Wer von einer Kontopfändung wegen Schulden betroffen ist oder sich vor einer solchen schützen möchte, stößt häufig auf das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Diese besondere Kontoform ermöglicht es, trotz Pfändung weiterhin über eine gesetzlich festgelegte Summe im Monat verfügen zu können. Doch was genau sieht der Gesetzgeber vor, wenn es um die Frage geht, wie viele P-Konten pro Person zulässig sind? Und wie verhält es sich mit Gemeinschaftskonten, die von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden?
Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen
Die gesetzliche Regelung sieht explizit vor, dass jede natürliche Person nur genau ein P-Konto führen darf. Diese Beschränkung soll verhindern, dass Schuldnerinnen und Schuldner ihre finanziellen Verhältnisse verschleiern oder den gesetzlich festgelegten Pfändungsfreibetrag auf unzulässige Weise vervielfachen.
Wer dennoch versucht, mehrere Konten zu P-Konten umwandeln zu lassen, riskiert nicht nur die Kündigung der Bankverbindung, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen. Der Gesetzgeber zielt damit darauf ab, die Kontopfändung und den damit verbundenen Pfändungsschutz klar, transparent und für alle Beteiligten nachvollziehbar zu gestalten.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein herkömmliches Girokonto erst dann zum P-Konto werden kann, wenn man sich eindeutig für dieses Konto entscheidet. Bei einem anstehenden Bankwechsel ist es daher unerlässlich, das bisherige P-Konto wieder in ein gewöhnliches Konto zurückzuführen, bevor das neue Kreditinstitut das neue Girokonto als P-Konto einrichten darf.
Viele Banken unterstützen ihre Kundinnen und Kunden dabei, den Wechsel reibungslos zu gestalten. Beispielsweise lassen sich Daueraufträge und Zahlungseingänge in Kooperation mit dem neuen Kreditinstitut so umstellen, dass unmittelbar nach Aufhebung der P-Konto-Eigenschaft des alten Kontos die Umwandlung des neuen Kontos erfolgen kann.
Weshalb sind Gemeinschaftskonten von der P-Konto-Regelung ausgenommen?
Die gesetzliche Regelung beschränkt Pfändungsschutzkonten ausdrücklich auf Einzelkonten. Gemeinschaftskonten können nicht in P-Konten umgewandelt werden, da ansonsten die Übersichtlichkeit bezüglich der einzelnen Kontoinhabenden und ihrer jeweiligen Pfändungsfreibeträge verloren ginge.
Die Grundidee des P-Kontos – nämlich dass der von der Pfändung betroffene Kontoinhaber einen festgelegten, geschützten Betrag pro Monat zur Verfügung hat – lässt sich nur sinnvoll umsetzen, wenn klar ist, welche Person Anspruch auf welchen Freibetrag besitzt. Bei einem Gemeinschaftskonto wäre dies ohne komplexe Umverteilung und gesonderte Dokumentation nicht erreichbar.
Trifft eine Pfändung auf ein Gemeinschaftskonto, so gelten besondere Fristen. Erst einen Monat nach Zustellung der Pfändung kann das Kreditinstitut Beträge an den Pfändungsgläubiger auszahlen. Diese Zeitspanne eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, das gemeinsame Konto rechtzeitig aufzulösen oder zumindest auf Einzelkonten umzusteigen.
Während dieses Monats können alle Mitkontoinhaberinnen und Mitkontoinhaber ihren jeweiligen Anteil des Guthabens auf ein eigenes Konto übertragen lassen. Dabei wird grundsätzlich von einer gleichmäßigen Teilung ausgegangen – bei zwei Personen also jeweils die Hälfte, bei drei Personen ein Drittel usw. Für den Fall, dass eine andere Verteilung angebracht und sinnvoll ist, kann eine abweichende Aufteilung vereinbart werden, sofern alle Pfändungsgläubiger darin einwilligen und die Bank in Textform (zum Beispiel per E-Mail) davon in Kenntnis gesetzt wird.
Was sollten Betroffene unternehmen, wenn nur ein Mitkontoinhaber gepfändet wird?
Sobald klar ist, dass eine Pfändung gegen eine bestimmte Person im Rahmen eines Gemeinschaftskontos vorliegt, stellt sich die Frage, wie der Pfändungsschutz effektiv umgesetzt werden kann. Der Gesetzgeber betont, dass nur die tatsächlich gepfändete Person ein P-Konto benötigt.
Die nicht von der Pfändung betroffenen Mitkontoinhaber benötigen keinen Pfändungsschutz und bleiben daher mit ihren Guthabenanteilen von der Pfändung unberührt. Entscheidend ist jedoch, dass die Aufteilung der Guthabenanteile rechtzeitig erfolgt. Dies geschieht üblicherweise, indem die Inhaberin oder der Inhaber des gepfändeten Anteils ein Einzelkonto auf P-Konto-Basis führt und dafür Sorge trägt, dass ihr oder sein Anteil vom Gemeinschaftskonto dorthin übertragen wird.
Wird dieser Übertrag innerhalb der einmonatigen Schonfrist veranlasst, kann die gepfändete Person im Rahmen ihrer Pfändungsfreibeträge auf das Geld zugreifen. Gleichzeitig haben die anderen Kontomitinhaber ausreichend Zeit, für künftige Gutschriften – sei es Lohn, Rente oder Sozialleistungen – ein eigenes Konto zu nutzen. Auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass zusätzliche Zahlungseingänge nach Ablauf des Monats automatisch dem gepfändeten Vermögen zugeschlagen werden oder durch das Gemeinschaftskonto für den Gläubiger zugänglich bleiben.
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Welche Bedeutung hat die Monatsfrist für künftige Geldeingänge und Abbuchungen?
Die Monatsfrist soll allen Beteiligten ausreichend Zeit geben, finanzielle Angelegenheiten neu zu ordnen und ein problemloses Weiterführen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen. In diesem Zeitraum müssen Betroffene klären, welche Abbuchungen – beispielsweise Miete, Strom, Versicherungsbeiträge – künftig von welchen Konten vorgenommen werden.
Gerade wenn ein Gemeinschaftskonto bislang alle alltäglichen Zahlungsverpflichtungen bündelte, ist es ratsam, rechtzeitig Lastschriftmandate umzustellen. Viele Personen schließen ihr Gemeinschaftskonto spätestens mit Ablauf dieser vier Wochen, um zu verhindern, dass später eingehende Geldeingänge automatisch gepfändet werden oder Unklarheiten über die Verteilung entstehen.
Nachdem der Monat verstrichen ist, werden auf dem Gemeinschaftskonto eingehende Beträge in der Regel direkt von der Pfändung erfasst. Überweisungen auf die Einzelkonten sind dann nicht mehr möglich.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten alle betroffenen Mitkontoinhaberinnen und Mitkontoinhaber ihre neuen Kontoverbindungen rechtzeitig an Arbeitgeber, Rentenstellen oder andere Zahlungspflichtige weitergeben. Das schließt neben Löhnen und Gehältern auch staatliche Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen ein, die je nach Umfang ebenfalls dem Pfändungsschutz unterliegen können, sofern sie auf einem P-Konto verbucht werden.
Rechtzeitiges Handeln
In vielen Fällen ist eine Kontopfändung für die Betroffenen mit Unsicherheit und Ängsten verbunden, da finanzielle Einschränkungen drohen. Ein P-Konto bietet hier die Möglichkeit, weiterhin über den existenzsichernden Anteil des Einkommens oder anderer Geldeingänge zu verfügen.
Damit dies reibungslos funktioniert, ist es jedoch unerlässlich, die gesetzlichen Fristen einzuhalten und die Kontenstruktur zügig anzupassen. Wer dies vernachlässigt, läuft Gefahr, dass Zahlungseingänge vollständig an den Pfändungsgläubiger gehen oder dringend benötigte Beträge nicht mehr rechtzeitig zugänglich sind.
Für Mitkontoinhaberinnen und Mitkontoinhaber, die nicht von der Pfändung betroffen sind, ist ein gemeinsames Handeln ebenso wichtig. Durch eine frühzeitige Aufteilung des Guthabens und das Einrichten eigener Konten bleibt die finanzielle Selbstständigkeit gewahrt. Kommt es zu Verzögerungen oder Unklarheiten, ist es möglich, dass auch unbeteiligte Personen zeitweise keinen Zugang mehr zu ihren eigenen Geldern haben.
Ein kooperatives Vorgehen und eine offene Kommunikation zwischen allen Beteiligten – inklusive der Banken und Gläubiger – sind daher die beste Strategie, um empfindliche Einschnitte in den persönlichen Zahlungsverkehr zu verhindern.
Kontowechsel bei der Einrichtung eines P-Kontos?
Die Bank oder Sparkasse, bei der das neue Girokonto eröffnet wird, ist gesetzlich verpflichtet, die Umwandlung in ein P-Konto vorzunehmen, wenn dies von der Kundin oder dem Kunden ausdrücklich gewünscht wird.
Bei einem Kontowechsel bieten viele Institute zudem Hilfestellungen an, damit Lastschriften und Zahlungseingänge problemlos übertragen werden können. Dennoch hängt es entscheidend von der Kundschaft selbst ab, alle nötigen Schritte rechtzeitig in die Wege zu leiten. Das betrifft insbesondere die Aufhebung der P-Konto-Eigenschaft beim alten Geldinstitut und die Beantragung der P-Konto-Funktion beim neuen.
Wer an dieser Stelle unsicher ist, kann sich an entsprechende Schuldnerberatungsstellen oder Verbraucherzentralen wenden, die bei der Kommunikation mit der Bank unterstützen. Das pfändungsgeschützte Konto dient vor allem dazu, Menschen in schwierigen finanziellen Situationen eine Mindestabsicherung zu garantieren. Deshalb spielen Banken und Beraterinnen sowie Berater eine wichtige Rolle dabei, dass die gesetzlichen Vorgaben korrekt umgesetzt werden und das Konto tatsächlich die gewünschte Schutzfunktion erfüllt.




