Zieht ein Rentner dauerhaft ins Pflegeheim und reichen Pflegeversicherung, Rente und eigenes Vermögen für die Heimkosten nicht aus, kann die Sozialhilfe mit der „Hilfe zur Pflege“ einspringen.
Besitzt der Pflegebedürftige ein Haus oder eine Eigentumswohnung, stellt sich die Frage: Muss die Immobilie verkauft werden?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. § 90 SGB XII schützt ein angemessenes Hausgrundstück unter bestimmten Voraussetzungen. Wohnt zum Beispiel der Ehepartner weiterhin im gemeinsamen Eigenheim, kann das Haus geschützt bleiben.
Steht die Immobilie dagegen leer, kann das Sozialamt sie grundsätzlich als verwertbares Vermögen berücksichtigen.
Das Sozialamt verkauft das Haus nicht einfach selbst
Das Sozialamt kann eine Immobilie nicht nach Belieben „wegnehmen“. Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss allerdings sein verwertbares Vermögen einsetzen, soweit keine Schutzvorschrift greift. Zu diesem Vermögen kann auch eine Immobilie gehören.
Kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass das Haus verwertbar und nicht geschützt ist, kann es verlangen, dass der Eigentümer den Wert zur Finanzierung seiner Pflegekosten nutzt. Das muss nicht zwangsläufig sofort über einen Verkauf geschehen.
Lässt sich das Vermögen nicht unmittelbar verwerten oder würde eine sofortige Verwertung eine Härte darstellen, sieht § 91 SGB XII Sozialhilfe als Darlehen vor. Das Amt kann die Rückzahlung beispielsweise über eine Grundschuld absichern.
Wenn der Ehepartner im Haus bleibt, sieht es häufig anders aus
Zieht nur ein Ehepartner dauerhaft ins Pflegeheim und bleibt der andere im gemeinsamen Haus wohnen, verliert die Immobilie nicht ihren Schutz.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stellte hierzu klar, dass eine dauerhafte Heimunterbringung allein noch keine Trennung der Ehe bedeutet. Solange kein Trennungswille besteht, kann der zu Hause lebende Ehepartner zum geschützten Personenkreis gehören.
Auch die Angemessenheit des Hauses zählt
§ 90 SGB XII schützt nicht jedes Eigenheim unabhängig von Größe und Wert. Die Behörde muss prüfen, ob das Hausgrundstück angemessen ist. Dabei schreibt das Gesetz für die Sozialhilfe keine starre Quadratmetergrenze vor.
Das Sozialamt muss Faktoren gemeinsam bewerten. Dazu gehören die Zahl der Bewohner, ihr besonderer Wohnbedarf, die Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung sowie der Wert der Immobilie. Das Bundessozialgericht verlangt eine Gesamtwürdigung dieser Kriterien. Ein einzelner auffälliger Wert macht das Haus deshalb nicht automatisch unangemessen.
Denkbeispiel: Herbert aus Bochum zieht ins Pflegeheim
Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Herbert aus Bochum ist 78 Jahre alt und besitzt gemeinsam mit seiner Ehefrau Bärbel ein Einfamilienhaus. Nach einer chronischen Infektion und Gefahr einer Sepsis kann seine Familie die Versorgung zu Hause nicht mehr sichern.
Herbert zieht dauerhaft in ein Pflegeheim. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung decken die Heimkosten nicht vollständig. Nach einiger Zeit beantragt Herbert deshalb Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Seine Frau bleibt im gemeinsamen Haus in Bochum wohnen.
Das Sozialamt muss zuerst prüfen, ob das gemeinsam genutzte Haus nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als angemessenes Hausgrundstück geschützt bleibt. Herberts dauerhafter Heimaufenthalt beendet den Schutz also nicht automatisch, solange seine Frau dort weiterhin lebt und die Ehepartner nicht getrennt sind.
Anders könnte die Lage aussehen, wenn Herberts Ehefrau bereits verstorben wäre und das Haus nach seinem Umzug dauerhaft leer stünde. Das Sozialamt könnte die Immobilie voraussichtlich als verwertbares Vermögen berücksichtigen, sofern keine andere Schutz- oder Härteregel greift.
Erwachsene Kinder schützen das Elternhaus nicht automatisch
Wohnt nach dem Heimaufenthalt nur noch ein erwachsenes Kind im Haus der Eltern, schützt das die Immobilie nicht wie einen dort verbleibenden Ehepartner. Für § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kommt es darauf an, wer die Immobilie bewohnt und ob diese Person zum maßgeblichen sozialhilferechtlichen Personenkreis gehört.
Bei erwachsenen Kindern kann deshalb eine genaue Einzelfallprüfung notwendig werden. Daneben kann die Härteregel des § 90 Abs. 3 SGB XII Bedeutung gewinnen.
Was passiert mit einem Haus, das schon verschenkt wurde?
Manche Eltern übertragen ihr Haus Jahre vor dem Pflegefall auf ihre Kinder. Eine solche Schenkung schützt die Immobilie nicht immer vor späteren Ansprüchen.
Kann der Schenker nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr finanzieren, eröffnet § 528 BGB grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten. Erbringt das Sozialamt später Hilfe zur Pflege, kann es einen bestehenden Anspruch unter den Voraussetzungen des § 93 SGB XII auf sich überleiten.
Nach zehn Jahren kann die Rückforderung ausgeschlossen sein
Für die Schenkungsrückforderung gilt eine wichtige Zehnjahresregel. Ist die Bedürftigkeit erst eingetreten, nachdem seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre vergangen sind, schließt § 529 BGB den Anspruch grundsätzlich aus. Daneben kennt das Gesetz weitere Ausschlussgründe.
Schenkungsrückforderung ist nicht dasselbe wie Pflichtteilsergänzung im Erbrecht. Bei § 529 BGB verhindert ein vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch den Beginn der Zehnjahresfrist nicht automatisch. Die Rechtsprechung behandelt diese Frage anders als die Zehnjahresfrist im Pflichtteilsrecht.
Nießbrauch schützt nicht automatisch vor dem Sozialamt
Behält sich Herbert bei einer früheren Hausübertragung einen Nießbrauch vor, kann er die Immobilie je nach Vereinbarung weiter selbst nutzen oder vermieten und Mieteinnahmen erhalten.
Trotz Nießbrauch kann das Sozialamt Ansprüche prüfen. Einnahmen aus einer Vermietung sind ein Faktor beim Finanzieren der Pflege. Außerdem können Rückforderungsrechte aus einer Schenkung bestehen. Immobilien mit Wohnrecht oder Nießbrauch zu übertragen, sollten Sie deshalb planen, bevor der Pflegefall bereits abzusehen ist.
Verkauf ist nicht immer nötig
Gilt die Immobilie als einzusetzendes Vermögen, sollten Sie genau prüfen, welche Verwertung möglich und zumutbar ist. § 91 SGB XII kommt vor allem ins Spiel, wenn sich ein Haus nicht kurzfristig verkaufen lässt oder eine sofortige Verwertung eine Härte verursachen würde.
In diesem Fall soll das Sozialamt die Leistung als Darlehen erbringen. Es kann den Rückzahlungsanspruch dinglich sichern. Damit lässt sich das Heim finanzieren, obwohl die Vermögensfrage noch nicht durch Verkauf geklärt ist.
Private Modelle wie Teilverkauf, Immobilienverrentung oder Leibrente sind keine einfache Alternative betrachten. Solche Verträge können langfristige Nutzungsentgelte, Gebühren, Wertverluste und andere wirtschaftliche Nachteile auslösen. Eine solche Entscheidung sollten Sie erst nach einer unabhängigen Prüfung fällen.
Auch nach dem Tod kann das Sozialamt noch Ansprüche prüfen
Bleibt eine Immobilie während des Lebens geschützt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass dies für die späteren Erben gilt. § 102 SGB XII kennt einen Kostenersatz durch Erben für bestimmte Sozialhilfeleistungen.
Der Erbe haftet mit dem Wert des vorhandenen Nachlasses. Das Gesetz enthält Freibeträge und Härteregelungen. Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel nimmt § 102 ausdrücklich aus; das gilt aber nicht für andere Sozialhilfeleistungen wie Hilfe zur Pflege.
Drei wichtige Fragen zum Eigenheim bei Pflegebedürftigkeit
Muss Herbert sein Haus verkaufen, wenn seine Frau dort weiterlebt?
Ein angemessenes Hausgrundstück kann geschützt bleiben, wenn der nicht getrennt lebende Ehepartner weiterhin dort wohnt.
Kann das Sozialamt sofort einen Verkauf verlangen, wenn das Haus nicht geschützt ist?
Nicht zwingend. Ist eine sofortige Verwertung nicht möglich oder wäre sie eine Härte, sieht § 91 SGB XII eine darlehensweise Hilfe vor.
Sind Kinder unter 100.000 Euro Einkommen vollständig aus dem Spiel?
Beim Elternunterhalt greift grundsätzlich die 100.000-Euro-Grenze des § 94 SGB XII. Eine frühere Schenkung an ein Kind ist jedoch eine andere Rechtsfrage und kann unabhängig davon geprüft werden.
Quellenverzeichnis
Gesetze im Internet: § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen und angemessenes Hausgrundstück. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 91 SGB XII – Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 93 SGB XII – Übergang von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 102 SGB XII – Kostenersatz durch Erben. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 23. Februar 2017, L 8 SO 282/13, zum Schutz eines Hausgrundstücks bei Heimunterbringung eines Ehepartners. (Voris)




