Sie beziehen Grundsicherung und erhalten ein Guthaben, weil die Betriebs- oder Heizkostenabrechnung ergeben hat, dass Sie zu viel bezahlt haben. Dürfen Sie dieses Geld jetzt behalten oder streicht das Jobcenter es ein?
In den meisten Fällen ist dieses Plus für Sie kein Extra. Denn nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern Guthaben für Unterkunft und Heizung grundsätzlich die Aufwendungen des Jobcenters nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift.
Das gilt aber nicht immer. Denn es kommt darauf an, woraus das Guthaben stammt, ob es tatsächlich zur Verfügung steht und ob das Jobcenter die zugrunde liegenden Kosten vorher als Bedarf anerkannt und gezahlt hat.
Haushaltsenergie und Rückzahlungen auf nicht anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten nimmt das Gesetz nämlich ausdrücklich aus.
Wann das Guthaben die Leistung mindert
Erhält ein Leistungsbezieher im September 500 Euro Betriebskostenguthaben, mindert dieses grundsätzlich ab Oktober seine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Dabei spielt es generell keine Rolle, ob das Guthaben teilweise in Monaten entstanden ist, in denen noch keine Grundsicherung bezogen wurde. Zahlungen aus Zeiten vor dem Leistungsbezug sind nicht automatisch geschützt (BSG, B 4 AS 7/20 R).
Anders liegt es bei Kosten, die der Betroffene deshalb selbst tragen musste.
Beispiel: Was bei Christofs 480 Euro getrennt werden muss
Christof ist 44 Jahre alt und lebt in Weiden in der Oberpfalz. Seine tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung betragen monatlich 710 Euro.
Das Jobcenter hält davon jedoch nur 650 Euro für angemessen und erkennt auch nur diese 650 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung an. Die Differenz von 60 Euro muss Christof jeden Monat aus seinem Regelbedarf oder anderen eigenen Mitteln bezahlen.
Folgender Punkt entscheidet. Das Jobcenter hat diese 60 Euro ausdrücklich nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt. Über zwölf Monate zahlt Christof damit insgesamt 720 Euro Unterkunftskosten selbst.
Nach der Jahresabrechnung erhält er ein Betriebskostenguthaben von 480 Euro.
Jetzt müssen drei Dinge getrennt betrachtet werden: erstens die vom Jobcenter anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten, und zweitens die von Christof selbst getragenen Kosten. Drittens kann ein Gutachten Kosten enthalten, die nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen. Das ist primär Haushaltsstrom, denn den muss ein Leistungsberechtigter aus dem Regelbedarf zahlen.
Soweit die 480 Euro auf den nicht anerkannten Unterkunftskosten beruhen, darf das Jobcenter sie nicht anrechnen. § 22 Abs. 3 SGB II schützt gerade solche Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen. Das BSG bestätigt diese Ausnahme (BSG, 24.06.2020 – B 4 AS 7/20 R).
Christof sollte deshalb anhand seiner Bewilligungsbescheide nachweisen, dass das Jobcenter von den tatsächlichen 710 Euro nur 650 Euro als Bedarf anerkannt hatte.
Eigenzahlung ist nicht immer geschützt
Als Leistungsbezieher müssen Sie genau unterscheiden zwischen nicht anerkannten Kosten der Unterkunft und angerechnetem Einkommen. Das ist hauptsächlich für Aufstocker wichtig.
Angenommen, das Jobcenter hätte Christofs vollständige 710 Euro als anerkannt. Die 60 Euro hätte er jedoch trotzdem selbst tragen müssen, weil er Grundsicherungsgeld ergänzend zu seinem Einkommen erhält, das einen Teil des Lebensunterhalts deckt.
Dann wären diese 60 Euro keine „nicht anerkannten Aufwendungen“ im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II. Christofs Guthaben wäre nicht geschützt, weil er die 60 Euro von seinem Einkommen zahlt.
Das BSG unterscheidet klar zwischen nicht anerkannten Unterkunftskosten und Kosten, die zwar anerkannt wurden, aber wegen anrechenbaren Einkommens nicht vollständig zu einer Auszahlung des Jobcenters führten (BSG, B 4 AS 7/20 R).
Für Betroffene lautet die entscheidende Frage deshalb nicht: „Wie viel habe ich selbst bezahlt?“, sondern: „Wie viel meiner tatsächlichen Unterkunftskosten hat das Jobcenter nicht als Bedarf anerkannt?“
Das Jobcenter darf kürzen – oder nicht
| Das Jobcenter darf die Unterkunftsleistung mindern | Das Jobcenter darf die Unterkunftsleistung nicht oder nicht vollständig mindern |
|---|---|
| Das Guthaben stammt aus Betriebs- oder Heizkosten, die als Unterkunfts- und Heizbedarf anerkannt waren. | Das Guthaben beruht auf Unterkunfts- oder Heizkosten, die das Jobcenter während des Leistungsbezugs ausdrücklich nicht als Bedarf anerkannt hatte. |
| Der volle Unterkunftsbedarf wurde anerkannt, wegen eigenen Einkommens zahlte das Jobcenter aber tatsächlich weniger aus. | Der Betroffene musste einen vom Jobcenter wegen Unangemessenheit nicht anerkannten Teil der Unterkunftskosten selbst bezahlen. |
| Das Guthaben stammt teilweise aus Monaten vor Beginn des Leistungsbezugs. Das allein macht es nicht anrechnungsfrei. | Das Guthaben betrifft Haushaltsstrom. Rückzahlungen für Haushaltsenergie bleiben nach § 22 Abs. 3 SGB II außer Betracht. |
| Das Guthaben wurde tatsächlich ausgezahlt oder wirksam gutgeschrieben beziehungsweise verrechnet. | Ein bloß errechnetes Guthaben steht noch nicht tatsächlich zur Verfügung und wurde auch noch nicht wirksam verrechnet. |
| Der Vermieter verrechnet das Guthaben wirksam mit der laufenden Mietforderung. | Das Jobcenter will mehr berücksichtigen, als dem Betroffenen tatsächlich wirtschaftlich zur Verfügung steht. |
Haushaltsstrom bleibt außen vor
Haushaltsstrom bezahlen Leistungsbeziehende grundsätzlich aus dem Regelbedarf. Deshalb darf ein Guthaben aus Haushaltsenergie die Leistungen nicht mindern. Diese Ausnahme steht heute ausdrücklich in § 22 Abs. 3 SGB II.
Schon das Bundessozialgericht entschied, dass eine Rückzahlung für Haushaltsstrom nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf (BSG, 23.08.2011 – B 14 AS 186/10 R).
Enthält eine Abrechnung sowohl Heiz- als auch Haushaltsstrom, sollten Betroffene deshalb eine getrennte Berechnung verlangen.
Guthaben muss tatsächlich zur Verfügung stehen
Auch ein bereits verrechnetes Guthaben darf das Jobcenter nicht einfach von den Kosten der Unterkunft und Heizung abziehen. Das SG Braunschweig entschied über einen Fall, in dem der Vermieter das Heizkostenguthaben zum Großteil mit eigenen Forderungen verrechnet hatte. In Wirklichkeit standen der Familie nur 20,77 Euro zur Verfügung.
Das Jobcenter durfte nicht so rechnen, als hätte die Familie über das vollständige Guthaben verfügt, (SG Braunschweig, 20.02.2015 – S 44 AS 121/14).
Das LSG Berlin-Brandenburg entschied zugunsten von Leistungsbeziehern, deren Guthaben ein Insolvenzverwalter beanspruchte. Auch hier war der entscheidende Punkt, dass das Geld nicht zur Verfügung stand. (LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 – L 31 AS 3171/15).
Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an
§ 22 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass ein berücksichtigungsfähiges Guthaben die Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift mindert. Das Jobcenter darf daher nicht aufgrund einer Jahresabrechnung für einen beliebigen früheren Monat Leistungen kürzen.
Das LSG Berlin-Brandenburg stellte zudem 2025 in einem konkreten Fall auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Zufluss ab. Die bloße Mitteilung über das Guthaben genügte dort noch nicht (LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2025 – L 18 AS 147/24).
Ein Betriebskostenguthaben darf außerdem nicht einfach wie anderes einmaliges Einkommen auf sechs Monate verteilt werden (BSG, 24.06.2020 – B 4 AS 8/20 R).
Das sollten Betroffene tun
Prüfen Sie zuerst Ihren Bewilligungsbescheid. Stellen Sie die tatsächlichen monatlichen Unterkunfts- und Heizkosten den vom Jobcenter als Bedarf anerkannten Kosten gegenüber.
Entscheidend ist nicht nur, wie viel das Jobcenter tatsächlich überwiesen hat. Prüfen Sie ausdrücklich, ob es Teile der Miete oder Nebenkosten wegen Unangemessenheit nicht anerkannt hat.
Trennen Sie zusätzlich Betriebskosten, Heizkosten und Haushaltsstrom. Prüfen Sie anschließend, auf welche dieser Kosten das Guthaben zurückgeht.
Reichen Sie dem Jobcenter die Jahresabrechnung, die Bewilligungsbescheide des Abrechnungszeitraums und bei Bedarf Zahlungsnachweise ein. Verlangen Sie bei einer Kürzung die konkrete Berechnung.
Berücksichtigt das Jobcenter auch den Teil des Guthabens, der auf nicht anerkannten Unterkunftskosten oder Haushaltsstrom beruht? Dann sollten Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen gegen diesen Änderungsbescheid.
FAQ: Darf das Jobcenter Nebenkostenguthaben einstreichen?
Darf das Jobcenter jedes Nebenkostenguthaben berücksichtigen?
Nein. Rückzahlungen aus anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten mindern grundsätzlich den Unterkunftsbedarf. Guthaben aus Haushaltsenergie und aus nicht anerkannten Unterkunfts- oder Heizkosten bleiben nach § 22 Abs. 3 SGB II außer Betracht.
Reicht es, dass ich einen Teil meiner Miete selbst bezahlt habe?
Nein. Entscheidend ist, warum Sie selbst gezahlt haben. Hat das Jobcenter diesen Betrag wegen Unangemessenheit nicht als Bedarf anerkannt, kann die Ausnahme greifen. Hat es den vollen Bedarf anerkannt und lediglich wegen Ihres Einkommens weniger ausgezahlt, greift die Ausnahme nicht allein deshalb.
Muss ich ein Nebenkostenguthaben melden?
Ja. Reichen Sie die Abrechnung ein. Prüfen Sie aber gleichzeitig, ob anrechnungsfreie Bestandteile enthalten sind und ob das Jobcenter die richtige Höhe und den richtigen Monat berücksichtigt.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 186/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 7/20 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 8/20 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 – L 31 AS 3171/15
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2025 – L 18 AS 147/24
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 20.02.2015 – S 44 AS 121/14
Sozialgesetzbuch II, § 22 Abs. 3




