Pflegeheim: Höchster Zuschuss erst nach viereinhalb statt drei Jahren geplant
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sollen nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums länger auf den höchsten Zuschuss zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil warten. Die Entlastung von 75 Prozent soll erst nach mehr als 54 Monaten im Heim greifen, also ab dem 55. Aufenthaltsmonat.
Nach geltendem Recht wird diese Stufe bereits nach 36 Monaten erreicht. Für neu aufgenommene Pflegebedürftige kann die Verlängerung eine zusätzliche Belastung von mehreren Tausend Euro verursachen.
Die Änderung steht im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG. Sie ist noch nicht beschlossen und kann sich während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens verändern.
Die Prozentsätze bleiben gleich, doch die Wartezeiten werden länger
Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI soll die finanziellen Folgen eines längeren Pflegeheimaufenthalts abmildern. Je länger ein Mensch vollstationär gepflegt wird, desto größeren Anteil des pflegebedingten Eigenanteils übernimmt die Pflegekasse.
Die geplante Reform senkt die Prozentsätze nicht unmittelbar. Stattdessen sollen die bislang zwölf Monate umfassenden Zeitabschnitte auf jeweils 18 Monate verlängert werden.
Dadurch würde die zweite Zuschussstufe sechs Monate später beginnen. Auf die dritte Stufe müssten Betroffene zwölf Monate länger und auf den höchsten Zuschuss sogar 18 Monate länger warten.
| Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil | Geltendes Recht | Nach dem PNOG-Entwurf geplant | Verzögerung |
|---|---|---|---|
| 15 Prozent | 1. bis 12. Monat | 1. bis 18. Monat | Die erste Stufe gilt sechs Monate länger |
| 30 Prozent | ab dem 13. Monat | ab dem 19. Monat | 6 Monate |
| 50 Prozent | ab dem 25. Monat | ab dem 37. Monat | 12 Monate |
| 75 Prozent | ab dem 37. Monat | ab dem 55. Monat | 18 Monate |
Die Formulierung „nach 54 Monaten“ bedeutet, dass 54 Monate vollständig zurückgelegt sein müssen. Der Zuschuss von 75 Prozent würde deshalb praktisch mit dem 55. Monat beginnen.
Der Zuschuss erfasst nicht die gesamte Heimrechnung
Der Leistungszuschlag wird ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil angerechnet. Gemeint ist der Teil der Pflegekosten, der nach Abzug der pauschalen Leistung der Pflegeversicherung bei der Bewohnerin oder dem Bewohner verbleibt.
Die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen der Einrichtung werden durch den Zuschlag nicht vermindert. Auch Zusatzleistungen des Heims müssen weiterhin vollständig selbst bezahlt werden.
Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen vom 1. Juli 2026 liegt der pflegebedingte Eigenanteil vor dem Zuschlag im Bundesdurchschnitt bei 2.088 Euro im Monat. Zusammen mit Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten ergibt sich im ersten Aufenthaltsjahr eine durchschnittliche Eigenbeteiligung von 3.364 Euro monatlich.
Wie stark die Eigenanteile in Pflegeheimen zuletzt gestiegen sind, zeigt eine aktuelle Auswertung. Die tatsächlichen Beträge unterscheiden sich erheblich nach Bundesland, Einrichtung und vereinbarten Zusatzleistungen.
Die geplante Verschiebung kann mehr als 16.000 Euro kosten
Auf Grundlage des durchschnittlichen pflegebedingten Eigenanteils von 2.088 Euro lässt sich die mögliche Mehrbelastung näherungsweise berechnen. In den Monaten 13 bis 18 würde der Zuschuss weiterhin 15 statt 30 Prozent betragen.
Betroffene müssten während dieser sechs Monate jeweils rund 313 Euro zusätzlich tragen. Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung von ungefähr 1.879 Euro.
Zwischen dem 25. und dem 36. Monat wären nach geltendem Recht bereits 50 Prozent abgedeckt. Nach dem Entwurf bliebe es in diesem Zeitraum bei 30 Prozent, was bei unveränderten Kosten weitere rund 5.011 Euro ausmachen würde.
Vom 37. bis zum 54. Monat stünden 50 Prozent nach dem Entwurf den heute geltenden 75 Prozent gegenüber. In diesen 18 Monaten entstünde bei dem genannten Durchschnittswert eine zusätzliche Belastung von rund 9.396 Euro.
Zusammengerechnet wären bis zum Erreichen der höchsten Stufe ungefähr 16.300 Euro mehr zu bezahlen. Diese Rechnung ist lediglich ein Beispiel auf Grundlage der Kosten vom Juli 2026 und berücksichtigt keine späteren Preissteigerungen.
Höhere Pflegekosten vergrößern den finanziellen Nachteil
Steigt der pflegebedingte Eigenanteil in den kommenden Jahren weiter, fällt auch der Unterschied zwischen den Zuschussstufen größer aus. Die tatsächliche Mehrbelastung könnte daher höher sein als in der Modellrechnung.
Der Leistungszuschlag wird als prozentualer Anteil berechnet. Jede Erhöhung des pflegebedingten Eigenanteils verändert deshalb sowohl den Zuschuss als auch den Betrag, den die pflegebedürftige Person selbst bezahlen muss.
Familien sollten sich bei der Auswahl eines Heims nicht allein an der aktuellen Gesamtsumme orientieren. Wichtig ist eine getrennte Darstellung des pflegebedingten Eigenanteils, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, der Investitionskosten und möglicher Zusatzleistungen.
Pflegegrade 2 bis 5 wären betroffen
Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI gilt für vollstationär versorgte Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Die Höhe ist innerhalb einer Einrichtung nicht vom jeweiligen Pflegegrad abhängig, weil für diese Bewohner ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil berechnet wird.
Menschen mit Pflegegrad 1 fallen nicht unter die Zuschlagsstaffel des § 43c SGB XI. Für sie gelten andere Regelungen, die durch die geplante Reform ebenfalls verändert werden sollen.
Der PNOG-Entwurf sieht vor, den bisherigen stationären Zuschuss für neu aufgenommene Menschen mit Pflegegrad 1 zu streichen. Welche Folgen das haben kann, erläutert der Beitrag über den geplanten Wegfall des Zuschusses bei Pflegegrad 1.
Bei einer Kurzzeitpflege wird der Zuschlag nach § 43c SGB XI ebenfalls nicht gewährt. Die Regelung betrifft nur den Bezug von Leistungen für eine dauerhafte vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI.
Bestandsschutz verhindert eine sofortige Rückstufung
Für Menschen, die am 31. Dezember 2026 bereits vollstationäre Pflege und einen Leistungszuschlag erhalten, enthält der Entwurf eine Übergangsregelung. Die bis dahin erreichte Zuschussstufe soll ab dem 1. Januar 2027 weitergelten.
Wer Ende 2026 bereits 75 Prozent erhält, soll diesen Satz behalten. Eine Person mit einem Zuschuss von 50 Prozent soll ebenfalls nicht auf 30 Prozent zurückgesetzt werden.
Der Bestandsschutz sichert jedoch nur die bereits erreichte Stufe. Der Wechsel in die nächsthöhere Stufe soll erst erfolgen, wenn die neuen Zeitgrenzen erfüllt sind.
Hat eine Bewohnerin Ende 2026 beispielsweise 30 Prozent erreicht, muss sie nach dem Entwurf mehr als 36 Aufenthaltsmonate zurückgelegt haben, bevor der Zuschuss auf 50 Prozent steigt. Eine Person mit bereits erreichten 50 Prozent müsste für die 75-Prozent-Stufe mehr als 54 Monate im Heim gelebt haben.
Auch bisherige Heimzeiten werden angerechnet
Die Übergangsregelung bedeutet nicht, dass die Aufenthaltszeit ab Januar 2027 neu zu zählen beginnt. Bereits zurückgelegte Monate in einer vollstationären Einrichtung sollen vollständig berücksichtigt werden.
Auch ein Wechsel zwischen verschiedenen Pflegeheimen setzt die Zählung grundsätzlich nicht auf null. Entscheidend ist die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI und nicht allein die Zeit in einem bestimmten Gebäude.
Teilmonate werden nach dem geltenden Gesetz ebenfalls bei der Berechnung berücksichtigt. Betroffene sollten dennoch darauf achten, dass die Pflegekasse sämtliche Heimzeiten vollständig erfasst.
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Neuaufnahmen wären besonders stark belastet
Am deutlichsten träfe die Reform Menschen, die nach dem geplanten Inkrafttreten neu in ein Pflegeheim aufgenommen werden. Für sie würde von Beginn an die verlängerte Staffel gelten.
Bestandsbewohner behalten dagegen wenigstens den bis Ende 2026 erreichten Prozentsatz. Dennoch kann sich auch für sie der nächste Anstieg des Zuschusses um mehrere Monate verschieben.
Ein Heimeinzug sollte allerdings nicht allein wegen der Zuschlagsregelung vorgezogen oder hinausgeschoben werden. Gesundheitszustand, Versorgungssicherheit, freie Plätze und die Belastung der Angehörigen müssen bei einer solchen Entscheidung ebenfalls berücksichtigt werden.
Pflegeversicherung soll Milliarden einsparen
Das Bundesgesundheitsministerium rechnet durch die Verlängerung der Zeitstufen im Jahr 2027 mit Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung von rund 2,6 Milliarden Euro. Für die folgenden Jahre werden im Entwurf Einsparungen zwischen zwei und 2,7 Milliarden Euro genannt.
Der Verband der Ersatzkassen hält diese Erwartungen für zu hoch. Nach seiner Einschätzung könnten die Einsparungen eher bei 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro liegen, weil zahlreiche langjährige Heimbewohner durch den Bestandsschutz abgesichert wären.
Die Einsparung der Pflegeversicherung wird durch höhere Zahlungen der Bewohner und durch zusätzliche Ausgaben der Sozialhilfeträger erkauft. Der Referentenentwurf erwartet bei der Hilfe zur Pflege für Länder und Gemeinden allein 2027 Mehrausgaben von rund einer Milliarde Euro.
Weitere geplante Änderungen an Pflegebeiträgen und Leistungen werden in der Übersicht zur Pflegereform und ihren finanziellen Folgen erläutert.
Wenn Rente und Vermögen nicht für das Heim reichen
Kann eine pflegebedürftige Person die Heimkosten nicht aus ihrem Einkommen und verwertbaren Vermögen bezahlen, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger.
Die Hilfe zur Pflege ergänzt die Leistungen der Pflegekasse. Bei der Berechnung werden die Heimkosten, das Einkommen, vorhandenes Vermögen und weitere vorrangige Ansprüche berücksichtigt.
Betroffene sollten den Antrag frühzeitig stellen, sobald erkennbar wird, dass das Geld nicht ausreicht. Sozialhilfe wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Sozialamt von der Notlage erfährt, und nicht beliebig für vergangene Zeiträume nachgezahlt.
Ausführliche Informationen bietet der Ratgeber „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“. Dort werden auch die Prüfung von Einkommen und Vermögen sowie die geschützten Beträge erklärt.
Die 100.000-Euro-Grenze für Kinder gilt weiterhin
Nach derzeit geltendem Recht greift das Sozialamt bei unterhaltspflichtigen Kindern grundsätzlich erst zu, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Das Einkommen eines Schwiegerkindes wird für diese Grenze nicht einfach hinzugerechnet.
Die Bundesregierung hat allerdings angekündigt, den Schutz beim Elternunterhalt in einem gesonderten Verfahren überprüfen zu wollen. Eine neue Einkommensgrenze oder ein Termin für eine Änderung stehen bislang nicht fest.
Der aktuelle Stand wird im Beitrag über den möglichen Rückgriff auf Kinder bei Pflegeheimkosten dargestellt. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung bleibt es bei der Grenze von 100.000 Euro.
Pflegekassenbescheid und Heimrechnung sorgfältig prüfen
Der Leistungszuschlag muss grundsätzlich nicht gesondert beantragt werden. Die Pflegekasse berechnet den Betrag und zahlt ihn an die Pflegeeinrichtung, die anschließend nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt.
Auf der Abrechnung sollten die berücksichtigte Aufenthaltsdauer, der pflegebedingte Eigenanteil und die Zuschusshöhe nachvollziehbar ausgewiesen sein. Unstimmigkeiten sollten der Pflegekasse und dem Heim schriftlich mitgeteilt werden.
Besonders wichtig wird diese Prüfung für Menschen, die Ende 2026 bereits im Pflegeheim leben. Sie sollten Unterlagen über den Beginn der vollstationären Pflege, frühere Heimaufenthalte und die Ende 2026 erreichte Zuschussstufe aufbewahren.
Noch handelt es sich nicht um geltendes Recht
Die neuen Zeitgrenzen stammen aus dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026. Nach dem veröffentlichten Verfahrensstand ist die Änderung noch nicht vom Bundestag beschlossen und noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Bis zu einer wirksamen Neuregelung gilt weiterhin § 43c SGB XI mit den bisherigen Grenzen von zwölf, 24 und 36 Monaten. Pflegebedürftige erreichen den Zuschuss von 75 Prozent deshalb derzeit nach mehr als 36 Monaten.
Im weiteren Verfahren können die Zeitgrenzen, der Beginn der Neuregelung und die Übergangsvorschriften noch geändert werden. Vor finanziellen Entscheidungen sollte deshalb die endgültige Gesetzesfassung abgewartet werden.
Beispiel aus der Praxis
Frau Berger zieht im Januar 2027 mit Pflegegrad 4 in ein Pflegeheim. Der pflegebedingte Eigenanteil der Einrichtung beträgt monatlich 2.000 Euro, während Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen weitere 1.500 Euro ausmachen.
Nach geltendem Recht würde Frau Berger ab dem 13. Monat 30 Prozent, ab dem 25. Monat 50 Prozent und ab dem 37. Monat 75 Prozent Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil erhalten. Nach dem Entwurf bekäme sie 30 Prozent erst ab dem 19. Monat, 50 Prozent ab dem 37. Monat und 75 Prozent ab dem 55. Monat.
Bis zur höchsten Stufe müsste sie gegenüber der heutigen Staffelung rund 15.600 Euro zusätzlich bezahlen. Die übrigen 1.500 Euro für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen blieben unabhängig von der Zuschussstufe jeden Monat bestehen.
Häufige Fragen zum geplanten Pflegeheim-Zuschuss
Ab wann soll der Zuschuss von 75 Prozent gezahlt werden?
Nach dem PNOG-Entwurf soll der Zuschuss nach mehr als 54 Monaten vollstationärer Pflege greifen. Das entspricht dem Beginn des 55. Aufenthaltsmonats und damit viereinhalb Jahren nach dem Einzug.
Wird der höchste Zuschuss von 75 Prozent abgeschafft?
Nein. Der Prozentsatz soll erhalten bleiben, aber deutlich später erreicht werden. Statt nach drei Jahren müssten neu aufgenommene Bewohner nach dem Entwurf viereinhalb Jahre warten.
Gilt die Änderung auch für Menschen, die bereits im Pflegeheim leben?
Der bis zum 31. Dezember 2026 erreichte Prozentsatz soll geschützt werden. Der Wechsel in die nächste Stufe würde sich jedoch nach den neuen Zeitgrenzen richten, sodass auch Bestandsbewohner länger auf eine weitere Erhöhung warten könnten.
Welche Kosten werden durch den Leistungszuschlag reduziert?
Der Zuschlag reduziert ausschließlich den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und vereinbarte Zusatzleistungen werden dadurch nicht vermindert.
Muss der Leistungszuschlag beantragt werden?
Nein. Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag und zahlt ihn unmittelbar an die Pflegeeinrichtung. Bewohner sollten trotzdem prüfen, ob Aufenthaltsdauer und Zuschussstufe auf der Heimrechnung richtig berücksichtigt wurden.
Was können Betroffene tun, wenn sie die Heimkosten nicht mehr bezahlen können?
Reichen Rente, sonstiges Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden, weil Leistungen für bereits vergangene Monate häufig nicht mehr erbracht werden.




