Pflegegrad-1-Versicherte verlieren 2027 ihren einzigen Kassenzuschuss

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Wer Pflegegrad 1 hat und zu Hause lebt, nutzt den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich oft als einzige finanzielle Stütze, um Alltagshilfe zu bezahlen. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) streicht diesen Betrag ab 1. Januar 2027 für alle Neueingestuften. Betreiber von Betreuungsdiensten warnen, dass damit ihre Existenzgrundlage wegbricht.

Betreuungsdienste verlieren bis zu 40 Prozent ihrer Kunden

Menschen mit Pflegegrad 1 stellen bei vielen Betreuungsdiensten bis zu 40 Prozent der betreuten Personen, wie der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag in seiner Stellungnahme zum Entwurf festhält. Fällt der Entlastungsbetrag für diese Gruppe weg, können diese Menschen ihre Alltagshilfe nicht mehr über die Pflegekasse abrechnen. Anbieter verlieren damit einen erheblichen Teil ihrer Finanzierungsgrundlage.

Betreuungsdienste sind nach § 45a SGB XI anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Sie helfen bei Einkäufen, bieten Begleitung und entlasten pflegende Angehörige, die sonst selbst einspringen müssten. Der Entwurf ersetzt den 131-Euro-Betrag bei Pflegegrad 1 durch eine neue Pflegebegleitung, die jedoch kein direktes Geldbudget vorsieht, sondern Beratung und Begleitung durch die Pflegekasse selbst.

Entlastungsbetrag war bisher das einzige Budget für Menschen mit Pflegegrad 1

Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich war bisher die einzige abrechenbare Leistung dieser Gruppe. Fällt er weg, müssen Alltagshilfen vollständig aus eigener Tasche bezahlt werden.

Das klingt nach einer kleinen Änderung. Es ist aber weit problematischer, weil der Entwurf gleichzeitig den Zugang zu höheren Pflegegraden erschwert. Das Begutachtungsinstrument wird also so angepasst, dass künftig weniger Menschen überhaupt in einen der fünf Pflegegrade eingestuft werden. Wer also keinen Pflegegrad mehr bekommt, verliert jeden Anspruch auf Kassenzuschüsse.

Reform zwingt Betreuungsdienste zur strukturellen Entscheidung

Der Entwurf sieht vor, dass Betreuungsdienste künftig zwischen zwei Wegen wählen müssen. Entweder bleiben sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt und rechnen über ein neues Sozialraumbudget ab. Oder sie beantragen eine Zulassung als ambulante Betreuungseinrichtung nach § 72 SGB XI und rechnen über das künftige Entlastungsbudget ab, verlieren dabei aber gleichzeitig die Anerkennung nach Landesrecht.

Beide Wege schließen sich aus. Betreiber, die heute in beiden Systemen tätig sind, müssen sich entscheiden, und das bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027. Der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag nennt das eine weitreichende strukturelle Entscheidung, für die die Zeit nicht ausreicht.

Tariftreueregelung fällt vier Jahre aus: Personal kostet weiter, Einnahmen sinken

Betreuungsdienste zahlen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Tariflöhne, weil das Pflegerecht sie dazu verpflichtete. Der PNOG-Entwurf setzt die automatische Refinanzierung von Tariferhöhungen ab 2. Januar 2027 für vier Jahre aus. Einrichtungen tragen die Lohnkosten weiter, können sie aber bei den Pflegekassen nicht mehr automatisch geltend machen.

Wer also weniger Kunden aus Pflegegrad 1 hat und gleichzeitig steigende Lohnkosten trägt, die er nicht refinanzieren kann, gerät schnell in eine wirtschaftliche Schieflage. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege warnt in ihrer Stellungnahme, dass dies vor allem Einrichtungen trifft, die weiterhin tarifgebundene Gehälter zahlen.

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Was Betroffene jetzt wissen müssen

Der PNOG-Entwurf ist noch kein Gesetz. Das Kabinett hat ihn noch nicht beschlossen, der Kabinettsbeschluss verschiebt sich nach bisherigen Angaben in den Juli 2026. Bis zur Verabschiedung im Bundestag und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt das aktuelle Recht unverändert.

Wer aktuell Pflegegrad 1 hat und den Entlastungsbetrag nutzt, sollte jetzt dokumentieren, welche Alltagshilfen er damit bezahlt. Wer gerade erst einen Pflegeantrag stellt, kann nach geltendem Recht eingestuft werden, solange die neuen Begutachtungsmaßstäbe noch nicht gelten.

Wer einen höheren Pflegegrad anstrebt, sollte vor einem Höherstufungsantrag prüfen, ob die neue Begutachtung nicht zu einer schlechteren Einstufung führt, weil dann strengere Maßstäbe gelten könnten.

Verbände wie der SoVD, der Paritätische Gesamtverband und der Deutsche Pflegerat haben bereits konkrete Nachbesserungen gefordert. Ob der Bundestag den Entwurf noch verändert, bleibt offen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 3. Juni 2026

Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag: Stellungnahme zum PNOG-Entwurf, Juni 2026

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW): Stellungnahme zum PNOG-Entwurf, 10. Juni 2026

Tagesschau: Berichterstattung zur Pflegereform von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, Juni 2026