113 Abs. 2, 77 Abs. 1 SGB IX hat der Eingliederungshilfeträger Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen – hier die Mietkaution.

Anmerkung vom Verfasser

Nach der gesetzlichen Regelung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten tragen, die in einer besonderen Wohnform über die ortsübliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft hinausgehen, sofern diese Kosten behinderungs- oder strukturbedingt sind.

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Seit 2020 sind die Kosten für den Lebensunterhalt (Grundleistungen für Unterkunft nach § 42a SGB XII) und die Fachleistungen der Eingliederungshilfe getrennt.

Die normalen Kosten der Unterkunft werden über den Träger der Grundsicherung/Sozialhilfe bis zur Höhe der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort übernommen (§ 42a Abs. 5 SGB XII).

Liegen die notwendigen, unabweisbaren und durch die Wohnform bedingten Kosten über dieser Obergrenze, springt der Eingliederungshilfeträger ein und übernimmt die darüber hinausgehenden Beträge als Leistung der sozialen Teilhabe (§ 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII in Verbindung mit § 113 Abs. 5 SGB IX).

Wichtiger Hinweis

Keine pauschale Ablehnung der Jobcenter/Sozialämter: Ein Sozial- oder Eingliederungshilfeträger darf die Übernahme nicht allein mit dem Argument ablehnen, die Miete oder das Wohnungsentgelt sei „generell zu teuer“ im Vergleich zu einem normalen Mietspiegel.

Nachweiserfordernis: Die Kosten müssen eng mit den strukturellen Besonderheiten der Wohnform oder dem Hilfebedarf verknüpft sein.

Rechtstipp

Unangemessene, behinderungsbedingte Kosten der Unterkunft sind als Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe zu übernehmen.

Bedarfe für Kosten der Unterkunft können für behinderte Menschen auch zuschussweise durch Leistungen der Eingliederungshilfe (soziale Teilhabe) zu decken sein, soweit Kosten betroffen sind, die behinderungsbedingt über den abstrakt angemessenen Wohnkosten liegen (BSG, Urt. v. 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R –).

Sowohl nach dem Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als auch nach dem Recht der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel aus Teil 2 des SGB IX (Soziale Teilhabe) kann ein Leistungsberechtigter dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft (SGB XII) bzw. auf Leistungen für Wohnraum (SGB IX) haben.

Bei der Sozialhilfe als unangemessen hoch geltende Kosten der Unterkunft, die einen behinderungsbedingten Ursprung haben, können nach dem Recht der Eingliederungshilfe als Leistungen für Wohnraum zur Sozialen Teilhabe in Betracht kommen. So entschieden vom SG Dresden, Urt. v. 14.05.2024 – S 21 SO 162/22 –.

Quellen

Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2026 – S 30 AS 180/26 ER
Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14.05.2024 – S 21 SO 162/22