Gewährt ein Sozialhilfeträger wegen eines selbstbewohnten Eigenheims einer pflegebedürftigen Frau „Hilfe zur Pflege“ nur darlehensweise, sollte die Behörde auch die Voraussetzungen für die Rückzahlung benennen.
Denn ist die Fälligkeit nicht konkret bestimmt worden, kann der Sozialhilfeträger das Geld von den Erben nicht sofort zurückfordern, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 25. Juli 2025, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 8 SO 10/24 R). Erst wenn der Fälligkeitszeitpunkt bekannt sei, könne geprüft werden, ob der Rückzahlungsanspruch verjährt ist.
Was wurde verhandelt?
Im Streitfall hatte der Landrat des Landkreises Germersheim als Sozialhilfeträger einer pflegebedürftigen Frau „Hilfe zur Pflege“ bewilligt. Da die Frau in einem selbstbewohnten Hausgrundstück lebte und damit über Vermögen verfügte, wurden ihr die Sozialhilfeleistungen nur darlehensweise gewährt. In den Bewilligungsbescheiden hatte die Behörde jedoch nicht ausdrücklich bestimmt, wann die Rückzahlung des Darlehens fällig wird.
Als die Frau schließlich im August 2014 starb, blieb die Suche nach möglichen Erben erfolglos. Es wurde ein Nachlasspfleger bestimmt, der schließlich den Verkauf des Hausgrundstücks veranlasste.
Den Verkaufserlös in Höhe von 80.000 Euro wollte der Landkreis für sich vereinnahmen. Es seien darlehensweise Hilfe zur Pflege in Höhe von 113.703 Euro gewährt worden. Der Erlös müsse daher zur Darlehensrückerstattung verwendet werden.
Bundessozialgericht: Bewilligungsbescheid muss Fälligkeit enthalten
Der Nachlasspfleger hielt den Rückzahlungsanspruch wegen Ablaufs der im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen dreijährigen Verjährungsfrist für verjährt. Der Sozialhilfeträger widersprach, es müsse hier die im Sozialrecht vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist.
Das BSG verwies den Fall an das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz zurück. Die obersten Sozialrichter prüften gar nicht erst, welche Verjährungsfrist infrage komme. Der Senat ließ dies offen, tendierte aber zur vierjährigen Verjährungsfrist.
Die genaue Verjährung könne hier aber sowieso nicht bestimmt werden, da schon gar nicht klar sei, wann die Rückerstattung des Darlehens überhaupt fällig werde. Dazu werde nichts Genaues in den Bewilligungsbescheiden gesagt.
So hätte der Bewilligungsbescheid einfach die Formulierung enthalten können, dass mit „Ende der Leistungsberechtigung“ die Rückerstattung des Darlehens fällig werde. Dies umfasse dann auch den Todesfall, da dann keine Sozialhilfeleistungen mehr beansprucht werden könnten.
Das LSG muss nun noch einmal prüfen, ob aus den vorhandenen Akten ein Fälligkeitstermin zur Begleichung des Darlehens sich ergibt.