Fรผr die รbernahme aufgelaufener ungedeckter Heimkosten und die รbernahme der laufenden nicht durch Einkommen gedeckten Heimkosten kommt grundsรคtzlich ยง 61 SGB XII in Betracht.
Das Sozialamt muss Heimkosten in Hรถhe von 25.445 EUR รผbernehmen,wenn ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, weil die Heimkosten des (stationรคr) pflegebedรผrftigen Antragstellers durch sein Einkommen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollstรคndig gedeckt werden und einsetzbares bereites Vermรถgen nicht vorhanden ist ( LSG Baden-Wรผrttemberg Az. L 7 SO 222/25 ER-B ).
Dies gilt selbst dann, wenn Leistungsansprรผche aus dem Verkehrsunfall gegenรผber der Versicherung derzeit nicht einsetzbar sind, weil sie nicht geltend gemacht werden.
Allenfalls kรถnnte das Sozialamt einen Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten nach ยง 103 SGB XII geltend machen, doch an diesen sind hohe Hรผrden gesetzt.
Das gilt vor allem dann, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass
1. der Antragsteller derzeit vermรถgenslos ist, weil seine zwei Lebensversicherungen – wegen eines vereinbarten Verwertungsausschlusses – nicht verfรผgbar sind.
2. Leistungsansprรผche aus dem Verkehrsunfall gegenรผber der Versicherung derzeit nicht einsetzbar sind.
Der Sozialhilfetrรคger ist mit seiner Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Wรผrttemberg, Beschluss vom 03.02.2025 – L 7 SO 222/25 ER-B erfolglos geblieben.
Ist der Antragsteller vermรถgenslos – muss das Sozialamt die Heimkosten รผbernehmen trotz Ansprรผche des Antragstellers gegen die Versicherung aufgrund seines Unfalls
Denn dass die vom Antragsteller eventuellen Ansprรผche gegen die Versicherung AG bislang nicht gerichtlich geltend gemacht werden und nach Antragstellung Verwertungsausschlรผsse fรผr zwei Lebensversicherungen vereinbart worden sind, was das Sozialamt fรผr missbrรคuchlich hรคlt, รคndert nichts am gegenwรคrtigen Fehlen von einsetzbarem Vermรถgen.
Auรerdem wurde nunmehr seitens des Heimtrรคgers die Erhebung eines Zahlungs- und Rรคumungsklage angekรผndigt, womit die Eilbedรผrftigkeit der gerichtlichen Anordnung fortbesteht.
Fazit:
Das Sozialamt muss grundsรคtzlich bei Bestehen eines Anordnungsgrundes und Eilbedรผrftigkeit ( Rรคumungsklage des Heimtrรคgers ) ungedeckte und fortlaufende Heimkosten รผbernehmen, wenn der Antragsteller รผber keine – bereiten Mittel – verfรผgt, er also vermรถgenslos ist.
Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Zahlt die Versicherung/Arzthaftung nicht- muss das Sozialamt die Kosten der Eingliederungshilfe fรผr ein schwerstbehindertes Kind รผbernehmen
1. Denn – Das Sozialamt darf nicht auf Selbsthilfe verweisen bei Unzumutbarkeit!
2. ยง 2 Abs. 1 SGB XII wird nach allgemeiner Auffassung heute nicht mehr als eigenstรคndiger Ausschlusstatbestand bzw. isolierte Ausschlussnorm angesehen ( BSG Rechtsprechung ).
3. ยง 2 Abs. 1 SGB XII stellt auch nach seinem Wortlaut gerade nicht darauf ab, ob der Leistungsberechtigte einen durchsetzbaren Anspruch gegen Dritte hat, sondern ob er (zu berรผcksichtigendes) Einkommen oder Vermรถgen besitzt oder die Leistung von anderen (tatsรคchlich) – erhรคlt -, also eine unmittelbare (direkte) Mรถglichkeit, den Bedarf selbst zu decken, besteht.


