Sozialhilfe: Nicht selbstgenutzte Miteigentum an Immobilien ist verwertbares Vermögen

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Wer Sozialhilfe beantragt, muss grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beheben. Sozialhilfeleistungen werden nur ausnahmsweise als Darlehen gewährt, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder eine Härte darstellen würde.

Wenn ein Verkauf nicht sofort möglich ist (zum Beispiel durch Widerstand anderer Miteigentümer oder schlechte Marktlage), kann die Sozialhilfe vorerst als Darlehen gewährt werden. Der Miteigentumsanteil muss dann dennoch verwertet werden.

Aktuell hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ( Az. L 2 SO 1092/24 ) entschieden, dass die Gewährung eines Zuschusses anstelle der bewilligten Darlehensleistung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der in einer vollstationären Einrichtung lebende behinderte, volljährige Mensch aufgrund eines Erbfalls zum Miterben an einer Immobilie wird, in der ein Elternteil und die minderjährigen Geschwister des Leistungsempfängers wohnen, da diese Immobilie nicht zum Schonvermögen iSd § 90 Abs. 2 Nr. 3 und Nr.8 SGB XII gehört.

Von einer fehlenden (sofortigen) Verwertbarkeit des Miterbenanteils ist bereits dann nicht auszugehen, wenn die Betreuerin des Klägers keinerlei Verwertungsbemühungen unternommen hat.

Ein Anspruch der Leistungen als Zuschuss bestehe für den Kläger nicht, da es sich sowohl bei dem Miteigentumsanteil aus dem Nachlass des Vaters am Hausgrundstück als auch bei dem Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung um grundsätzlich verwertbares Vermögen nach § 90 SGB XII handele.

Sonderregelung des § 60a SGB XII – Freibetrag – war zu beachten – Freibetrag erheblich überschritten

Ausgehend von einem Wert der Miteigentumsanteile von 36.583 € und 16.400 € und somit einem klägerischen Gesamtvermögen aus dem Nachlass in Höhe von 52.983,00 € ergebe sich unter Berücksichtigung des Schonbetrages nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der Sonderregelung des § 60a SGB XII von insgesamt 30.000,00 € ein diesen übersteigendes und einzusetzendes Vermögen in Höhe von 22.983 €.

Insbesondere handelt es sich nicht um geschütztes Vermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII

Diese Vorschrift privilegiere die Gruppe der behinderten und pflegebedürftigen Menschen sowie der für sie Einsatzpflichtigen gegenüber anderen Hilfesuchenden, indem anders als nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht nur das bereits vorhandene Wohneigentum vom Zwang zum vorrangigen Einsatz ausgenommen werde, sondern auch Geld oder Sachwerte, die der erst zukünftigen Befriedigung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ einer der genannten Personen zu dienen bestimmt seien.

Vermögen sei nur dann nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einsatz oder der Verwertung auszunehmen

Wenn es durch den Einsatzverpflichteten subjektiv dazu bestimmt sei, der Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks für Wohnzwecke behinderter oder pflegebedürftiger Menschen zu dienen und auch die objektiven Begleitumstände mit dieser Zweckbestimmung im Einklang stünden, die Zweckbestimmung also glaubhaft sei.

Das Erfordernis, dass die privilegierte Zweckbestimmung nach den objektiven Begleitumständen glaubhaft sein müsse, werde durch das Wort „nachweislich“ unterstrichen, ohne dass hieraus besondere Beweismaßstäbe abzuleiten wären. Die Prüfung der Zweckbestimmung sei eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Prognoseentscheidung.

Das Sozialgericht sowie der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die Immobilie und die Eigentumswohnung einer solchen Zweckbestimmung unterliege. Beweise hierfür habe der Kläger nicht erbracht, sie ergäben sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen. I

Jahrelange andauernden stationären Unterbringungen des Klägers sprechen gegen die Anwendung der Rechtsnorm

Insbesondere aufgrund der seit vielen Jahren andauernden stationären Unterbringungen des Klägers sei die Annahme einer derartigen Zweckbestimmung des Hauses oder der Wohnung auch nicht naheliegend.

Auch der Schonvermögenstatbestand des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei nicht erfüllt

Gegenstand des Schutzes nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei nicht die Immobilie als besondere Form der Vermögensanlage, sondern allein der Schutz der Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt.

Da der Kläger vorliegend volljährig sei, komme es hier nur darauf an, ob das Haus oder die Wohnung für ihn als räumlichen Lebensmittelpunkt zu werten sei. Seine Mutter und seine Geschwister würden bei dieser Beurteilung außer Betracht bleiben, da sie seit seiner Volljährigkeit nicht zu den in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen zählten.

Bei der Prüfung der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen als Darlehen nach § 91 SGB XII sei stets eine Prognoseentscheidung über die Verwertung zu treffen

Beim Einsetzen der Sozialhilfe habe das Sozialamt zutreffend angenommen, dass der Kläger etwaige Verwertungsbemühungen seines Vermögens erfolgreich umsetzen könne. Hier gelte regelmäßig eine Frist von zwölf Monaten, in welchem es dem Kläger möglich gewesen wäre, zum Beispiel durch eine Erbauseinandersetzung oder durch eine freihändige Verwertung seines Erbanteiles das Vermögen zu verwerten.

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Der Einwand des Klägers, dass dies nicht möglich gewesen wäre, stehe entgegen, dass der Kläger derartige Verwertungsbemühungen nicht einmal versucht habe.

Anmerkung vom Verfasser:

Nach der Rechtsprechung des BSG ist Vermögen dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können. Ob Vermögensgegenstände verwertbar sind, beurteilt sich dabei unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, der Vermögensinhaber muss also über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können.

Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann.

Von einer Verwertbarkeit dieser Vermögensgegenstände ist auszugehen, wenn keine rechtlichen Verwertungshindernisse bestehen und sie tatsächlich verwertbar sind, d.h. für sie in absehbarer Zeit Käufer zu finden sind, weil Gegenstände dieser Art marktgängig sind. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Von einer generellen Unverwertbarkeit im Sinne des § 90 Abs 1 SGB XII ist auszugehen

Wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum.

Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben

Sie wird ggf. durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt. Ist die Verwertung des Vermögens nicht sofort (also mit Einsetzen der Sozialhilfe), aber innerhalb dieses Regelbewilligungszeitraums eine Verwertung tatsächlich und rechtlich möglich, kommt (allein) die Gewährung eines Darlehens in Betracht.

Darüber hinaus greift das Zeitmoment nicht nur in den Fällen, in denen völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, sondern auch dann, wenn zwar konkret feststeht, wann über den Vermögenswert verfügt werden kann (Fälligkeit, Kündigung etc.), der Zeitpunkt aber außerhalb eines angemessenen Zeitrahmens liegt, in welchem noch der Einsatz bereiter Mittel angenommen werden kann.

Ob in diesen Fällen ebenfalls ein Zeitraum von zwölf Monaten oder – wofür einiges spricht – abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen ist, hat das BSG offengelassen.

Von einer generellen Unverwertbarkeit und damit dem Vorliegen eines Zuschussanspruchs ist indes (nur) dann auszugehen, wenn innerhalb des vorgesehenen Bewilligungszeitraums keine Verwertung erwartet werden kann, wenn also völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt.

Dann stellt das Vermögen kein bereites Mittel dar, sondern ist während des konkreten Bewilligungszeitraums unverwertbar und zu Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts eine neue Prognose anzustellen.

Für die Prognoseentscheidung sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Aus dem Erfordernis einer Prognoseentscheidung für den Bewilligungszeitraum folgt kein über § 90 Abs. 2 SGB XII hinausgehender Verwertungsschutz von solchen Vermögensgegenständen, deren Verwertung sich regelmäßig als schwierig und zeitaufwändig darstellt.

Müssen Bezieher von Bürgergeld ihren Miteigentumsanteil auch verwerten, wenn er nicht selbst bewohnt wird?

Grundsätzlich ja, denn sie sind nicht hilfebedürftig gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB2. Auch eine Zweitwohnung ( hier Miteigentumsanteil) ist kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II

Ausnahmen hat die Rechtsprechung zum SGB II aber heraus gearbeitet.

So kann zum Bsp. nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein kurzer Leistungsbezug die Verwertbarkeit ausschließen, so dass Leistungen zuschussweise zu erbringen sind.

Auch Familiäre Belange könnten auch im SGB II unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen.

Quellen:

BSG, Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 15/15 R, BSG, Urteil vom 30.08.2017 – B 14 AS 30/16 R, BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R –