Behinderung und Grundsicherung: Das hat sich seit 1. Juli 2026 geändert

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Seit dem 1. Juli 2026 heißt das bisherige Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Für Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen wurde jedoch nicht nur die Bezeichnung geändert. Die Reform verbindet neue Fördermöglichkeiten mit strengeren Mitwirkungspflichten und besonderen Schutzvorgaben bei psychischen Erkrankungen.

Viele Hilfen für Menschen mit Behinderung gab es schon vor dem Systemwechsel. Dazu gehören die berufliche Rehabilitation, die Unterstützung bei einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz, die Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 und der Mehrbedarf bei bestimmten Teilhabeleistungen.

Neu sind vor allem die ausdrückliche Gesundheitsberatung im SGB II, die erweiterte Freie Förderung und geänderte Regeln bei Anhörungen und versäumten Terminen.

Einen allgemeinen Überblick über Leistungshöhe, Antrag und weitere Reformpunkte bietet der Beitrag „Grundsicherungsgeld 2026: Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe“.

Behinderung bedeutet nicht automatisch fehlende Erwerbsfähigkeit

Für die Zuständigkeit des Jobcenters kommt es weiterhin auf die Erwerbsfähigkeit an. Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer trotz Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer diese Schwelle erreicht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann Grundsicherungsgeld erhalten.

Ein Schwerbehindertenausweis beantwortet diese Frage nicht. Auch ein Mensch mit einem GdB von 80 kann noch mindestens drei Stunden täglich leistungsfähig sein, während eine Person ohne festgestellten GdB gesundheitlich auf weniger als drei Stunden begrenzt sein kann. Der GdB beschreibt die Teilhabebeeinträchtigung, nicht das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Bestehen Zweifel an der Erwerbsfähigkeit, darf die Integrationsfachkraft diese nicht allein nach persönlichem Eindruck beurteilen. Dafür können der Ärztliche Dienst oder andere zuständige medizinische Stellen eingeschaltet werden. Bis die Zuständigkeit geklärt ist, dürfen gesundheitliche Einschränkungen bei Vermittlung und Förderung nicht einfach ausgeblendet werden.

Der neue Vollzeitansatz endet an gesundheitlichen Grenzen

Seit Juli 2026 sollen Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft stärker zur vollständigen oder möglichst weitgehenden Beendigung der Hilfebedürftigkeit einsetzen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht, eine gesundheitlich nicht mögliche Vollzeitarbeit anzunehmen.

Nach § 10 SGB II ist eine Arbeit unzumutbar, wenn die betroffene Person ihr körperlich, geistig oder seelisch nicht gewachsen ist.

Ist jemand nach ärztlicher Einschätzung nur vier Stunden täglich belastbar, muss diese Begrenzung bei Vermittlungsvorschlägen, Maßnahmen und Eigenbemühungen berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für Ausschlüsse wie Nachtarbeit, schweres Heben, häufigen Publikumsverkehr oder Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck. Die Reform hebt den gesundheitlichen Zumutbarkeitsschutz nicht auf.

Betroffene sollten nicht nur eine Diagnose nennen, sondern möglichst konkret beschreiben lassen, welche beruflichen Belastungen noch möglich sind. Für das Jobcenter ist beispielsweise hilfreicher, ob eine Person sitzen, stehen, heben, sich konzentrieren oder unter Zeitdruck arbeiten kann, als die bloße Bezeichnung einer Erkrankung.

Das erste Gespräch soll persönlich stattfinden – Ausnahmen bleiben möglich

Die Potenzialanalyse und der erste Kooperationsplan werden seit Juli grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch im Jobcenter vorbereitet. Von diesem persönlichen Erstkontakt darf in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Eine erhebliche Mobilitätseinschränkung, eine akute psychische Krise oder eine fehlende barrierefreie Erreichbarkeit können deshalb Anlass sein, frühzeitig eine andere Lösung zu beantragen.

Betroffene sollten eine Ausnahme nicht stillschweigend voraussetzen, sondern sie vor dem Termin schriftlich verlangen und begründen. Je nach Einzelfall kommen ein verlegter Termin, ein barrierefreier Raum oder ein anderes geeignetes Gesprächsformat in Betracht. Ob das Jobcenter dem Antrag folgt, muss anhand der konkreten Einschränkung geprüft werden.

Zu einem Gespräch darf eine Person des Vertrauens als Beistand mitgenommen werden. Dieses Recht ergibt sich aus § 13 SGB X und wird auch von der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich erwähnt. Gerade bei Ängsten, Verständigungsproblemen oder kognitiven Einschränkungen kann ein Beistand helfen, Absprachen festzuhalten und Missverständnisse zu vermeiden.

Gesundheit muss seit Juli früher in die Beratung einbezogen werden

§ 14 SGB II verpflichtet die Jobcenter nun deutlicher, bei Bedarf frühzeitig auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger hinzuweisen. Zugleich soll auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nach dem SGB IX verwiesen werden. Damit sollen gesundheitliche Risiken früher erkannt und die Erwerbsfähigkeit möglichst erhalten oder verbessert werden.

Das Jobcenter ersetzt dadurch weder eine Krankenkasse noch eine ärztliche Behandlung oder Psychotherapie. Es muss aber prüfen, ob gesundheitliche Belastungen die Eingliederung erschweren und welche zuständige Stelle helfen kann. Beratung, Vermittlung und Gesundheitsunterstützung sollen nicht mehr getrennt nebeneinanderstehen.

Auch bereits vorhandene Hilfen können dafür genutzt werden. Dazu gehören etwa psychosoziale Betreuung, Suchtberatung, Schuldnerberatung oder eine ganzheitliche Betreuung, wenn persönliche und gesundheitliche Belastungen eine Arbeitsaufnahme verhindern. Die ganzheitliche Betreuung bleibt eine Ermessensleistung und wird nicht allein wegen einer Diagnose bewilligt.

Medizinische Unterlagen gehören zu den Fachdiensten

Die Bundesagentur empfiehlt Menschen mit Behinderung, ihre beruflich bedeutsamen Einschränkungen gegenüber der Integrationsfachkraft anzusprechen. Zur weiteren Klärung können der Ärztliche Dienst oder der Berufspsychologische Service einbezogen werden. Grundlage können ein Gesundheitsfragebogen, medizinische Unterlagen, Gespräche oder eine Untersuchung sein.

Medizinische und psychologische Unterlagen dürfen nach den Hinweisen der Bundesagentur ausschließlich von den zuständigen Fachdiensten eingesehen werden. Betroffene müssen deshalb nicht ihre vollständige Krankengeschichte im gewöhnlichen Vermittlungsgespräch offenlegen. Die Integrationsfachkraft soll mit ihnen vielmehr die beruflichen Folgen und die daraus folgenden Unterstützungsmöglichkeiten besprechen.

Arztberichte sollten nur über den dafür vorgesehenen Übermittlungsweg an den benannten Fachdienst geschickt werden. Auf Umschlägen oder digitalen Sendungen sollte eindeutig erkennbar sein, dass die Unterlagen für den Ärztlichen Dienst oder den Berufspsychologischen Service bestimmt sind. Kopien und ein Zugangsnachweis können später wichtig werden.

Freie Förderung kann nun Gesundheits- und Reha-Bedarfe aufgreifen

Eine der praktisch wichtigsten Neuerungen betrifft § 16f SGB II. Die Freie Förderung darf seit Juli ausdrücklich für erwerbsfähige Leistungsberechtigte eingesetzt werden, bei denen im Beratungsgespräch ein Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder ein Rehabilitationsbedarf festgestellt wurde. Voraussetzung ist unter anderem, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums, regelmäßig etwa sechs Monaten, kein passendes Regelinstrument mit Aussicht auf Erfolg eingesetzt werden kann.

Dadurch können Jobcenter arbeitsbezogene Maßnahmen flexibler mit Elementen der Stabilisierung oder Gesundheitsförderung verbinden. Denkbar sind etwa angepasste Coachings, Angebote zur Belastungssteigerung oder Maßnahmen, die gesundheitliche und berufliche Unterstützung besser verzahnen. Eine medizinische Behandlung darf dadurch nicht ersetzt werden.

Die Bundesagentur stellt in ihrer Weisung klar, dass für die Teilnahme an einer solchen präventiven gesundheitsfördernden Maßnahme nicht automatisch ein ärztliches Gutachten oder Attest verlangt werden soll. Das eröffnet Unterstützung auch dann, wenn ein Gesundheitsrisiko bereits erkennbar ist, aber noch keine abgeschlossene fachärztliche Diagnostik vorliegt.

Ein einklagbarer Anspruch auf eine bestimmte Freie Förderung besteht dennoch nicht. Das Jobcenter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die gewünschte Hilfe geeignet und erforderlich ist. Eine Ablehnung sollte schriftlich verlangt werden, damit geprüft werden kann, ob der Gesundheits- oder Reha-Bedarf ausreichend berücksichtigt wurde.

Bei beruflicher Reha entscheidet nicht immer das Jobcenter allein

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hängt die Zuständigkeit vom Versicherungsverlauf, von der Ursache der Behinderung und von der benötigten Leistung ab. Die Bundesagentur für Arbeit kann für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung im SGB II Rehabilitationsträger sein, sofern nicht etwa die Deutsche Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder ein anderer Träger zuständig ist. Die Bundesagentur stellt dann den Rehabilitationsbedarf fest und übermittelt dem Jobcenter einen Eingliederungsvorschlag.

In Betracht kommen nicht nur Umschulungen. Möglich sind je nach Bedarf auch berufliche Orientierung, Weiterbildung, technische Hilfsmittel, Unterstützung bei einer Probebeschäftigung, Zuschüsse für Arbeitgeber oder eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung.

Welche Leistung bewilligt wird, hängt von der individuellen Bedarfsermittlung und den Vorschriften des zuständigen Trägers ab.

Ein Reha-Antrag darf bei unklarer Zuständigkeit nicht dauerhaft zwischen Behörden liegen bleiben. Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und den Antrag andernfalls unverzüglich weiterleiten. Diese Regel aus § 14 SGB IX soll verhindern, dass Betroffene selbst sämtliche Zuständigkeitsfragen lösen müssen.

Schwerbehinderte und Gleichgestellte können zusätzliche Unterstützung erhalten

Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Bei einem GdB von 30 oder 40 kann eine Gleichstellung beantragt werden, wenn wegen der Behinderung ein geeigneter Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erlangt oder nicht behalten werden kann. Die Gleichstellung wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und erhöht den festgestellten GdB nicht.

Welche Vorteile damit verbunden sein können, erläutert der Beitrag „GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung“.

Die Bundesagentur nennt für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen unter anderem abgestimmte Vermittlung, zusätzliche Förderungen und Unterstützung bei einem bedarfsgerechten Arbeitsplatz. Je nach Einschränkung können eine barrierefreie Arbeitsumgebung, technische Anpassungen oder ein angepasstes Fahrzeug erforderlich sein. Häufig wird dafür der Technische Beratungsdienst einbezogen.

Ein Schwerbehindertenausweis führt jedoch nicht automatisch zu einem höheren Grundsicherungsgeld. Zusätzliche Zahlungen setzen jeweils eine eigene gesetzliche Voraussetzung voraus. Besonders häufig wird dabei der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II missverstanden.

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Der Mehrbedarf von 35 Prozent bleibt bestehen

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung können einen Mehrbedarf von 35 Prozent ihres geltenden Regelbedarfs erhalten. Dafür müssen ihnen tatsächlich bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder erfasste Eingliederungshilfen erbracht werden. Ein bestimmter GdB oder ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht.

Bei einem alleinstehenden Menschen mit einem Regelbedarf von 563 Euro beträgt der Zuschlag 2026 monatlich 197,05 Euro. Bei einem Regelbedarf von 506 Euro sind es 177,10 Euro. Der Mehrbedarf ist keine neue Leistung der Reform, sondern gilt unter der neuen Bezeichnung des Grundsicherungsgeldes fort.

Ausführliche Voraussetzungen und Berechnungsbeispiele enthält der Beitrag „197 Euro Mehrbedarf stehen Menschen mit Behinderung monatlich zu“.

Für nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft kann eine andere Regel gelten. Besitzen sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, erkennt § 23 SGB II grundsätzlich einen Mehrbedarf von 17 Prozent an, sofern nicht bereits ein anderer dort genannter Mehrbedarf wegen Behinderung besteht. Auch diese Leistung wurde nicht erst zum Juli 2026 eingeführt.

Was seit Juli neu ist und was weitergilt

Die Reform hat vor allem Beratung, Förderinstrumente und das Verfahren bei Pflichtverletzungen verändert. Die Drei-Stunden-Grenze, der gesundheitliche Zumutbarkeitsschutz, die Gleichstellung und die behinderungsbezogenen Mehrbedarfe bestehen dagegen fort. Die folgende Übersicht trennt neue Vorgaben von bereits vorhandenen Ansprüchen.

Bereich Stand seit 1. Juli 2026
Bezeichnung der Leistung Das Bürgergeld heißt Grundsicherungsgeld
Gesundheitsberatung Präventions-, Gesundheits- und Teilhabeleistungen anderer Träger sollen früher angesprochen werden
Freie Förderung Gesundheitsförder- und Reha-Bedarfe werden ausdrücklich als mögliche Zielgruppe genannt
Psychische Erkrankungen Vor einer Minderung soll bei bekannter Erkrankung eine persönliche Anhörung erfolgen
Untersuchung nach Terminversäumnis Bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung kann nach dem ersten Meldeversäumnis eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangt werden
Erwerbsfähigkeit Die Grenze von mindestens drei Stunden täglich gilt weiter
Zumutbarkeit Gesundheitlich nicht mögliche Arbeit bleibt unzumutbar
Schwerbehinderung und Gleichstellung Zusätzliche Vermittlungs- und Arbeitsplatzhilfen bestehen fort
Mehrbedarf bei Teilhabeleistungen Der Zuschlag von 35 Prozent besteht unter seinen bisherigen Voraussetzungen fort

Weitere Einzelheiten zu den Reformschritten finden sich im Beitrag „Alle beschlossenen SGB-II-Änderungen ab 1. Juli 2026“.

Strengere Sanktionen gelten auch bei einer Behinderung

Eine Behinderung oder Schwerbehinderung schließt Leistungsminderungen nicht allgemein aus. Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II kann der Regelbedarf unmittelbar um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden. Bei wiederholten Meldeversäumnissen beträgt die Minderung 30 Prozent für einen Monat.

Das erste Meldeversäumnis führt nach der neuen Regel grundsätzlich noch nicht zu einer Minderung. Eine Kürzung darf außerdem nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine akute Erkrankung kann ein wichtiger Grund sein, sie muss aber den konkreten Pflichtverstoß erklären und möglichst nachgewiesen werden.

Bei einer bekannten psychischen Erkrankung soll vor der Feststellung einer Minderung eine persönliche Anhörung erfolgen. Dasselbe gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die betroffene Person nicht ausreichend schriftlich äußern kann. Auch bei der Prüfung eines dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll eine persönliche Anhörung angeboten werden.

Gleichzeitig kann das Jobcenter bereits nach dem ersten versäumten Termin eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine psychische Erkrankung der Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht. Wer einen solchen Untersuchungstermin wiederholt ohne wichtigen Grund versäumt, riskiert eine Minderung von 30 Prozent für einen Monat. Einzelheiten erklärt der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter darf ärztliche Untersuchung anordnen“.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Gesundheitliche Einschränkungen sollten frühzeitig und nachweisbar angesprochen werden, sobald sie Arbeitszeit, Tätigkeiten, Mobilität oder Terminwahrnehmung beeinflussen. Dabei reicht es häufig, der Integrationsfachkraft die beruflichen Folgen zu schildern und medizinische Einzelheiten getrennt an den Fachdienst zu übermitteln. Eine Kopie der Mitteilung und ein Zugangsnachweis schützen vor späteren Missverständnissen.

Im Beratungsgespräch kann ausdrücklich nach einer angepassten Potenzialanalyse, einer Einschaltung des Ärztlichen Dienstes, der Freien Förderung nach § 16f SGB II oder einer Prüfung beruflicher Reha-Leistungen gefragt werden.

Bei einem GdB von 30 oder 40 sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine Gleichstellung die Arbeitsplatzsuche oder den Erhalt einer Beschäftigung erleichtern kann. Wird eine erfasste Teilhabeleistung tatsächlich erbracht, sollte auch der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II schriftlich geltend gemacht werden.

Einladungen, Anhörungen und Untersuchungstermine sollten niemals unbeantwortet bleiben. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen kann, sollte das Jobcenter vor dem Termin informieren, eine Verlegung beantragen und den Grund zeitnah belegen. Bei belastenden Gesprächen kann ein Beistand mitgenommen werden.

Praxisbeispiel: Vier Stunden arbeitsfähig trotz psychischer Erkrankung

Eine 47-jährige Leistungsberechtigte hat einen GdB von 40, wiederkehrende Depressionen und eine chronische Wirbelsäulenerkrankung. Ihre Ärztin hält eine Tätigkeit von vier Stunden täglich für möglich, schließt aber Schichtarbeit, schweres Heben und dauerhaft hohen Zeitdruck aus. Damit bleibt die Frau grundsätzlich erwerbsfähig, kann jedoch nicht wie eine uneingeschränkt belastbare Vollzeitkraft vermittelt werden.

Sie teilt dem Jobcenter die funktionellen Einschränkungen schriftlich mit und sendet ihre medizinischen Unterlagen getrennt an den Ärztlichen Dienst. Das Gutachten bestätigt das begrenzte Leistungsvermögen, woraufhin Arbeitszeit und Tätigkeitsprofil im Kooperationsplan angepasst werden.

Zusätzlich prüft das Jobcenter ein gesundheitsorientiertes Coaching im Rahmen der Freien Förderung und die Bundesagentur einen Reha-Bedarf.

Später beginnt die Frau eine erfasste Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Erst dadurch kann neben dem Grundsicherungsgeld auch der Mehrbedarf von 35 Prozent entstehen; der GdB von 40 allein hätte dafür nicht ausgereicht. Parallel beantragt sie eine Gleichstellung, um ihre Chancen auf einen geeigneten Arbeitsplatz zu verbessern.

Als sie wegen einer akuten depressiven Episode einen Termin versäumt, reagiert sie auf die Anhörung und legt eine ärztliche Bescheinigung vor. Das Jobcenter muss nun prüfen, ob ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt, bevor es eine Minderung festsetzt. Das Beispiel zeigt, wie neue Pflichten und erweiterte Hilfen seit Juli 2026 ineinandergreifen.

Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld bei Behinderung

1. Erhalten schwerbehinderte Menschen automatisch mehr Grundsicherungsgeld?

Nein. Ein GdB von 50, ein höherer GdB oder ein Schwerbehindertenausweis erhöhen den Regelbedarf nicht automatisch.

Zusätzliches Geld kann etwa als Mehrbedarf von 35 Prozent gezahlt werden, wenn eine gesetzlich erfasste Teilhabe- oder Eingliederungsleistung tatsächlich erbracht wird. Für voll erwerbsgeminderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit Merkzeichen G kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Mehrbedarf von 17 Prozent gelten.

2. Wann gilt ein Mensch mit Behinderung beim Jobcenter als erwerbsfähig?

Erwerbsfähig ist, wer trotz Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Der festgestellte GdB entscheidet diese Stundenfrage nicht.

Wer voraussichtlich weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsfähig. Die Zuständigkeit und das tatsächliche Leistungsvermögen müssen jedoch in einem geordneten Verfahren geklärt werden.

3. Kann das Jobcenter trotz Behinderung eine Vollzeitstelle verlangen?

Nur soweit die gesundheitliche Leistungsfähigkeit dies zulässt. Eine Tätigkeit, die jemand körperlich, geistig oder seelisch nicht ausüben kann, ist nach § 10 SGB II unzumutbar.

Betroffene sollten zeitliche und qualitative Einschränkungen möglichst konkret dokumentieren lassen. Eine bloße Diagnose sagt häufig noch nicht, welche Arbeit tatsächlich möglich ist.

4. Darf das Jobcenter eine ärztliche oder psychologische Untersuchung anordnen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Liegen nach einem ersten Meldeversäumnis Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verlangen.

Eine Minderung wegen des Untersuchungstermins setzt ein wiederholtes Versäumnis, eine wirksame Aufforderung, eine Rechtsfolgenbelehrung oder entsprechende Kenntnis und das Fehlen eines wichtigen Grundes voraus.

5. Wer ist für eine berufliche Rehabilitation zuständig?

Die Bundesagentur für Arbeit kann Rehabilitationsträger sein, wenn kein anderer Träger wie die Deutsche Rentenversicherung oder die Unfallversicherung zuständig ist. Sie stellt dann den Rehabilitationsbedarf fest und stimmt das weitere Vorgehen mit dem Jobcenter ab.

Geht der Antrag beim falschen Rehabilitationsträger ein, muss dieser seine Zuständigkeit grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen und den Antrag nötigenfalls weiterleiten. Betroffene müssen den Antrag deshalb nicht immer selbst bei mehreren Stellen erneut einreichen.

6. Welcher besondere Schutz gilt bei psychischen Erkrankungen?

Ist dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt, soll vor einer Leistungsminderung eine persönliche Anhörung stattfinden. Der Schutz greift auch, wenn die Person erkennbar nicht in der Lage ist, sich ausreichend schriftlich zu äußern.

Die Erkrankung verhindert eine Sanktion jedoch nicht automatisch. Das Jobcenter muss prüfen, ob sie den konkreten Pflichtverstoß erklärt, ob ein wichtiger Grund besteht oder ob die Minderung eine außergewöhnliche Härte wäre.