Wer wenig heizt und sparsam mit Strom und Wasser umgeht, senkt seine Ausgaben. Einer Bürgergeld-Bezieherin wurde genau das zum Verhängnis: Das Jobcenter bezweifelte, dass sie ihre Wohnung tatsächlich nutzte, und übernahm die Unterkunftskosten nicht.
Die Frau wehrte sich erfolgreich vor Gericht.
397,30 Euro für Wohnung und Heizung fehlten
Das Jobcenter hielt den Verbrauch der Frau für auffällig niedrig. Daraus leitete die Behörde Zweifel daran ab, dass sie überhaupt in ihrer Mietwohnung lebte.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verpflichtete das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung von monatlich 397,30 Euro für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 14. Februar bis zum 30. April 2024. Die Beschwerde der Behörde wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom zurück, Aktenzeichen L 20 AS 364/24 B ER.
Eine Wohnung muss nicht jede Nacht genutzt werden
Für das Landessozialgericht stand fest, dass die Frau aufgrund ihres Mietvertrags zur Zahlung verpflichtet war und ihre Miete auch zahlte. Die vom Jobcenter vorgetragenen Umstände genügten im Eilverfahren nicht, um von einer tatsächlich ungenutzten Wohnung auszugehen.
Leistungsberechtigte müssen sich nach der Entscheidung weder dauerhaft in ihrer Wohnung aufhalten noch ständig dort übernachten. Selbst Aufenthalte an mehreren anderen Orten belegen für sich genommen noch nicht, dass die eigene Unterkunft nicht mehr genutzt wird.
Über diese Abgrenzung berichtet gegen-hartz.de auch im Beitrag Bürgergeld-Leistungsbezieher müssen nicht ständig in der eigenen Wohnung schlafen.
Sparsamkeit darf nicht zum Zwang zu höherem Verbrauch führen
Die Konsequenz aus dem Fall ist deutlich: Leistungsberechtigte sollten nicht mehr Wasser verbrauchen oder stärker heizen müssen, um einen vermeintlich überzeugenden Wohnungsalltag vorzuführen. Verbrauchsabrechnungen zeigen Mengen, erklären aber nicht automatisch die Lebensumstände eines Menschen.
Ein niedriger Verbrauch kann Anlass für Nachfragen sein. Er ersetzt jedoch keine nachvollziehbare Prüfung, ob die betreffende Person ihre Unterkunft tatsächlich nutzt.
Der Mietvertrag ist wichtig, aber kein Freibrief
Das Gericht betonte zugleich, dass die tatsächliche Nutzung der Unterkunft Voraussetzung für die Kostenübernahme bleibt. Wer eine Wohnung aufgegeben hat und dauerhaft anderswo lebt, kann deshalb nicht allein mit einem fortbestehenden Mietvertrag die weitere Finanzierung verlangen.
Die Entscheidung schafft auch keinen Anspruch auf jede beliebige Miethöhe. Welche Kosten anerkannt werden, richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Voraussetzungen; einen Überblick bietet unser Ratgeber zu Miete und Unterkunftskosten beim Jobcenter.
Was Betroffene bei Zweifeln des Jobcenters vorlegen können
Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte konkret auf die Vorwürfe antworten und seine Wohnsituation nachvollziehbar schildern. Nach § 60 SGB I müssen Leistungsberechtigte erhebliche Tatsachen angeben und auf Verlangen erforderliche Belege vorlegen.
Für die eigene Stellungnahme empfiehlt sich, Mietverpflichtung, tatsächliche Zahlungen und Wohnungsnutzung getrennt zu erläutern. Welche Unterlagen dafür hilfreich sind, hängt vom jeweiligen Streitpunkt ab.
| Unterlage oder Angabe | Was sie erläutern kann |
|---|---|
| Mietvertrag und aktuelle Miethöhe | Welche Zahlungsverpflichtung für die Unterkunft besteht. |
| Kontoauszüge über Mietzahlungen | Dass die vereinbarte Miete tatsächlich gezahlt wird. |
| Erklärung zum Wohnalltag | Wie die Wohnung genutzt wird und warum der Verbrauch niedrig ausfällt. |
| Passende Bestätigungen oder weitere Belege | Welche konkreten Tatsachen die Angaben zur Wohnungsnutzung stützen. |
Eine pauschale Aussage, das Jobcenter müsse ausnahmslos alles beweisen und Betroffene müssten nichts erklären, hilft dabei nicht weiter. Der Beschluss ersetzt weder die Mitwirkung noch die Prüfung des einzelnen Falls.
Übernachtungen bei Freunden und Erreichbarkeit sind verschiedene Fragen
Aus der Entscheidung folgt keine uneingeschränkte Erlaubnis für längere Abwesenheiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen zusätzlich die Regeln zur Erreichbarkeit nach § 7b SGB II beachten.
Dazu gehört grundsätzlich, sich im näheren Bereich des Jobcenters aufzuhalten und werktäglich dessen Mitteilungen zur Kenntnis nehmen zu können. Aufenthalte außerhalb dieses Bereichs können eine vorherige Zustimmung erfordern, auch wenn die eigene Wohnung weiterhin genutzt wird.
Wenn die Mietzahlung ausbleibt, zählt schnelles Handeln
Gegen einen Bescheid, der die Unterkunftskosten ablehnt, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung muss die ausführliche Begründung noch nicht fertig sein; wichtig sind die zulässige Form und ein belegbarer Eingang.
Eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür regelmäßig nicht. Möglich sind beispielsweise ein unterschriebener schriftlicher Widerspruch oder die Erklärung zur Niederschrift beim Jobcenter.
Drohen durch die fehlenden Leistungen erhebliche Nachteile, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Bei verweigerten Unterkunftsleistungen kann das Gericht nach § 86b Absatz 2 SGG eine vorläufige Zahlung anordnen, wenn Anspruch und Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden.
Dafür sollten Betroffene insbesondere den Bescheid, Mietunterlagen, aktuelle Kontoauszüge und gegebenenfalls Mahnungen vorlegen. Weitere Hinweise bietet gegen-hartz.de im Beitrag Was tun bei Schikane vom Jobcenter?
Quellen
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss L 20 AS 364/24 B ER, Volltext




