Sozialhilfe: Trotz Anspruch gegen die Versicherung muss das Sozialamt Heimkosten zahlen

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Für die Übernahme aufgelaufener ungedeckter Heimkosten und die Übernahme der laufenden nicht durch Einkommen gedeckten Heimkosten kommt grundsätzlich § 61 SGB XII in Betracht.

Das Sozialamt muss Heimkosten in Höhe von 25.445 EUR übernehmen,wenn ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, weil die Heimkosten des (stationär) pflegebedürftigen Antragstellers durch sein Einkommen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig gedeckt werden und einsetzbares bereites Vermögen nicht vorhanden ist ( LSG Baden-Württemberg Az. L 7 SO 222/25 ER-B ).

Dies gilt selbst dann, wenn Leistungsansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der Versicherung derzeit nicht einsetzbar sind, weil sie nicht geltend gemacht werden.

Allenfalls könnte das Sozialamt einen Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten nach § 103 SGB XII geltend machen, doch an diesen sind hohe Hürden gesetzt.

Das gilt vor allem dann, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass

1. der Antragsteller derzeit vermögenslos ist, weil seine zwei Lebensversicherungen – wegen eines vereinbarten Verwertungsausschlusses – nicht verfügbar sind.

2. Leistungsansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der Versicherung derzeit nicht einsetzbar sind.

Der Sozialhilfeträger ist mit seiner Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2025 – L 7 SO 222/25 ER-B erfolglos geblieben.

Ist der Antragsteller vermögenslos – muss das Sozialamt die Heimkosten übernehmen trotz Ansprüche des Antragstellers gegen die Versicherung aufgrund seines Unfalls

Denn dass die vom Antragsteller eventuellen Ansprüche gegen die Versicherung AG bislang nicht gerichtlich geltend gemacht werden und nach Antragstellung Verwertungsausschlüsse für zwei Lebensversicherungen vereinbart worden sind, was das Sozialamt für missbräuchlich hält, ändert nichts am gegenwärtigen Fehlen von einsetzbarem Vermögen.

Außerdem wurde nunmehr seitens des Heimträgers die Erhebung eines Zahlungs- und Räumungsklage angekündigt, womit die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Anordnung fortbesteht.

Fazit:

Das Sozialamt muss grundsätzlich bei Bestehen eines Anordnungsgrundes und Eilbedürftigkeit ( Räumungsklage des Heimträgers ) ungedeckte und fortlaufende Heimkosten übernehmen, wenn der Antragsteller über keine – bereiten Mittel – verfügt, er also vermögenslos ist.

Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Zahlt die Versicherung/Arzthaftung nicht- muss das Sozialamt die Kosten der Eingliederungshilfe für ein schwerstbehindertes Kind übernehmen

1. Denn – Das Sozialamt darf nicht auf Selbsthilfe verweisen bei Unzumutbarkeit!

2. § 2 Abs. 1 SGB XII wird nach allgemeiner Auffassung heute nicht mehr als eigenständiger Ausschlusstatbestand bzw. isolierte Ausschlussnorm angesehen ( BSG Rechtsprechung ).

3. § 2 Abs. 1 SGB XII stellt auch nach seinem Wortlaut gerade nicht darauf ab, ob der Leistungsberechtigte einen durchsetzbaren Anspruch gegen Dritte hat, sondern ob er (zu berücksichtigendes) Einkommen oder Vermögen besitzt oder die Leistung von anderen (tatsächlich) – erhält -, also eine unmittelbare (direkte) Möglichkeit, den Bedarf selbst zu decken, besteht.