Der automatische Schutz des P-Kontos hilft nur bis zu einer bestimmten Höhe. Seit dem 1. Juli 2025 sind auf dem P-Konto monatlich 1.560 Euro als Grundfreibetrag geschützt. Viele Haushalte liegen aber darüber, ohne „mehr Einkommen“ zu haben – etwa weil Kindergeld auf dasselbe Konto fließt, weil Unterhalt für Kinder tatsächlich gezahlt wird oder weil Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt eingehen.
Dann wird nicht selten der Betrag, der eigentlich für das Existenzminimum gedacht ist, teilweise blockiert oder an Gläubiger abgeführt. Die gute Nachricht: Genau für diese Fälle sieht die Zivilprozessordnung Erhöhungsbeträge vor – man muss sie nur richtig „aktivieren“.
Inhaltsverzeichnis
Tabelle: Dann kann der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden (2025/2026)
| Grund für die Erhöhung | Was dahintersteht (typischer Anlass) |
|---|---|
| Unterhaltspflichten gegenüber einer anderen Person | Sie sind gesetzlich verpflichtet, Unterhalt zu leisten, und kommen dieser Verpflichtung tatsächlich nach, etwa gegenüber Kindern oder (je nach Konstellation) dem Ehepartner. Dadurch kann ein zusätzlicher monatlicher Erhöhungsbetrag auf dem P-Konto geschützt werden. |
| Kindergeld wird auf das Konto gezahlt | Das Kindergeld fließt auf das gepfändete Konto und soll für das Kind verfügbar bleiben. Damit es nicht durch die Monatsgrenze „mitgepfändet“ wird, kann es als Erhöhungsgrund berücksichtigt werden. |
| Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt | Auf dem Konto gehen Leistungen ein, die nicht nur für Sie bestimmt sind, sondern für weitere Personen, etwa in einer Bedarfsgemeinschaft. Damit diese Teile nicht blockiert werden, kann der Freibetrag entsprechend angehoben werden. |
| Leistungen wegen eines Mehrbedarfs | Bestimmte laufende Leistungen, die aufgrund besonderer Lebensumstände gewährt werden (zum Beispiel ein anerkannter Mehrbedarf), können dazu führen, dass der notwendige Lebensunterhalt über dem Grundfreibetrag liegt und daher ein zusätzlicher Schutz nötig ist. |
| Einmalige Sozialleistungen oder besondere einmalige Zahlungen | Einmalzahlungen können den Monatsfreibetrag sprengen, obwohl das Geld für konkrete Zwecke gedacht ist (z. B. bestimmte Beihilfen). Je nach Art der Leistung kann eine zusätzliche Freigabe als Erhöhungsgrund in Betracht kommen. |
| Nachzahlungen (rückwirkende Leistungen, verspätete Zahlungseingänge) | Wenn Geld für mehrere Monate gebündelt eingeht, kann es die Monatsgrenze überschreiten. Um zu verhindern, dass dadurch unpfändbare Beträge blockiert oder abgeführt werden, kann eine zusätzliche Freigabe bzw. eine Anpassung des Schutzes erforderlich werden. |
| Atypische, sonst unpfändbare Einnahmen, die auf dem Konto „untergehen“ | Manche Einnahmen sind zwar rechtlich ganz oder teilweise unpfändbar, werden aber auf dem Konto technisch wie normales Guthaben behandelt. Dann kann eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung nötig sein, um den Freibetrag individuell zu erhöhen. |
| Besondere Härtefälle / individueller Bedarf | Wenn der laufende notwendige Bedarf nachweisbar über dem Standard-Freibetrag liegt und die üblichen Erhöhungsgründe nicht ausreichen, kann in Einzelfällen eine individuelle Festsetzung durch Gericht oder Vollstreckungsbehörde die Freigabe eines höheren Betrags ermöglichen. |
Mehr Schutz gibt es nur mit Nachweis – meist per P-Konto-Bescheinigung
Die typische und in der Praxis schnellste Methode, den Freibetrag zu erhöhen, ist die P-Konto-Bescheinigung. Juristisch ist das der Nachweis gegenüber der Bank, dass bestimmte Beträge als „Erhöhungsbeträge“ nicht von der Pfändung erfasst werden. Sobald die Bank diesen Nachweis hat, muss sie den Freibetrag im laufenden Monat entsprechend höher einstellen, damit Sie darüber verfügen können.
Wichtig ist dabei das Timing: Eine Bescheinigung entfaltet ihren Nutzen erst, wenn sie bei der Bank vorliegt und dort verarbeitet wurde. Wer absehen kann, dass der Grundfreibetrag nicht reicht, sollte deshalb nicht warten, bis die Pfändung „weh tut“, sondern die Bescheinigung frühzeitig beibringen oder aktualisieren lassen, sobald sich die Lebenssituation ändert.
Welche Gründe die Erhöhung tragen – und welche Beträge seit Juli 2025 typisch sind
Eine Erhöhung kommt besonders häufig in drei Konstellationen vor: wenn Sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt für eine Person leisten, wenn auf Ihrem Konto Kindergeld eingeht, oder wenn Sie für weitere Personen in Ihrem Haushalt bestimmte Sozialleistungen erhalten.
Seit dem 1. Juli 2025 führt das im Regelfall dazu, dass zusätzlich zum Grundfreibetrag Erhöhungsbeträge berücksichtigt werden, nämlich 585,23 Euro für die erste berücksichtigungsfähige Person und 326,04 Euro für die zweite bis fünfte Person.
Auf dem P-Konto werden die so entstehenden Freibeträge zudem auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag gerundet, weshalb die Bank im Alltag häufig „glatte“ Beträge ausweist.
Beispiele wie der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden kann
Beispiel 1: Erhöhung wegen einer unterhaltsberechtigten Person (z. B. ein Kind, für das Sie Unterhalt zahlen)
Ausgangslage: Ihr Konto ist als P-Konto geführt. Sie haben eine gesetzliche Unterhaltspflicht und gewähren tatsächlich Unterhalt. Dann kann die Bank den Freibetrag über eine P-Konto-Bescheinigung erhöhen.
Rechnung (gültig ab 1. Juli 2025):
Grundfreibetrag P-Konto: 1.560,00 €
zuzüglich Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person: 585,23 € ergibt geschützter Betrag pro Monat: 1.560,00 € + 585,23 € = 2.145,23 €
Praktisch bedeutet das: Sie besorgen eine Bescheinigung nach § 903 ZPO (z. B. über Schuldnerberatung, Arbeitgeber oder eine geeignete Stelle) und reichen sie bei Ihrer Bank ein; die Bank muss die Erhöhung ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage berücksichtigen.
Beispiel 2: Erhöhung wegen zwei unterhaltsberechtigten Kindern – plus Kindergeld, das auf dem P-Konto eingeht
Ausgangslage: Zwei Kinder leben bei Ihnen oder Sie sind ihnen gegenüber unterhaltspflichtig; außerdem wird Kindergeld auf Ihr P-Konto überwiesen. Dann kann der Schutz aus zwei Bausteinen bestehen: Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten und zusätzlich Schutz für Kindergeld.
Rechnung:
Grundfreibetrag P-Konto: 1.560,00 €
Erhöhungsbetrag 1. Person: 585,23 €
Erhöhungsbetrag 2. Person: 326,04 €
Zwischensumme: 1.560,00 € + 585,23 € + 326,04 € = 2.471,27 €
Kindergeld 2025: 2 × 255,00 € = 510,00 €
ergibt geschützter Betrag pro Monat: 2.471,27 € + 510,00 € = 2.981,27 €
Praktisch bedeutet das: Idealerweise lassen Sie eine „Gesamt-Bescheinigung“ erstellen, die sowohl die Unterhaltssituation als auch das Kindergeld abdeckt, und geben diese der Bank. Wichtig ist: Kindergeld ist grundsätzlich geschützt, kann aber anders behandelt werden, wenn gerade wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes gepfändet wird.
Beispiel 3: Erhöhung, weil Sie Bürgergeld/Sozialhilfe für sich selbst bekommen und die Leistung über 1.560 € liegt
Ausgangslage: Sie erhalten Leistungen nach SGB II oder SGB XII für sich selbst, die höher sind als der Grundfreibetrag. Dann kann der Betrag oberhalb von 1.560,00 € als zusätzlicher Schutz freigegeben werden – mit Nachweis.
Rechnung (Beispielwert):
Grundfreibetrag P-Konto: 1.560,00 €
monatliche Leistung (z. B. Bürgergeld inkl. Unterkunft): 1.850,00 €
zusätzlicher Schutzbedarf: 1.850,00 € − 1.560,00 € = 290,00 €
ergibt geschützter Betrag pro Monat: 1.560,00 € + 290,00 € = 1.850,00 €
Praktisch bedeutet das: Sie beantragen bei der leistungszahlenden Stelle (z. B. Jobcenter) eine Bescheinigung mit Höhe und Art der Leistung und reichen sie bei der Bank ein; auch hier gilt, dass die Bank die Angaben zeitnah berücksichtigen muss.
Entscheidend ist nicht, dass Sie die Zahlen kennen, sondern dass die Bank die richtige Konstellation in Ihrem Konto-Freigabevermerk eingetragen hat. Dafür braucht sie die Bescheinigung mit den passenden Angaben.
Wer die Bescheinigung ausstellen darf – und wo Sie realistisch am schnellsten weiterkommen
Viele Betroffene verlieren Zeit, weil sie bei der falschen Stelle anfangen. Gesetzlich vorgesehen ist, dass die Bescheinigung unter anderem durch die Familienkasse, einen Sozialleistungsträger, den Arbeitgeber oder eine geeignete Stelle aus der Schuldner- und Insolvenzberatung ausgestellt werden kann; auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberater dürfen bescheinigen, verlangen dafür aber meist eine Gebühr.
In der Praxis klappt es am zuverlässigsten über eine anerkannte, gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle, weil dort häufig eine vollständige Bescheinigung erstellt wird, die mehrere Erhöhungsgründe in einem Dokument zusammenführt.
Wenn es vor allem um Kindergeld oder Leistungen einer bestimmten Behörde geht, kann die jeweils zuständige Stelle ebenfalls der schnellste Weg sein – nur sollten Sie im Blick behalten, dass diese Stellen naturgemäß oft nur „ihre“ Zahlungen bescheinigen und nicht automatisch Ihre gesamte Unterhalts- und Familiensituation abbilden.
Was in der Bescheinigung stehen muss – und warum „unvollständig“ kosten kann
Eine wirksame Bescheinigung muss so konkret sein, dass die Bank daraus die Erhöhung berechnen und im System hinterlegen kann.
Es genügt nicht, allgemein zu schreiben, dass „Unterhaltspflichten bestehen“ oder „ein Kind im Haushalt lebt“.
Anerkannte Musterbescheinigungen sehen deshalb Felder vor, in denen die berücksichtigungsfähigen Personen sowie die Art des Erhöhungsgrundes vermerkt werden, etwa Unterhaltsgewährung, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen.
Gerade bei Unterhaltspflichten wird in der Praxis genau hingeschaut, weil die Regelung an die tatsächliche Unterhaltsgewährung anknüpft. Das bedeutet: Wer zwar unterhaltspflichtig ist, aber aktuell keinen Unterhalt leistet, kann mit einer pauschalen Bescheinigung Probleme bekommen.
Umgekehrt kann es Fälle geben, in denen die typische Bescheinigung nicht „passt“, obwohl das Geld eigentlich unpfändbar sein müsste; dann führt der Weg häufig über eine individuelle gerichtliche oder behördliche Entscheidung.
So reichen Sie die Bescheinigung bei der Bank ein – und worauf Sie bestehen dürfen
Sobald Sie die Bescheinigung haben, geben Sie sie Ihrer Bank oder Sparkasse mit der klaren Bitte, den Freibetrag auf dem P-Konto entsprechend zu erhöhen. Viele Institute akzeptieren die Vorlage in der Filiale, teils auch per Post oder über gesicherte digitale Kanäle; entscheidend ist, dass sie beim zuständigen Pfändungsteam ankommt und zugeordnet wird.
Wenn Ihr Konto bereits gepfändet ist, ist Tempo besonders wichtig. Dann gilt: Die Bank muss die Umwandlung in ein P-Konto spätestens nach vier Geschäftstagen vornehmen, und sie muss die gesetzlichen Freibeträge anwenden.
Erklärt die Bank, sie könne die Bescheinigung nicht prüfen oder müsse „erst den Gläubiger fragen“, ist das in der Regel ein Warnsignal. Die Freigabe läuft über Gesetz und Nachweis – nicht über Zustimmung des Gläubigers.
Wenn die Bank die Erhöhung nicht oder falsch umsetzt: was Sie konkret tun können
Fehler passieren häufig an drei Stellen: Die Bank hinterlegt nur den Grundfreibetrag, obwohl eine Bescheinigung vorliegt; sie berücksichtigt zwar Unterhalt, vergisst aber Kindergeld; oder sie arbeitet noch mit alten Werten, obwohl seit dem 1. Juli 2025 höhere Grenzen gelten.
In diesen Situationen ist es sinnvoll, die Bank nicht allgemein um „Prüfung“ zu bitten, sondern auf den konkreten, von ihr im System ausgewiesenen Freibetrag zu verweisen und klarzustellen, dass eine Bescheinigung nach den einschlägigen Vorschriften bereits vorliegt. In vielen Fällen lässt sich das intern korrigieren, sobald die Bescheinigung an der richtigen Stelle gelandet ist.
Bleibt das Institut dennoch untätig oder verweigert die Berücksichtigung, sollten Sie nicht in eine Endlosschleife geraten. Dann ist der nächste Schritt die individuelle Festsetzung oder Freigabe über das Vollstreckungsgericht beziehungsweise – bei Pfändungen durch öffentliche Stellen – über die zuständige Vollstreckungsbehörde.
Dieser Weg klingt aufwendiger, ist aber genau für die Fälle gedacht, in denen standardisierte Nachweise nicht reichen oder unpfändbare Einnahmen technisch „im Monatstopf“ untergehen.
Wenn die Bescheinigung nicht reicht: Individuelle Festsetzung durch Gericht oder Behörde
Eine Bescheinigung deckt typische Erhöhungsgründe ab. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen Ihr unpfändbares Einkommen höher ist als der per Bescheinigung erreichbare Schutz. Das passiert etwa bei besonderen, gesetzlich unpfändbaren Leistungen, bei atypischen Zuschüssen oder bei Situationen, in denen mehrere Zuflüsse ungünstig in einem Monat zusammentreffen und so den Freibetrag sprengen.
In solchen Fällen kann das Vollstreckungsgericht einen abweichenden, höheren Freibetrag festsetzen, damit unpfändbare Beträge auch auf dem Konto tatsächlich verfügbar sind.
Praktisch bedeutet das: Sie legen dort dar, welche Einnahmen unpfändbar sind, warum der Schutz auf dem Konto sonst nicht ausreicht und welche monatliche Freigabe erforderlich ist. Öffentliche Gläubiger arbeiten oft mit eigenen Verfahren über die Vollstreckungsstelle; maßgeblich ist dann, wer gepfändet hat.
Der unterschätzte Sonderfall: Nachzahlungen und Einmalbeträge
Besonders häufig eskaliert die Lage bei Nachzahlungen, beispielsweise wenn Leistungen rückwirkend bewilligt werden oder wenn Gehalt, Rente oder Sozialleistung verspätet eingeht und sich im selben Monat mit dem laufenden Zufluss überlagert.
Dann kann die Monatslogik des P-Kontos dazu führen, dass ein eigentlich geschützter Betrag rein rechnerisch über dem Freibetrag liegt. Je nach Art der Leistung kann zusätzlicher Schutz möglich sein, aber er entsteht nicht automatisch dadurch, dass die Zahlung „eigentlich unpfändbar“ wäre. Gerade hier ist eine gerichtliche oder behördliche Freigabe oft der verlässlichste Weg, wenn die Bank wegen der Monatsgrenze blockiert oder bereits abgeführt hat.
Was Sie aus dem Juli-Sprung 2025 mitnehmen sollten
Seit dem 1. Juli 2025 sind die Grund- und Erhöhungsbeträge höher. Für viele Betroffene bedeutet das: Wer schon eine wirksame Bescheinigung bei der Bank hinterlegt hat, muss im Normalfall nichts neu beantragen, weil die Banken die neuen Grenzen berücksichtigen sollen.
Wer aber merkt, dass der ausgewiesene Freibetrag nicht zur eigenen Situation passt, sollte das nicht als „Systemproblem“ hinnehmen, sondern die Erhöhung aktiv sauber nachziehen – zuerst über eine vollständige P-Konto-Bescheinigung und, wenn das nicht reicht, über eine individuelle Festsetzung beim Gericht oder der Vollstreckungsstelle.
Quellen: Bundesrecht, § 899 ZPO (Aufrundung/Übertragung), § 902 ZPO (Erhöhungsbeträge), § 903 ZPO (Nachweise)




