Die Rentenreform geht weit über höhere Renten oder neue Freibeträge hinaus. Die Alterssicherungskommission hat 33 Empfehlungen vorgelegt, die das Rentensystem an mehreren Stellen grundlegend verändern würden. Dazu gehören ein späterer Renteneintritt, eine Rentenversicherungspflicht für viele Selbstständige, das Ende des bisherigen Minijob-Sonderstatus und eine neue kapitalgedeckte Zusatzrente.
Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zwischen bereits geltendem Recht und politischen Reformplänen. Die Bundesregierung hat im September 2026 erneut erklärt, die Empfehlungen als Gesamtpaket umsetzen zu wollen.
An der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung wird aber noch gearbeitet. Gerade bei Minijobs konnte sie deshalb noch keine endgültigen Details nennen.
Für Beschäftigte und Rentner bedeutet das: Einige Änderungen sind längst in Kraft, andere können noch verändert werden – und manche würden erst in mehreren Jahren tatsächlich spürbar.
Die Rente mit 67 könnte nicht das Ende sein
Nach geltendem Recht steigt die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre. Für alle Versicherten ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, die Altersgrenze nach Abschluss dieser Anhebung weiter an die steigende Lebenserwartung zu koppeln. Nach den derzeit verwendeten Annahmen könnte die Regelaltersgrenze innerhalb von rund zehn Jahren um etwa sechs Monate steigen.
Das würde bedeuten: Aus der Rente mit 67 könnte langfristig eine Regelaltersrente mit etwa 67 Jahren und sechs Monaten werden.
Dieser Wert ist bislang keine gesetzlich festgelegte Altersgrenze. Wie schnell die Lebenserwartung tatsächlich steigt und welche Jahrgänge eine spätere Altersgrenze treffen würden, müsste erst gesetzlich geregelt werden.
Wer heute seine eigene Rentenplanung macht, sollte deshalb weiter mit dem derzeit geltenden Recht rechnen. Für jüngere Jahrgänge lohnt sich aber ein Blick auf die Reformdebatte, weil eine weitere Verschiebung des Rentenalters inzwischen ausdrücklich Teil der Regierungsplanung ist.
Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren steht zur Debatte
Noch einschneidender ist die Empfehlung zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann nach geltendem Recht früher abschlagsfrei in Rente gehen. Für Menschen ab Jahrgang 1964 liegt diese Altersgrenze bei 65 Jahren.
Die Rentenkommission empfiehlt, diesen besonderen abschlagsfreien Rentenzugang künftig abzuschaffen.
Das bedeutet aber nicht, dass Versicherte mit 45 Jahren bereits heute ihren Anspruch verloren hätten.
Wie die derzeitige Rechtslage aussieht und weshalb jüngere Jahrgänge trotz 45 Versicherungsjahren nicht automatisch mit 63 in Rente gehen können, erklärt unser Beitrag „Rente: 45 Jahre gearbeitet – Können jüngere Jahrgänge noch früher abschlagsfrei in Rente?“.
An die Stelle der bisherigen Regelung soll nach den Empfehlungen eine Schutzrente treten. Sie wäre für ältere Beschäftigte gedacht, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Der Unterschied wäre erheblich: Nicht mehr allein Alter und Versicherungsjahre würden über den früheren Rentenzugang entscheiden. Zusätzlich wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen.
Selbstständige sollen stärker in die gesetzliche Rente einbezogen werden
Auch für Selbstständige könnte sich das System grundlegend ändern.
Bislang sind nicht alle Selbstständigen automatisch gesetzlich rentenversichert. Eine Versicherungspflicht besteht nur für bestimmte Berufsgruppen und besondere Konstellationen.
Die Alterssicherungskommission will die gesetzliche Rentenversicherung dagegen zu einer Versicherung für möglichst alle Erwerbstätigen weiterentwickeln.
In einem ersten Schritt sollen neu aufgenommene selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich rentenversicherungspflichtig werden, sofern nicht bereits eine andere obligatorische Absicherung besteht. Dazu gehören etwa Mitglieder bestimmter berufsständischer Versorgungswerke nicht.
Bei bereits Selbstständigen geht die Kommission noch weiter: Auch sie sollen grundsätzlich einbezogen werden, sollen nach dem Vorschlag jedoch die Möglichkeit erhalten, sich dagegen zu entscheiden.
Eine gesetzliche Umsetzung steht noch aus. Es wäre deshalb falsch, derzeit allen Selbstständigen bereits eine neue Rentenversicherungspflicht ab einem bestimmten Datum anzukündigen.
Minijobs könnten ihren Sonderstatus verlieren
Besonders viele Menschen würde die geplante Reform der Minijobs treffen.
Die Kommission empfiehlt, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs grundsätzlich abzuschaffen. Ausnahmen soll es nach dem Vorschlag nur für Schülerinnen und Schüler geben.
Minijobber sollen damit stärker wie andere Beschäftigte in die Sozialversicherung einbezogen werden. Auch die bisher mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht soll nach der Empfehlung entfallen.
Die Folgen wären nicht nur für Beschäftigte relevant. Arbeitgeber müssten ihre Personalkosten neu kalkulieren, während Arbeitnehmer je nach Ausgestaltung höhere Sozialversicherungsbeiträge tragen könnten.
Gerade Rentner mit Minijob sollten unterscheiden zwischen dem heutigen Recht und einer möglichen späteren Reform. Welche Auswirkungen Rentenbeiträge aus einem Minijob nach geltendem Recht haben können, zeigt unser Beitrag „Witwenrente und Minijob: Wann eigene Rentenbeiträge kein zusätzliches Geld bringen“.
Die Bundesregierung hat noch im September 2026 ausdrücklich erklärt, dass die konkrete Umsetzung der Minijob-Empfehlung nicht abgeschlossen sei. Auswirkungen auf Einkommen, Arbeitsvolumen und Sozialversicherungsbeiträge könnten deshalb noch nicht abschließend beziffert werden.
Auch der Midijob steht auf dem Prüfstand
Mit dem Ende des Minijob-Sonderstatus könnte auch der bisherige Übergangsbereich für Midijobs entfallen.
Derzeit sorgt dieser Bereich dafür, dass Beschäftigte mit Einkommen knapp oberhalb der Minijobgrenze nicht sofort die vollen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung tragen müssen.
Nach der Kommission würde eine gesonderte Berechnung im Übergangsbereich künftig nicht mehr benötigt. Sie räumt zugleich ein, dass Geringverdienende dadurch stärker mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden könnten.
Die Empfehlung verbindet das deshalb mit der Forderung, niedrige Einkommen künftig stärker über das Steuerrecht und steuerfinanzierte Leistungen zu entlasten.
Ob eine solche Entlastung tatsächlich gleichzeitig kommt und wie hoch sie ausfallen würde, ist bislang offen.
Neue Kapitalrente soll zusätzlich Beiträge kosten
Eine weitere große Reform betrifft die Finanzierung der gesetzlichen Rente.
Die Kommission schlägt eine zusätzliche gesetzliche Kapitalrente vor. Beschäftigte sollen dabei zusätzlich zur bisherigen gesetzlichen Rentenversicherung Geld ansparen, das zentral am Kapitalmarkt angelegt wird.
Vorgesehen ist langfristig ein zusätzlicher Beitrag von zwei Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen jeweils die Hälfte tragen. Die Einführung soll schrittweise erfolgen, jeweils in Stufen von 0,5 Prozentpunkten.
Das Geld wäre keine Kürzung der bisherigen Rentenbeiträge, sondern eine zusätzliche kapitalgedeckte Komponente.
Für jüngere Beschäftigte soll daraus über viele Jahre Vermögen aufgebaut werden. Bei älteren Jahrgängen wären die Ansparzeiten dagegen deutlich kürzer.
Deshalb schlägt die Kommission zusätzlich einen Übergangsfaktor vor. Er soll verhindern, dass neue Rentner schlechter gestellt werden, bevor die Kapitalrente ausreichend hohe Erträge erwirtschaftet.
Wie stark sich neue Beiträge auf das verfügbare Einkommen auswirken könnten, hängt später auch von den übrigen Rechengrößen der Rentenversicherung ab. Wie selbst ein unverändertes Gehalt unterschiedliche Rentenpunkte ergeben kann, zeigt unser Beitrag „5.000 Euro brutto und trotzdem weniger Rentenpunkte: Was sich 2027 ändern könnte“.
Altersteilzeit soll später beginnen
Auch für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand könnte sich etwas ändern.
Nach geltendem Recht kann Altersteilzeit grundsätzlich ab Vollendung des 55. Lebensjahres vereinbart werden. Voraussetzung ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die Kommission schlägt vor, diese Altersgrenze auf 58 Jahre anzuheben und künftig an die Regelaltersgrenze zu koppeln.
Zusätzlich soll das sogenannte Blockmodell entfallen. Bei diesem Modell wird zunächst weiter voll gearbeitet und anschließend eine vollständig arbeitsfreie Phase genutzt.
Stattdessen würde Altersteilzeit stärker auf eine tatsächliche Reduzierung der laufenden Arbeitszeit hinauslaufen.
Für Beschäftigte, die bereits mit einem Blockmodell planen, wird deshalb entscheidend sein, welche Übergangs- und Vertrauensschutzregeln ein späteres Gesetz vorsieht.
Nicht alles an der Rentenreform ist Zukunftsmusik
Während über die 33 Empfehlungen noch verhandelt wird, sind andere rentenpolitische Änderungen bereits in Kraft.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt unter anderem die Aktivrente. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter abhängig beschäftigt arbeitet, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich steuerfrei erhalten.
Ebenfalls seit Anfang 2026 gilt das Rentenpaket 2025. Dazu gehört die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent bis 2031. Außerdem wurden weitere Schritte bei Kindererziehungszeiten und der betrieblichen Altersversorgung beschlossen.
Die reformierte steuerlich geförderte private Altersvorsorge ist ebenfalls beschlossen; wesentliche Neuerungen sollen zum 1. Januar 2027 umgesetzt werden.
Wer von „der Rentenreform 2026“ spricht, meint deshalb mehrere unterschiedliche Gesetzespakete und Reformstufen – nicht ein einziges Gesetz mit einem gemeinsamen Starttermin.
Die entscheidende Frage lautet: Was ist schon Gesetz?
Der Lexware-Beitrag zeigt zutreffend, wie weitreichend die Empfehlungen der Rentenkommission sind. Seit seiner Aktualisierung im Juli ist der politische Stand aber weiter fortgeschritten: Die Bundesregierung hat im September nochmals bestätigt, die Empfehlungen grundsätzlich als Gesamtpaket umsetzen zu wollen. Die konkreten Gesetze liegen jedoch noch nicht für alle Bereiche vor.
Für Betroffene ist deshalb eine klare Trennung wichtig.
Die Rente nach 45 Versicherungsjahren existiert weiterhin. Minijobs sind weiterhin möglich. Die Regelaltersgrenze liegt weiterhin höchstens bei 67 Jahren. Und eine allgemeine neue Rentenversicherungspflicht für sämtliche Selbstständige ist noch nicht in Kraft.
Gleichzeitig zeigen die Vorschläge, in welche Richtung sich das Rentensystem entwickeln soll. Besonders jüngere Beschäftigte, Selbstständige, Minijobber und Menschen, die ihren Ruhestand über Altersteilzeit planen, könnten von den nächsten Reformschritten unmittelbar betroffen sein.
Wer seine Altersvorsorge oder den Rentenbeginn plant, sollte deshalb nicht nur Schlagzeilen über geplante Änderungen verfolgen, sondern prüfen, ob eine Regel bereits im Gesetz steht oder bislang lediglich Teil der politischen Reformplanung ist.
Quellen
Alterssicherungskommission, 33 Empfehlungen vom 23. Juni 2026; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, FAQ und Übersicht zur Rentenkommission; Bundesregierung, FAQ zur Rentenreform; Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung vom 16. September 2026 zur Umsetzung des Gesamtpakets; BMAS zur gesetzlichen Rentenversicherung, Altersteilzeit und Rentenreform 2025; Lexware, „Rentenreform 2026: Das kommt auf Selbstständige und Unternehmen zu“, aktualisiert am 16. Juli 2026.




