P-Konto trotz Minus: Bürgergeld und Rente bleiben vor Pfändung geschützt

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Wer Schulden hat und wessen Konto im Minus ist, kann sein Girokonto trotzdem in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Seit der Reform des P-Kontos darf die Bank die Umwandlung nicht mehr verweigern, nur weil der Kontostand negativ ist. Das ist besonders wichtig für Bürgergeld-Beziehende, Rentner, Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen und überschuldete Haushalte.

Was ist ein P-Konto?

Ein P-Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Es schützt Guthaben auf dem Konto bis zu einem bestimmten Freibetrag vor Kontopfändung.

Dieser Schutz ist wichtig, wenn Gläubiger das Konto pfänden lassen. Ohne P-Konto kann die Bank das Konto blockieren, sodass Betroffene trotz Bürgergeld, Rente, Lohn oder Kindergeld nicht mehr an ihr Geld kommen.

Konto im Minus: Umwandlung ist trotzdem möglich

Früher weigerten sich Banken häufig, ein überzogenes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Sie verlangten zuerst den Ausgleich des Minusbetrags.

Das ist heute anders. Auch ein Konto mit negativem Saldo kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Der Minusbetrag darf den Pfändungsschutz nicht verhindern.

Warum das für Bürgergeld-Beziehende so wichtig ist

Viele Leistungsberechtigte geraten durch Dispo, Rücklastschriften, Kontogebühren oder alte Schulden ins Minus. Kommt dann Bürgergeld auf dem Konto an, verrechnet die Bank das Geld oft mit dem Sollsaldo.

Ohne Schutz bleibt Betroffenen dann nichts für Miete, Strom, Lebensmittel oder Medikamente. Das P-Konto verhindert genau diese existenzgefährdende Verrechnung im geschützten Umfang.

Was passiert mit dem Minus auf dem Konto?

Wenn ein überzogenes Konto in ein P-Konto umgewandelt wird, muss die Bank den Negativsaldo getrennt behandeln. Der alte Minusbetrag wird praktisch vom neuen geschützten Kontobereich getrennt.

Neue Gutschriften auf dem P-Konto dürfen dann nicht einfach mit dem alten Minus verrechnet werden. Sie stehen bis zur Höhe des Freibetrags für den Lebensunterhalt zur Verfügung.

Bank darf neue Gutschriften nicht einfach einbehalten

Der zentrale Schutz lautet: Die Bank darf Bürgergeld, Lohn, Rente oder andere neue Zahlungseingänge nicht automatisch zum Ausgleich des alten Minus verwenden, soweit sie vom P-Konto-Freibetrag geschützt sind.

Das gilt gerade dann, wenn das Konto bereits vor der Umwandlung im Minus war. Der Pfändungsschutz soll verhindern, dass Betroffene trotz unpfändbarer Leistungen mittellos werden.

Achtung: Dispo und Kreditvereinbarungen prüfen

Wichtig ist aber: Das P-Konto ist ein Guthabenkonto. Ein Dispokredit gehört nicht zum normalen P-Konto-Schutz.

Wer bisher einen Dispo hatte, sollte prüfen, ob die Bank den Dispo beendet oder ob noch eine gesonderte Kredit- oder Rückzahlungsvereinbarung besteht. Solche Vereinbarungen sollten nicht vorschnell unterschrieben werden, wenn dadurch unpfändbares Einkommen belastet wird.

Was passiert mit dem Dispokredit?

Ein Girokonto kann nur deshalb im Minus sein, weil vorher ein Dispokredit oder eine geduldete Überziehung bestand. Mit dem P-Konto wird daraus praktisch kein frei nutzbarer Kreditrahmen mehr.

Betroffene können dann nur über vorhandenes Guthaben verfügen, soweit es geschützt und freigegeben ist. Weitere Abbuchungen, Lastschriften oder Abhebungen funktionieren nur, wenn das Konto gedeckt ist.

Zinsen auf den alten Minusbetrag: Genau nachfragen

Unklarheiten entstehen häufig bei den Zinsen auf den ausgelagerten Negativbetrag. Manche Banken behandeln den alten Sollsaldo weiterhin wie einen Dispokredit und verlangen entsprechend hohe Zinsen.

Betroffene sollten deshalb sofort schriftlich nachfragen, welcher Zinssatz für den getrennt geführten Negativsaldo gilt. Weil dieser Betrag nicht mehr als nutzbarer Dispo zur Verfügung steht, sollten hohe Dispozinsen kritisch geprüft werden.

Rückzahlungsvereinbarung nicht vorschnell unterschreiben

Banken bieten häufig Ratenvereinbarungen an, um den alten Minusbetrag abzubauen. Das kann sinnvoll sein, wenn die Rate realistisch ist und den Lebensunterhalt nicht gefährdet.

Problematisch wird es, wenn dafür Bürgergeld, Grundsicherung, unpfändbarer Lohn oder Kindergeld eingesetzt werden soll. Wer ohnehin am Existenzminimum lebt, sollte vor einer Unterschrift Schuldnerberatung einholen.

Beispiel aus der Praxis: Wolfgang schützt sein Bürgergeld

Wolfgang bezieht Bürgergeld und hat sein Girokonto mit 850 Euro überzogen. Zusätzlich liegt eine Kontopfändung eines alten Gläubigers vor.

Als das Bürgergeld eingeht, befürchtet Wolfgang, dass die Bank den gesamten Betrag mit dem Minus verrechnet. Er beantragt sofort schriftlich die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto.

Wolfgangs Bank muss den Schutz einrichten

Die Bank darf Wolfgang nicht entgegenhalten, dass sein Konto im Minus ist. Sie muss das bestehende Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln.

Der alte Minusbetrag wird getrennt behandelt. Wolfgang kann über die neuen Eingänge bis zur Höhe seines geschützten Freibetrags verfügen und hat damit wieder Geld für Miete, Lebensmittel und Strom.

Ohne Bescheinigung gilt nur der Grundfreibetrag

Auf dem P-Konto wird automatisch nur der Grundfreibetrag geschützt. Dieser liegt seit dem 1. Juli 2025 bei rund 1.560 Euro monatlich.

Wer keine Unterhaltspflichten und keine zusätzlich geschützten Leistungen hat, erhält damit zunächst den Basisschutz. Für viele Familien reicht dieser automatische Schutz aber nicht aus.

Höherer Freibetrag bei Kindern und Unterhaltspflichten

Wer Kindern Unterhalt leistet, Kindergeld erhält oder für weitere Personen gesetzlich unterhaltspflichtig ist, kann einen höheren Freibetrag schützen lassen. Auch bestimmte Sozialleistungen können zusätzlich geschützt sein.

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Dafür braucht die Bank eine Bescheinigung. Diese kann etwa von einer Schuldnerberatungsstelle, dem Jobcenter, dem Arbeitgeber, der Familienkasse oder einer geeigneten Stelle ausgestellt werden.

Kindergeld und Pflegegeld zusätzlich schützen lassen

Kindergeld sollte nicht im Grundfreibetrag untergehen. Es kann zusätzlich geschützt werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.

Auch Pflegegeld oder bestimmte zweckgebundene Leistungen können geschützt sein. Betroffene sollten deshalb genau prüfen, welche Gutschriften auf dem Konto eingehen und welche davon zusätzlich bescheinigt werden müssen.

P-Konto rechtzeitig beantragen

Wer von einer Kontopfändung erfährt, sollte sofort handeln. Die Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umwandeln.

Wichtig ist, den Antrag nachweisbar zu stellen. Am sichersten ist eine schriftliche Erklärung mit Eingangsbestätigung, Fax-Sendebericht oder Versandnachweis.

Nur ein P-Konto pro Person erlaubt

Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Wer versucht, mehrere Konten als P-Konto führen zu lassen, riskiert Probleme.

Auch Gemeinschaftskonten sind besonders gefährlich. Ein P-Konto kann grundsätzlich nur als Einzelkonto geführt werden. Paare mit Gemeinschaftskonto sollten bei drohender Pfändung schnell prüfen, ob Einzelkonten nötig sind.

Gemeinschaftskonto bei Schulden besonders riskant

Wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird, kann der Zugriff auf das gesamte Konto blockiert sein. Das betrifft dann auch den Partner oder die Partnerin, obwohl nur eine Person Schulden hat.

Wer Sozialleistungen, Lohn oder Rente auf ein Gemeinschaftskonto erhält, sollte bei Pfändungsrisiko rechtzeitig handeln. Oft ist ein eigenes Einzelkonto mit P-Konto-Funktion der sicherere Weg.

Was tun, wenn die Bank die Umwandlung verweigert?

Verweigert die Bank die Umwandlung wegen eines Minusstands, sollten Betroffene widersprechen und auf ihr Recht auf Umwandlung bestehen. Der negative Kontostand ist kein zulässiger Ablehnungsgrund.

Hilft das nicht, sollten sie sich sofort an eine Schuldnerberatung, Verbraucherzentrale oder anwaltliche Beratung wenden. Bei existenzieller Not kann auch gerichtlicher Rechtsschutz nötig werden.

Was tun, wenn die Bank trotzdem verrechnet?

Wenn die Bank neue geschützte Gutschriften mit dem alten Minus verrechnet, sollten Betroffene sofort schriftlich die Freigabe verlangen. Dabei sollte auf die Umwandlung in ein P-Konto und den Pfändungsschutz hingewiesen werden.

Wichtig sind Kontoauszüge, Nachweise über den P-Konto-Antrag, Bürgergeld-Bescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnung und Bescheinigungen über erhöhte Freibeträge. Ohne Unterlagen dauert die Freigabe oft länger.

P-Konto löst Schulden nicht automatisch

Das P-Konto schützt den unpfändbaren Teil der laufenden Eingänge. Es beseitigt aber nicht die Schulden.

Der alte Minusbetrag, weitere Gläubigerforderungen und Pfändungen bleiben bestehen. Deshalb ist das P-Konto ein Schutzinstrument, aber keine Entschuldung.

Schuldnerberatung früh einschalten

Wer ein P-Konto braucht, hat häufig mehr als nur ein Kontoproblem. Es lohnt sich, früh eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle einzuschalten.

Dort kann geprüft werden, ob Ratenzahlungen sinnvoll sind, ob Forderungen berechtigt sind, ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist oder ob ein Insolvenzverfahren helfen kann.

FAQ zum P-Konto im Minus

Kann ich ein Konto im Minus in ein P-Konto umwandeln lassen?

Ja. Ein negativer Kontostand verhindert die Umwandlung nicht. Die Bank darf den Antrag nicht allein wegen des Minus ablehnen.

Darf die Bank Bürgergeld mit dem alten Minus verrechnen?

Geschützte neue Gutschriften dürfen bis zum Freibetrag nicht einfach mit dem alten Negativsaldo verrechnet werden. Sie müssen für den Lebensunterhalt verfügbar bleiben.

Was passiert mit dem alten Minus?

Der Negativbetrag wird getrennt behandelt. Er bleibt als Schuld gegenüber der Bank bestehen, darf aber den laufenden Pfändungsschutz nicht leer laufen lassen.

Wie hoch ist der automatische Freibetrag?

Seit dem 1. Juli 2025 liegt der automatische Grundfreibetrag bei rund 1.560 Euro monatlich. Höhere Freibeträge müssen durch Bescheinigung nachgewiesen werden.

Brauche ich eine Bescheinigung für Kindergeld?

Ja, wenn Kindergeld zusätzlich geschützt werden soll. Ohne Bescheinigung schützt die Bank nur den automatischen Grundfreibetrag.

Fazit: P-Konto auch bei Minus sofort beantragen

Ein Konto im Minus ist kein Hindernis für ein P-Konto. Wer Bürgergeld, Grundsicherung, Rente oder Lohn erhält und von Kontopfändung bedroht ist, sollte die Umwandlung sofort schriftlich beantragen.

Der alte Minusbetrag bleibt bestehen, darf aber neue geschützte Gutschriften nicht aufzehren. Genau dieser Schutz verhindert, dass Betroffene trotz unpfändbarer Leistungen ohne Geld dastehen.

Für Betroffene heißt das: P-Konto beantragen, Freibetrag prüfen, Bescheinigung besorgen und keine untragbare Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben. Wer unsicher ist, sollte schnell Schuldnerberatung einschalten.