Pflegegeld und P-Konto: So bleiben Leistungen pfändungssicher

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Pflegegeld nach SGB XI ist rechtlich unpfändbar. Trotzdem erleben viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige, dass nach einer Kontopfändung plötzlich weniger Geld zur Verfügung steht.

Der Grund: Banken und Pfändungssoftware unterscheiden auf dem Konto nicht automatisch zwischen Lohn, Rente und Pflegegeld. Ohne aktiven Schutz läuft das Pflegegeld einfach im Guthaben mit und kann oberhalb des Freibetrags abgeführt werden.

Pflegegeld unpfändbar nach SGB XI: Was die Rechtsprechung wirklich schützt

Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung für die häusliche Pflege. Es soll den Mehraufwand durch Krankheit oder Behinderung ausgleichen. Die Rechtsprechung stellt klar, dass Pflegegeld unpfändbar ist und dass es auch dann geschützt bleibt, wenn der Pflegebedürftige das Geld an Angehörige weiterleitet.

Die pflegende Person erzielt dadurch kein Arbeitsentgelt, sondern verwirklicht nur die Zweckbindung der Leistung. Entscheidend ist jedoch nicht die Theorie, sondern wie Konto, Pfändung und Insolvenz in der Praxis umgesetzt werden – Gläubiger, Insolvenzverwalter und Banken orientieren sich an Kontoständen und Pfändungsgrenzen, nicht an Pflegeurteilen.

P-Konto und Pflegegeld: Warum der Grundfreibetrag allein nicht reicht

Ein gepfändetes Konto sollte immer in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden, damit ein monatlicher Grundfreibetrag zur Verfügung steht. Dieser Grundfreibetrag ist allerdings schnell ausgeschöpft, wenn Rente, Lohn oder andere Leistungen eingehen.

Pflegegeld erhöht dann nur den Gesamtbetrag auf dem Konto; alles, was über der Freigrenze liegt, wird automatisiert abgeführt – auch wenn es sich rechtlich um unpfändbare Leistungen handelt.

Fallbeispiel: Grundfreibetrag schluckt Pflegegeld

Eine Rentnerin mit Pflegegrad 3 hat ein P-Konto. Ihre Altersrente und das Wohngeld reichen bereits aus, um den Grundfreibetrag komplett zu füllen. Sobald das Pflegegeld eingeht, steigt das Monatsguthaben über die Freigrenze. Die Bank führt den Überschuss an einen Gläubiger ab.

Formal ist auf dem Kontoauszug nicht erkennbar, welcher Teil Pflegegeld ist und welcher Teil Rente, sodass das System den gesamten Überschuss als pfändbar behandelt. Rein juristisch wäre das Pflegegeld geschützt, praktisch ist es weg. Die Lösung besteht darin, das Pflegegeld als zusätzlichen Freibetrag eintragen zu lassen.

Pflegegeld und P-Konto-Freibetrag: So funktioniert der zusätzliche Schutz

Pflegegeld kann über eine P-Konto-Bescheinigung als unpfändbare Sozialleistung berücksichtigt werden. Damit erhöht sich der monatliche Freibetrag um genau den Betrag, der als Pflegegeld eingeht. In der Praxis läuft das so ab, dass Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige zunächst eine Bescheinigung benötigen, in der das Pflegegeld als zweckgebundene Leistung wegen Pflegebedürftigkeit aufgeführt ist.

Eine solche Bescheinigung kann etwa von einer anerkannten Schuldnerberatung, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder von bestimmten Sozialleistungsträgern ausgestellt werden.

Diese Bescheinigung wird der Bank vorgelegt. Die Bank ist dann verpflichtet, den Freibetrag auf dem P-Konto entsprechend anzuheben und die zusätzliche Freistellung zu bestätigen. Ab diesem Zeitpunkt darf das Pflegegeld nicht mehr einfach in den normalen Freibetrag hineingerechnet werden, sondern steht zusätzlich zur Verfügung.

Pflegegeld für Angehörige: Kontopfändung und Insolvenz richtig organisieren

Fallbeispiel: Pflegende Tochter im Insolvenzverfahren

Die Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 4. Das Pflegegeld der Mutter wird aus praktischen Gründen auf das P-Konto der Tochter überwiesen. Gegen die Tochter läuft eine Privatinsolvenz, der Insolvenzverwalter lässt das Konto pfänden. Solange der zusätzliche Freibetrag nicht eingetragen ist, fließt ein Teil des Pflegegeldes Monat für Monat in die Insolvenzmasse.

Erst nachdem eine Schuldnerberatung eine P-Konto-Bescheinigung ausstellt, in der das Pflegegeld als unpfändbare Leistung ausgewiesen ist, und die Tochter diese bei der Bank einreicht, erhöht sich der Freibetrag. Ab diesem Zeitpunkt kann der Insolvenzverwalter auf das Pflegegeld nicht mehr zugreifen.

Pflegegeld-Nachzahlung schützen: Besonderheiten bei hohen Einmalbeträgen

Besonders kritisch sind Nachzahlungen, etwa nach verspäteter Bewilligung oder Höherstufung des Pflegegrads. Wenn mehrere Monate Pflegegeld auf einmal überwiesen werden, entstehen schnell hohe Guthabenstände, die von der Pfändungssoftware wie „normales“ Vermögen behandelt werden.

Um diese Beträge zu sichern, müssen Betroffene dokumentieren, dass es sich um eine Nachzahlung von unpfändbarem Pflegegeld handelt, und passende Schritte einleiten.

In der Praxis sind dafür der Bewilligungsbescheid der Pflegekasse mit Angabe von Zeitraum und Höhe, der Kontoauszug mit dem Geldeingang und eine P-Konto-Bescheinigung oder ein Freigabeantrag bei der Vollstreckungsstelle beziehungsweise beim Vollstreckungsgericht entscheidend.

Je höher die Nachzahlung, desto wichtiger ist ein schneller Antrag, bevor die Bank das Guthaben an Gläubiger weiterleitet.

Entlastungsbetrag und Kostenerstattung: Wenn 125 Euro auf dem P-Konto landen

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ab Pflegegrad 2 wird oft zunächst gar nicht als „Geldleistung“ wahrgenommen, weil er über Betreuungs- und Entlastungsangebote abgerechnet wird. Sobald die Pflegekasse aber Kosten erstattet und Geld auf dem Konto erscheint, gilt die gleiche Logik wie beim Pflegegeld:

Ohne dokumentierten Pfändungsschutz wird der Betrag Teil des allgemeinen Guthabens und kann bei einer Pfändung ganz oder teilweise verloren gehen.

Fallbeispiel: Pflegegeld-Nachzahlung kurz vor Monatsende

Ein Pflegebedürftiger erhält nach Anerkennung eines höheren Pflegegrads rückwirkend sechs Monatsraten Pflegegeld. Die Pflegekasse zahlt den Gesamtbetrag auf sein bereits gepfändetes P-Konto aus. Da der Grundfreibetrag durch Rente und laufende Einnahmen bereits ausgeschöpft ist, würde ein Großteil dieser Nachzahlung nach Ablauf der bankinternen Frist an die Gläubiger abgeführt.

Erst als der Betroffene mit Hilfe einer Beratungsstelle einen Eilantrag beim Vollstreckungsgericht stellt und Bewilligungsbescheid sowie Kontoauszug vorlegt, wird die Nachzahlung als unpfändbare Sozialleistung freigegeben.

Pflegegeld in der Privatinsolvenz: Abgrenzung zur Insolvenzmasse

Im Insolvenzverfahren wird systematisch ermittelt, welcher Teil des Einkommens pfändbar ist. Pflegegeld darf hier nicht zur Berechnung des pfändbaren Betrags herangezogen werden. Es gehört weder als Einkommen des Pflegebedürftigen noch als Vergütung der pflegenden Person in die Insolvenzmasse.

Trotzdem kommt es vor, dass Insolvenzverwalter Pflegegeldzahlungen oder weitergeleitete Beträge als pfändbare Einnahmen behandeln, insbesondere wenn die Zusammenhänge nicht klar erklärt sind.

In solchen Fällen sollten Betroffene dem Verwalter den Pflegegeld-Bescheid vorlegen, die Zweckbindung und die Unpfändbarkeit der Leistung schriftlich erläutern und die Berechnung des pfändbaren Betrags ausdrücklich rügen.

Oft hilft es, den Verwalter auf die einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen und deutlich zu machen, dass hier keine zusätzliche Erwerbstätigkeit vergütet wird, sondern eine Sozialleistung weitergeleitet wird. Wenn der Verwalter nicht einlenkt, kann Unterstützung durch eine Schuldnerberatung oder eine anwaltliche Vertretung notwendig werden.

Typische Fehler bei Pflegegeld und P-Konto vermeiden

In der Praxis sind es drei typische Fehler, die dazu führen, dass unpfändbares Pflegegeld faktisch verloren geht. Ein häufiger Fehler ist die Vermischung aller Einnahmen auf einem gepfändeten Konto.

Wenn Pflegegeld, Lohn, Rente, Kindergeld und Nebenverdienste auf demselben Konto landen, ist später kaum noch nachvollziehbar, welcher Teil des Guthabens aus welcher Quelle stammt. Gläubiger und Verwalter haben es dann leicht, das gesamte Guthaben als pfändbar zu behandeln, während Betroffene den Schutz einzelner Leistungen nur schwer belegen können.

Der zweite Fehler besteht darin, Pflegegeld über längere Zeit anzusparen und kaum für Pflegeaufwendungen zu nutzen. Bildet sich dadurch ein hoher Kontostand, wächst das Risiko, dass Gläubiger oder Verwalter argumentieren, es handle sich nicht mehr um zweckgebundene Mittel, sondern um allgemeines Vermögen.

Pflegegeld zeitnah einsetzen

Sicherer ist es, Pflegegeld zeitnah für Pflegekosten, Fahrten, Hilfsmittel oder haushaltsnahe Unterstützung einzusetzen oder größere Rücklagen zumindest schriftlich zu begründen, etwa mit Blick auf einen geplanten Umbau oder notwendige Anschaffungen.

Als dritter Fehler wirkt sich aus, wenn Betroffene ihr Konto trotz Pfändung nicht als P-Konto führen oder zwar ein P-Konto haben, aber keine Bescheinigung für zusätzliche Freibeträge beantragen.

In beiden Fällen verschenken sie Monat für Monat Geld, das rechtlich eigentlich geschützt wäre. Gerade bei Pflegegeld kann die fehlende P-Konto-Bescheinigung dazu führen, dass eine an sich unpfändbare Leistung stillschweigend in den Pfändungsabflüssen verschwindet.

FAQ zu Pflegegeld, P-Konto und Pfändung

1. Ist Pflegegeld grundsätzlich pfändbar?
Nein. Pflegegeld nach SGB XI ist eine zweckgebundene Sozialleistung für die häusliche Pflege und gilt als unpfändbar. Es darf weder von Gläubigern noch im Insolvenzverfahren als pfändbares Einkommen behandelt werden.

2. Warum wird mein Pflegegeld trotzdem vom Konto gepfändet?
Weil die Bank auf dem gepfändeten Konto nur den Freibetrag schützt. Geht das Pflegegeld ohne zusätzlichen Vermerk auf ein P-Konto, erhöht es einfach das Guthaben – alles oberhalb der Freigrenze wird automatisch abgeführt.

3. Wie kann ich Pflegegeld auf dem P-Konto zusätzlich schützen?
Du brauchst eine P-Konto-Bescheinigung, in der Pflegegeld als besondere, unpfändbare Sozialleistung aufgeführt ist. Mit dieser Bescheinigung muss die Bank den Freibetrag auf dem P-Konto um den Pflegegeldbetrag erhöhen.

4. Was gilt bei Nachzahlungen von Pflegegeld oder Entlastungsbetrag?
Nachzahlungen sollten sofort mit Bescheid und Kontoauszug gegenüber Bank oder Vollstreckungsstelle als unpfändbare Sozialleistungen gekennzeichnet und – falls nötig – per Freigabeantrag gesichert werden. Sonst werden hohe Einmalbeträge wie „normales“ Guthaben behandelt.

5. Zählt Pflegegeld in meiner Privatinsolvenz als Einkommen?
Nein. Pflegegeld gehört nicht in die Insolvenzmasse und darf nicht zur Berechnung des pfändbaren Einkommens herangezogen werden – auch dann nicht, wenn es an pflegende Angehörige weitergeleitet wird.

6. Sollte ich für Pflegegeld ein eigenes Konto nutzen?
Ein eigenes P-Konto nur für Pflegegeld kann helfen, Zuflüsse und Zweckbindung klar nachzuweisen. Entscheidend ist aber, dass das Pflegegeld über Freibeträge oder Bescheinigungen ausdrücklich als unpfändbar geschützt wird