Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, mehr als 20.000 Euro Bruttorente im Jahr zu erhalten, ohne darauf Einkommensteuer zahlen zu müssen. Die Steuertabelle des Bundesfinanzministeriums zeigt für 2026 allerdings je nach Fall deutliche Unterschiede. Bei einem Rentenbeginn 2005 oder früher nennt sie bis zu 20.295 Euro Jahresbruttorente. Für einen Rentenbeginn 2026 sind es im Modell 17.084 Euro.
Die BMF-Tabelle zu den steuerunbelasteten Rentenbeträgen 2026 hilft bei einer ersten Einschätzung. Sie ersetzt aber keine persönliche Steuerberechnung. Besonders wichtig ist, dass selbst wenn am Ende keine Einkommensteuer anfällt, eine Steuererklärung dennoch vorgeschrieben sein kann. Wer nur auf die Höhe seiner Rentenüberweisung schaut, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen.
Diese Rentenbeträge nennt das Finanzministerium
Die BMF-Tabelle gilt für Alleinstehende ohne weitere steuerlich relevante Einkünfte. Sie erfasst unter anderem gesetzliche Renten, berufsständische Versorgungsrenten und Basisrenten. Betriebsrenten und Riester-Renten lassen sich nicht einfach hinzurechnen.
Die folgenden Werte sind ein Auszug aus der Übersicht. Sämtliche Beträge sind Bruttobeträge.
| Jahr des Rentenbeginns | Jahresrente 2026 | Monatsrente Januar bis Juni | Monatsrente Juli bis Dezember |
|---|---|---|---|
| 2005 oder früher | 20.295 Euro | 1.656 Euro | 1.726 Euro |
| 2010 | 18.976 Euro | 1.548 Euro | 1.614 Euro |
| 2015 | 18.089 Euro | 1.476 Euro | 1.539 Euro |
| 2020 | 17.087 Euro | 1.394 Euro | 1.453 Euro |
| 2023 | 17.120 Euro | 1.397 Euro | 1.456 Euro |
| 2024 | 17.163 Euro | 1.401 Euro | 1.460 Euro |
| 2025 | 17.201 Euro | 1.404 Euro | 1.463 Euro |
| 2026 | 17.084 Euro | 1.394 Euro | 1.453 Euro |
Die Werte sind gerundet und gelten nur unter den Berechnungsannahmen der Tabelle. Sie sind weder persönliche Freibeträge noch allgemeine Grenzen, oberhalb derer jeder Rentner sofort Steuern zahlen muss.
Warum 1.453 Euro nicht einfach mit zwölf multipliziert werden dürfen
Die Übersicht unterscheidet zwischen den beiden Jahreshälften. Wer ausschließlich den höheren Monatsbetrag ab Juli nimmt und ihn mit zwölf multipliziert, unterstellt diesen Betrag fälschlich für das gesamte Jahr.
Aus 1.453 Euro würden rechnerisch 17.436 Euro. Die Tabellenzeile für einen Rentenbeginn 2026 nennt dagegen 17.084 Euro Jahresbruttorente, weil sie unterschiedliche Monatsbeträge berücksichtigt. Rundungen erklären kleinere Abweichungen beim Nachrechnen.
Für die eigene Prüfung sollte daher der tatsächliche Jahresbruttobetrag verwendet werden. Der Kontoeingang nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist eine andere Größe. Wie Bruttorente, Überweisung und die spätere Steuer auseinanderfallen können, zeigt unser Rechenbeispiel zu den Abzügen bei 2.500 Euro Bruttorente.
Das Jahr des Rentenbeginns entscheidet über den Besteuerungsanteil
Für eine gesetzliche Rente, die 2026 beginnt, beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Das bedeutet nicht, dass 84 Prozent der Rente an das Finanzamt gehen. Dieser Anteil fließt zunächst in die weitere Steuerberechnung ein. Der tatsächliche Steuersatz ist eine andere Frage.
Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung zum Besteuerungsanteil für Neurentner 2026 hin.
Aus dem steuerfreien Anteil wird grundsätzlich im Jahr nach Rentenbeginn ein persönlicher Eurobetrag festgeschrieben. Dieser Rentenfreibetrag bleibt bei regulären Rentenanpassungen unverändert. Bei einer älteren Rente darf deshalb nicht jedes Jahr erneut der ursprüngliche steuerfreie Prozentsatz vom inzwischen gestiegenen Gesamtbetrag abgezogen werden.
Regelmäßige Rentenerhöhungen steigern nach der Festschreibung grundsätzlich den steuerpflichtigen Rentenbetrag. Ob daraus tatsächlich eine Steuerzahlung entsteht, hängt anschließend von den übrigen Einkünften, Abzügen und dem Einkommensteuertarif ab. Die gesetzlichen Regeln zur Rentenbesteuerung stehen in § 22 Einkommensteuergesetz.
Der Grundfreibetrag ist keine Grenze für die Bruttorente
2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Er bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf die gesamte Rente. Deshalb kann eine deutlich höhere Jahresbruttorente trotzdem ohne Einkommensteuer bleiben. Den Einkommensteuertarif regelt § 32a EStG.
Zunächst wird der steuerpflichtige Rentenanteil ermittelt. Anschließend werden unter anderem Werbungskosten berücksichtigt. Für die betreffenden Renteneinkünfte gilt grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro, soweit keine höheren abzugsfähigen Kosten nachgewiesen werden. Hinzukommen können Versicherungsbeiträge und weitere persönliche Abzüge.
Wer seine Bruttorente unmittelbar mit den 12.348 Euro vergleicht, überspringt diese Rechenschritte. Ebenso wenig lässt sich aus einem steuerpflichtigen Rentenanteil allein ablesen, wie viel Einkommensteuer zu zahlen ist.
Kranken- und Pflegeversicherung können die Steuer auf null senken
Das BMF rechnet ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag und ohne Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose beziehungsweise Abschläge für Kinder. Die tatsächlich abzugsfähigen Beiträge können deshalb vom Modell abweichen.
Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Dazu kann auch der selbst getragene Zusatzbeitrag der Krankenkasse gehören. Maßgeblich sind die individuell abzugsfähigen Aufwendungen; beispielsweise erhaltene Beitragserstattungen müssen berücksichtigt werden.
Die Einzelheiten erläutert die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen zu den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.
Höhere abziehbare Beiträge können dazu führen, dass auch eine Rente oberhalb des Tabellenwertes ohne Einkommensteuer bleibt. Das bedeutet allerdings nicht, dass höhere Versicherungsbeiträge finanziell vorteilhaft wären: Die steuerliche Entlastung gleicht die zusätzliche Ausgabe nicht automatisch vollständig aus.
Daneben können weitere Abzüge wichtig sein. Bei einer anerkannten Behinderung kommt beispielsweise der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG infrage. Was Betroffene dafür beachten müssen, erläutert unser Beitrag zum steuerlichen Antrag trotz digital übermitteltem GdB-Nachweis.
Eigenes Beispiel: 17.200 Euro Rente und trotzdem keine Einkommensteuer
Eine eigene Modellrechnung verdeutlicht, weshalb der Tabellenwert keine starre Obergrenze ist. Angenommen, eine alleinstehende Person bezieht seit Januar 2026 eine gesetzliche Rente. Im gesamten Jahr erhält sie 17.200 Euro brutto.
Weitere Einkünfte und Leistungen mit Progressionsvorbehalt werden ausgeschlossen. Die tatsächlich abzugsfähigen, selbst getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge setzen wir mit 2.100 Euro jährlich an. Dieser Betrag ist eine Rechenannahme, keine einheitliche Pauschale für Rentner.
| Berechnungsschritt | Betrag |
|---|---|
| Jahresbruttorente 2026 | 17.200 Euro |
| Davon steuerpflichtiger Anteil: 84 Prozent | 14.448 Euro |
| Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag | −102 Euro |
| Abzüglich angenommener abziehbarer Versicherungsbeiträge | −2.100 Euro |
| Abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag | −36 Euro |
| Zu versteuerndes Einkommen | 12.210 Euro |
| Tarifliche Einkommensteuer 2026 | 0 Euro |
Der Werbungskosten-Pauschbetrag ergibt sich aus § 9a EStG, der Sonderausgaben-Pauschbetrag aus § 10c EStG. Das errechnete zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro.
Deshalb ergibt sich unter diesen Annahmen keine Einkommensteuer, obwohl die Bruttorente über dem BMF-Orientierungswert für Neurentner liegt. Die Rechnung lässt sich nicht ohne Prüfung auf andere Rentenbeginne, Versicherungsverhältnisse oder zusätzliche Einkünfte übertragen.
Eine zusätzliche Rente verändert die Rechnung
Eine Betriebsrente, Riester-Rente oder Einkünfte aus Vermietung müssen mit ihrer jeweils steuerlich maßgeblichen Höhe berücksichtigt werden. Dabei gelten nicht für jede Versorgungsform dieselben Besteuerungsregeln. Eine zusätzliche Einnahme bedeutet daher weder automatisch eine Steuerzahlung noch lässt sie sich pauschal von der Bruttorentengrenze abziehen.
Im eigenen Beispiel würden zusätzliche, vollständig steuerpflichtige Renteneinnahmen von 1.230 Euro das zu versteuernde Einkommen bei ansonsten unveränderten Abzügen von 12.210 auf 13.440 Euro erhöhen. Damit läge es oberhalb des Grundfreibetrags. Ob zusätzliche abzugsfähige Ausgaben entstehen, wäre gesondert zu prüfen.
Eine pauschale Prozentrechnung liefert hierfür keine verlässliche neue Rentengrenze. Erst die gemeinsame Berechnung der Einkünfte und Abzüge zeigt, wie viel steuerlich übrig bleibt.
Der Grundrentenzuschlag bleibt steuerfrei
Der Grundrentenzuschlag nimmt eine besondere Stellung ein. Dieser Bestandteil der gesetzlichen Rente ist nach § 3 Nummer 14a EStG steuerfrei. Er darf deshalb nicht wie eine gewöhnliche zusätzliche steuerpflichtige Rente behandelt werden.
Wer einen Zuschlag erhält, sollte für die Steuerprüfung die ausgewiesenen Beträge in der Rentenbescheinigung verwenden. Den gesamten Kontoeingang unbesehen mit einer Rentensteuertabelle zu vergleichen, kann ein falsches Bild ergeben. Die Steuerfreiheit bestätigt auch die Deutsche Rentenversicherung in ihren Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag.
Bei älteren Renten wirkt die unterschiedliche Entwicklung in Ost und West nach
Die BMF-Berechnung verwendet die früheren Rentenanpassungen Ost. Bei älteren Bestandsrenten kann ein Vergleich deshalb zu einem anderen Ergebnis führen als bei einer entsprechend entwickelten Westrente. Entscheidend ist der tatsächlich festgeschriebene persönliche Rentenfreibetrag.
Einen unterschiedlichen aktuellen Rentenwert gibt es inzwischen nicht mehr. Seit dem 1. Juli 2023 gilt derselbe Wert in Ost und West. Frühere Anpassungsunterschiede können in der steuerlichen Berechnung älterer Renten dennoch weiterwirken. Die Angleichung erläutert die Deutsche Rentenversicherung zum einheitlichen Rentenwert.
Ehepaare brauchen eine gemeinsame Rechnung
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren entspricht die steuerfreie Grundzone 2026 grundsätzlich 24.696 Euro. Das Splittingverfahren berechnet die Steuer aus der Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens und verdoppelt anschließend den Steuerbetrag.
Beginnen beide Renten im selben Jahr und entsprechen die übrigen Verhältnisse den Modellannahmen, kann eine Verdopplung des Tabellenwertes als grobe Orientierung dienen. Bei unterschiedlichen Rentenbeginnen oder Versicherungsbeiträgen reicht das jedoch nicht. Dann müssen die steuerpflichtigen Rentenbeträge zunächst getrennt ermittelt und anschließend gemeinsam betrachtet werden.
Liegt eine Rente über ihrem Vergleichswert und die andere darunter, folgt daraus noch keine sichere Steuerzahlung. Maßgeblich ist das gemeinsame Ergebnis. Zusätzliche Einkünfte eines Ehepartners gehören ebenfalls in diese Prüfung.
Null Euro Steuer bedeutet nicht automatisch: Keine Steuererklärung
Dieser Unterschied ist besonders wichtig. Bei Rentnern ohne lohnversteuerten Arbeitslohn knüpft die Erklärungspflicht grundsätzlich an den Gesamtbetrag der Einkünfte an. Sonderausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge werden erst in späteren Rechenschritten abgezogen. Die Voraussetzungen regelt § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Im eigenen Beispiel liegen die Renteneinkünfte nach dem Werbungskosten-Pauschbetrag bei 14.346 Euro. Damit überschreiten sie den Grundfreibetrag. Erst die weiteren Abzüge senken das zu versteuernde Einkommen auf 12.210 Euro. Unter den genannten Voraussetzungen besteht somit grundsätzlich eine Erklärungspflicht, obwohl die Steuer null beträgt.
Eine weitere Rechnung dazu enthält unser Beitrag, wie Freibeträge und Versicherungsbeiträge die Einkommensteuer auf eine Rente auf null senken können.
Unabhängig davon muss eine ausdrückliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe beachtet werden. Eine solche Pflicht kann nach § 149 Abgabenordnung auch durch die behördliche Aufforderung entstehen. Die BMF-Tabelle ersetzt keine Entscheidung über die persönliche Erklärungspflicht.
Für die Prüfung die Jahresbescheinigung bereitlegen
Eine gute Grundlage ist die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ der Deutschen Rentenversicherung. Sie enthält steuerlich relevante Angaben zur Jahresrente und zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Wer sie erstmals benötigt, kann sie anfordern. Nach einer erstmaligen Anforderung wird sie grundsätzlich auch in den Folgejahren zugesandt. Darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Steuererklärung für Rentner.
Dazu gehören für die eigene Prüfung der Rentenbeginn, der bisher festgestellte Rentenfreibetrag, weitere Einkünfte und mögliche zusätzliche Abzüge. Bei einem Rentenbeginn während des Jahres müssen auch zuvor bezogener Arbeitslohn oder andere relevante Leistungen berücksichtigt werden.
Die Tabelle beantwortet damit eine wichtige erste Frage: Welche Rentenhöhe kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Einkommensteuer bleiben? Ob das im eigenen Fall zutrifft und ob trotzdem eine Erklärung abzugeben ist, sind die nächsten beiden Fragen. Sie sollten nicht miteinander verwechselt werden.
Quellen
Bundesministerium der Finanzen: Übersicht zu den steuerunbelasteten Rentenbeträgen 2026, veröffentlicht in der verlinkten PDF-Fassung der Finanzverwaltung Brandenburg. Die Tabellenwerte beruhen auf den dort genannten Berechnungsannahmen und Fußnoten.
Rechtsgrundlagen: § 3 Nummer 14a EStG zur Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlags; §§ 9a und 10c EStG zu den verwendeten Pauschbeträgen; § 22 EStG zur Rentenbesteuerung; § 32a EStG zum Einkommensteuertarif; § 33b EStG zum Behinderten-Pauschbetrag; § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und § 149 Abgabenordnung zur Abgabe einer Steuererklärung.




