Pflegeheim: Fast alle Kinder sollen wieder Elternunterhalt zahlen, wenn Sozialhilfe-Anspruch entsteht

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Kinder pflegebedürftiger Eltern kennen diese Angst: Holt sich das Sozialamt das Geld am Ende bei mir? Seit 2020 lautet die beruhigende Antwort für die allermeisten Familien: nein, erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen darf das Amt überhaupt zugreifen.

Genau diese Schutzgrenze beim Elternunterhalt will die Bundesregierung nun wieder absenken. Für Kinder mit ganz normalem Gehalt könnte damit eine Rechnung zurückkehren, die viele längst abgehakt hatten.

Elternunterhalt: Warum die 100.000-Euro-Grenze jetzt wieder fallen soll

Auslöser ist der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz aus dem Haus von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. Der Entwurf soll die Finanzlücke der Pflegeversicherung schließen, und an einer Stelle greift er die Lastenverteilung zwischen Familien und Staat grundlegend an.

Die Einkommensgrenze, ab der Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern herangezogen werden, soll wieder sinken. Heute liegt sie bei 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen pro Kind.

Der erklärte Zweck ist nicht die Entlastung der Familien, sondern die der Kommunen. Sie tragen die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege” und haben seit der Einführung der Grenze deutlich höhere Ausgaben. Sieben Kommunen klagen nach Medienberichten bereits vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die geltende Regelung; eine offizielle Bestätigung des Gerichts und ein Entscheidungstermin stehen aus.

Hinter der Reform steht damit eine Richtungsentscheidung zulasten der Angehörigen.

Der Entwurf ist noch kein Gesetz, und die Absenkung der Grenze steht nicht einmal direkt im Pflegeneuordnungsgesetz selbst. Sie soll in einem separaten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden, weil dafür das Arbeitsministerium von Bärbel Bas zuständig ist.

Es gibt also bisher keine neue Zahl, keinen Stichtag und kein beschlossenes Recht, sondern eine angekündigte Absicht, über die in der Koalition noch gerungen wird.

Was die 100.000-Euro-Grenze heute wirklich schützt – und was nicht

Hier beginnt das erste große Missverständnis. Viele lesen „unter 100.000 Euro zahle ich nie” und fühlen sich umfassend sicher. Die Grenze aus § 94 Abs. 1a SGB XII ist aber eine reine sozialhilferechtliche Schutzregel. Sie verhindert, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern auf das Sozialamt übergeht und gegen das Kind durchgesetzt wird.

Im Gesetz steht wörtlich, Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern seien nicht zu berücksichtigen, „es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen … beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro”.

Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht selbst bleibt davon unberührt. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Diese Pflicht zwischen Eltern und Kindern hat der Gesetzgeber 2020 nicht abgeschafft, sondern nur den Rückgriff des Amtes gedeckelt.

Theoretisch könnten Eltern ihre Kinder also weiterhin direkt in Anspruch nehmen; in der Praxis geschieht das fast nie, weil der Heimplatz über das Sozialamt finanziert wird. Aber die Vorstellung, die Pflicht sei verschwunden, ist falsch. Sie ruht nur, solange das Amt nicht zugreifen darf.

Geschützt wird zudem ausschließlich das laufende Einkommen. Wer in den letzten zehn Jahren von den Eltern beschenkt wurde, etwa mit einer übertragenen Immobilie, ist davor nicht sicher. Reicht das Vermögen der Eltern für die Heimkosten nicht aus, kann der Sozialhilfeträger eine solche Schenkung zurückfordern, völlig unabhängig vom Einkommen des Kindes. Ein Sohn mit kleinem Gehalt zahlt keinen Cent Unterhalt, kann aber zur Herausgabe des geschenkten Hauses oder seines Wertes verpflichtet werden.

Und die Grenze gilt eng: nur für Kinder, nicht für Enkel, Geschwister, Onkel oder Tanten, und sie gilt je Kind einzeln. Zwischen Ehegatten gilt sie überhaupt nicht. Zieht ein Ehepartner ins Heim, während der andere zu Hause wohnen bleibt, muss der daheim verbliebene Partner aus seinen Mitteln beisteuern.

Bevor überhaupt ein Kind geprüft wird, müssen ohnehin zuerst das eigene Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils eingesetzt und ein vorhandener Ehepartner herangezogen werden.

Wer künftig zahlen müsste und wie viel Elternunterhalt das wäre

Die heutige Grenze von 100.000 Euro brutto klingt nach viel, doch sie schmilzt auf dem Weg zur Unterhaltsberechnung erheblich zusammen. Gerichte rechnen nicht mit dem Bruttojahreslohn, sondern mit dem bereinigten Monatseinkommen.

Davon werden Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Kosten, eine angemessene Altersvorsorge und eigene Unterhaltspflichten abgezogen. Die 100.000 Euro brutto entsprechen nach gerichtlicher Umrechnung grob einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von rund 5.000 Euro im Monat.

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Von diesem bereinigten Einkommen bleibt zunächst der Selbstbehalt unangetastet. Er lag nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte zuletzt für das Jahr 2024 bei 2.650 Euro im Monat und wird jährlich fortgeschrieben. Wer jetzt zur Faustformel greift (Einkommen minus Selbstbehalt, davon die Hälfte), kommt bei 4.000 Euro bereinigtem Einkommen auf rund 675 Euro Elternunterhalt im Monat. Genau an dieser Stelle lauert der nächste Irrtum.

Denn die reine Halbteilung überschätzt die tatsächliche Pflicht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2024 (XII ZB 6/24) klargestellt, dass dem Kind über den Selbstbehalt hinaus noch ein Teil des darüberliegenden Einkommens anrechnungsfrei bleibt.

Den Versuch zweier Oberlandesgerichte, den Selbstbehalt pauschal auf 5.000 Euro netto anzuheben, hat der Senat zwar gekippt, zugleich aber betont, dass die neue Rechtslage auch beim Unterhalt nicht ohne Wirkung bleiben darf. Wer die Grenze knapp überschreitet, zahlt deshalb meist deutlich weniger, als eine schlichte Halbteilung vermuten lässt. Und mehr als den ungedeckten Eigenanteil des Heimplatzes muss niemand tragen.

Warum die Reform vor allem die trifft, die knapp über der Grenze liegen

Heute schützt die Grenze die große Mehrheit der Familien zuverlässig, weil nur ein kleiner Teil der Erwerbstätigen über 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Diese schützende Wirkung würde eine Absenkung aufweichen. Betroffen wäre dann nicht mehr nur das gut verdienende Großstadtkind, sondern auch die Facharbeiterin, der angestellte Ingenieur, das Paar mit zwei soliden Gehältern, also Menschen, die sich nicht als wohlhabend empfinden und plötzlich in einen Regress geraten könnten.

Besonders hart trifft es jene, die nur knapp über einer neuen Grenze lägen. Schon die Familiengerichte erkennen an, dass ein knappes Überschreiten der Einkommensgrenze immer eine gewisse Härte bedeutet. Wer einen Euro zu viel verdient, fällt nicht sanft in eine gestaffelte Zahlung, sondern in das gesamte Prüfverfahren des Sozialamts mit Auskunftspflichten, Nachweisen und Bescheiden.

Eine niedrigere Grenze verschiebt die Belastung nicht zu den Reichen, sondern in die obere Mitte, also zu jenen, die der Gesetzgeber 2019 ausdrücklich entlasten wollte.

Dass der Antrieb dahinter die leeren Kassen der Kommunen sind, macht die Sache zwar ehrlicher, aber deshalb nicht weniger gefährlich: Die Reform verteilt die Pflegekosten vom Staat zu den Familien.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer schon heute ein Auskunftsersuchen des Sozialamts erhält, sollte wissen: Das Verfahren ist gestuft. Zuerst darf es nur um die Vorfrage gehen, ob das Einkommen die 100.000-Euro-Grenze überhaupt übersteigt.

Eine pauschale, umfassende Abfrage von Vermögen und Angaben zu Dritten ist in dieser Phase unzulässig. Wer auf solche Schreiben sachlich, aber nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang antwortet, gibt nicht mehr preis als nötig.

Wer in den letzten Jahren Vermögen von den Eltern übertragen bekommen hat, sollte die Zehnjahresfrist der Schenkungsrückforderung im Blick behalten, denn dieser Weg bleibt vom Elternunterhalt unberührt. Und wer pflegebedürftige Eltern hat, deren Rente und Pflegekassenleistungen nicht mehr reichen, sorgt am wirksamsten vor.

Die Eltern sollten den Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt früh stellen, denn das Amt zahlt nicht rückwirkend und jeder verspätete Monat ist verloren.  Gegen jeden Bescheid, der eine Zahlungspflicht festsetzt, bleibt der Widerspruch innerhalb eines Monats das wichtigste Mittel; wer ihn fristgerecht und begründet einlegt, hält die Tür für eine Korrektur offen.

Häufige Fragen zum Elternunterhalt

Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch, wenn meine Eltern Bürgergeld beziehen?

Praktisch nein. Die Grenze ist eine Regel des Sozialhilferechts und spielt vor allem bei der Grundsicherung im Alter und bei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII eine Rolle. Solange Eltern im erwerbsfähigen Alter Bürgergeld nach dem SGB II beziehen, prüft das Jobcenter keinen Elternunterhalt.

Erst wenn die Eltern die Altersgrenze erreichen und in die Grundsicherung nach dem SGB XII wechseln, kann der Rückgriff auf gut verdienende Kinder überhaupt zum Thema werden.

Ab wann würde eine niedrigere Grenze gelten?

Dafür gibt es bislang kein Datum. Die Absenkung müsste erst ein eigenes Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, das noch nicht begonnen hat. Wie eine neue Grenze ausgestaltet würde, ob es Übergangsregeln oder Ausnahmen gäbe, ist offen. Bis ein solches Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, gilt unverändert die 100.000-Euro-Grenze.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners bei der Grenze mit?

Nein. Maßgeblich ist allein das eigene Jahresgesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, nicht das des Ehepartners. Auch deshalb ist die häufige Sorge unbegründet, ein gut verdienender Partner ziehe einen automatisch in die Zahlungspflicht. Das eigene Einkommen entscheidet, und Vermögen bleibt bei der Grenze ohnehin außen vor.

Quellen

Bundesgerichtshof: Pressemitteilung zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt, Beschluss vom 23. Oktober 2024, XII ZB 6/24, Bundesministerium der Justiz: Elternunterhalt – Wann müssen Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen? Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG)