Wer Bürgergeld bezieht und ein Pfändungsschutzkonto führt, verliert ab Juli 2026 möglicherweise Geld — nicht weil die Gesetze sich verschlechtern, sondern weil viele Betroffene die Anpassung verschlafen. Am 1. Juli 2026 treten neue Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Der monatliche Grundfreibetrag steigt von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro.
Auf dem P-Konto bedeutet das nach der gesetzlichen Rundungsvorschrift einen geschützten Betrag von 1.590 Euro statt bisher 1.560 Euro. Die Anpassung wurde im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 80 veröffentlicht und basiert auf der jährlichen Fortschreibung der Zivilprozessordnung.
30 Euro mehr Schutz im Monat — für Menschen mit Kontopfändung eine unmittelbare Bedeutung: Jeder Euro oberhalb des geschützten Bereichs wird abgeschöpft. Und wer seinen individuellen Freibetrag nicht aktiv anpassen lässt, profitiert unter Umständen gar nicht von der Erhöhung — obwohl sie ihm zusteht.
Das Problem: Viele Bürgergeld-Beziehende mit P-Konto gehen davon aus, dass sich der Schutz automatisch erhöht. Für den reinen Grundbetrag stimmt das.
Doch wer einen individuell festgesetzten Freibetrag hat — etwa durch einen gerichtlichen Beschluss oder eine ältere P-Konto-Bescheinigung — muss aktiv werden. Sonst bleibt der Schutz auf dem alten Niveau stehen, während Gläubiger auf den Differenzbetrag zugreifen können.
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Was sich auf dem P-Konto konkret ändert
Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 bringt drei zentrale Änderungen für das P-Konto. Erstens steigt der automatische Grundschutz auf 1.590 Euro monatlich. Zweitens erhöht sich der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person von 585,23 Euro auf 597,42 Euro. Drittens steigt der Zuschlag für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (bis zur fünften) von 326,04 Euro auf 332,83 Euro.
Für eine alleinstehende Bürgergeld-Bezieherin ohne Unterhaltspflichten bedeutet das: Ab Juli sind auf dem Konto 30 Euro mehr vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Bei einer Person mit einem Kind steigt der geschützte Gesamtbetrag auf rund 2.187 Euro, bei zwei Kindern auf etwa 2.520 Euro.
Das wirkt nach wenig Bewegung — doch auf einem gepfändeten Konto entscheiden diese Beträge darüber, ob am Monatsende die Stromrechnung bezahlt werden kann oder ob eine Lastschrift platzt.
Sandra M., 34, aus Gelsenkirchen, bezieht Bürgergeld und führt seit zwei Jahren ein P-Konto. Ihr Ex-Partner hat Schulden hinterlassen, die nun über eine Kontopfändung eingetrieben werden. Sandra erhält Bürgergeld für sich und ihre zwei Kinder. Bisher waren auf ihrem Konto 2.466,27 Euro geschützt. Ab Juli 2026 steht ihr ein Freibetrag von rund 2.520 Euro zu — aber nur, wenn ihre P-Konto-Bescheinigung die neuen Werte widerspiegelt.
Wer jetzt handeln muss – und wer nicht
Nicht jeder P-Konto-Inhaber muss aktiv werden. Die Erhöhung des Grundfreibetrags von 1.560 auf 1.590 Euro übernimmt die Bank automatisch. Kreditinstitute sind verpflichtet, die neuen gesetzlichen Werte ab dem 1. Juli 2026 ohne Antrag anzuwenden. Wer alleinstehend ist, keine Unterhaltspflichten hat und keine Sozialleistungen für andere Personen erhält, braucht nichts zu tun.
Aktiv werden muss hingegen, wer in eine oder mehrere dieser Kategorien fällt: Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder einem Ehepartner, Personen, die Kindergeld auf das P-Konto erhalten, Bürgergeld-Beziehende in einer Bedarfsgemeinschaft, bei denen die Leistungen für Partner oder Kinder auf dasselbe Konto fließen, sowie Personen, deren Freibetrag durch einen gerichtlichen Beschluss individuell festgesetzt wurde.
In all diesen Fällen wirkt die gesetzliche Erhöhung der Zuschläge nicht automatisch auf dem Konto. Die Bank kennt weder die familiäre Situation noch die Art der eingehenden Leistungen. Sie orientiert sich ausschließlich an der hinterlegten Bescheinigung. Und wenn diese noch auf den Werten von Juli 2025 basiert, bleibt der Schutz auf dem alten Stand — obwohl der neue Freibetrag längst gilt.
Schritt für Schritt: So sichern Bürgergeld-Beziehende ihren neuen Freibetrag
Der Weg zum korrekten Freibetrag beginnt mit einer Bestandsaufnahme. Wer ein P-Konto führt, sollte zunächst prüfen, welche Bescheinigung aktuell bei der Bank hinterlegt ist. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum und ob die darin genannten Beträge noch den aktuellen Lebensverhältnissen entsprechen.
Wer seit der letzten Bescheinigung ein Kind bekommen hat, sich getrennt hat oder erstmals Kindergeld auf das eigene Konto erhält, braucht in jedem Fall eine neue Bescheinigung.
Der zweite Schritt ist die Beantragung einer aktuellen P-Konto-Bescheinigung. Bürgergeld-Beziehende können sich an das Jobcenter wenden — die Leistungsträger sind zur Ausstellung verpflichtet. Allerdings bescheinigt das Jobcenter in der Regel nur die dort ausgezahlten Leistungen.
Wer zusätzlich Kindergeld erhält, braucht eine separate Bescheinigung der Familienkasse oder wendet sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, die alle Posten in einer einzigen Bescheinigung zusammenfassen kann.
Im dritten Schritt wird die Bescheinigung bei der Bank vorgelegt. Die Bank ist verpflichtet, den Freibetrag entsprechend anzupassen. Das sollte schriftlich geschehen — mit Bestätigung der Bank, dass der neue Freibetrag hinterlegt wurde. Wer die Bescheinigung vor dem 1. Juli einreicht, riskiert nicht, dass im Juli Geld abgeschöpft wird, das eigentlich geschützt sein müsste.
Der vierte Schritt betrifft die Kontrolle. Nach dem 1. Juli sollten Kontoauszüge geprüft werden: Stimmt der ausgewiesene Freibetrag mit dem zu? Wurden Lastschriften oder Gutschriften korrekt behandelt? Gerade rund um den Stichtag kommt es in der Praxis zu Fehlern — etwa wenn die Bank die neuen Werte verspätet einpflegt oder eine alte Bescheinigung nicht aktualisiert wurde.
Der fünfte Schritt gilt für Sonderfälle: Wer eine Nachzahlung erwartet — etwa wegen eines Widerspruchs gegen den Bürgergeld-Bescheid oder wegen rückwirkend bewilligter Leistungen — sollte vorab klären, ob der aktuelle Freibetrag diese Zahlung abdeckt. Einmalige Sozialleistungen können über eine gesonderte Bescheinigung des Leistungsträgers geschützt werden. Wer das versäumt, riskiert, dass die Nachzahlung in die Pfändungsmasse fällt.
P-Konto-Bescheinigung aktualisieren – diese Stellen sind zuständig
Die P-Konto-Bescheinigung darf nicht jeder ausstellen. Das Gesetz benennt in § 850k Absatz 5 ZPO einen abgeschlossenen Kreis berechtigter Stellen. Für Bürgergeld-Beziehende sind vor allem vier Anlaufstellen relevant.
Das Jobcenter ist die naheliegendste Adresse. Als Sozialleistungsträger ist es zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet. In der Praxis bedeutet das: einen Termin bei der Leistungsabteilung vereinbaren, den Bürgergeld-Bescheid mitbringen, auf die Ausstellung der Bescheinigung bestehen. Manche Jobcenter stellen die Bescheinigung innerhalb weniger Tage aus, andere brauchen Wochen. Wer im Juni 2026 handelt, hat noch genug Puffer.
Die Familienkasse ist zuständig, wenn Kindergeld auf das P-Konto fließt. Auch sie kann eine Bescheinigung ausstellen, die den Kindergeldbetrag als geschützte Leistung ausweist. Allerdings bescheinigt die Familienkasse nur den Kindergeldbezug — nicht Unterhaltspflichten oder andere Sozialleistungen.
Anerkannte Schuldnerberatungsstellen haben den Vorteil, dass sie alle relevanten Posten in einer einzigen Bescheinigung erfassen können: Unterhaltspflichten, Kindergeld, Bürgergeld für die Bedarfsgemeinschaft, besondere Mehrbedarfe.
Für Bürgergeld-Beziehende mit mehreren Schutzgründen ist die Schuldnerberatung deshalb oft der effizienteste Weg. Die Bescheinigung ist bei gemeinnützigen Stellen kostenlos.
Rechtsanwälte und Steuerberater sind ebenfalls berechtigt, die Bescheinigung auszustellen. Das ist vor allem dann relevant, wenn die anderen Stellen nicht rechtzeitig liefern oder wenn eine komplexe Familienkonstellation vorliegt. Allerdings entstehen hier in der Regel Kosten.
Sonderfall Privatinsolvenz: Warum der Insolvenzverwalter informiert werden muss
Wer sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet, hat eine zusätzliche Baustelle. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten auch für die Berechnung des pfändbaren Einkommens, das an den Insolvenzverwalter abgeführt werden muss. Ab Juli 2026 darf ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflichten 1.590 Euro behalten — statt bisher 1.560 Euro.
Auf den ersten Blick wirkt das wie eine automatische Anpassung, und beim Arbeitgeber ist sie das auch: Der Arbeitgeber muss die neue Pfändungstabelle ab dem 1. Juli anwenden und den pfändbaren Betrag entsprechend neu berechnen. In der Praxis geht das nicht immer reibungslos. Fehler bei der Lohnpfändung — etwa die Anwendung der alten Tabelle oder die fehlerhafte Berücksichtigung von Unterhaltspflichten — kommen regelmäßig vor.
Für Bürgergeld-Beziehende in Insolvenz, die kein Erwerbseinkommen haben, sondern ausschließlich Sozialleistungen beziehen, ist die Situation anders gelagert. Hier fließt das Bürgergeld auf das P-Konto, und der Pfändungsschutz ergibt sich aus dem Kontofreibetrag.
Der Insolvenzverwalter sollte dennoch über die geänderten Freibeträge informiert werden — insbesondere dann, wenn er bisher einen bestimmten Betrag als pfändbar eingestuft hat, der nach der neuen Tabelle unterhalb der Freigrenze liegt.
Thomas R., 41, aus Dortmund, durchläuft seit 2024 ein Privatinsolvenzverfahren. Er bezieht Bürgergeld und hat einen 520-Euro-Job. Sein Insolvenzverwalter hat auf Basis der alten Pfändungstabelle berechnet, dass monatlich 38 Euro pfändbar sind.
Nach der neuen Tabelle ab Juli 2026 könnte sich dieser Betrag reduzieren oder ganz entfallen. Thomas muss seinen Insolvenzverwalter auf die Änderung hinweisen — von allein wird die Neuberechnung oft nicht angestoßen.
Die häufigsten Fehler beim P-Konto – und wie sie Geld kosten
Der teuerste Fehler ist Nichtstun. Wer eine veraltete Bescheinigung bei der Bank liegen hat, verschenkt Geld. Die Bank ist nicht verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob der hinterlegte Freibetrag noch stimmt. Sie wendet an, was vorliegt.
Wenn die Bescheinigung einen Freibetrag von 2.466 Euro ausweist, aber nach der neuen Berechnung 2.520 Euro geschützt sein müssten, werden die dazwischen liegenden 54 Euro im Zweifelsfall an den Gläubiger ausgekehrt.
Ein zweiter häufiger Fehler: Die Bescheinigung erfasst nicht alle geschützten Posten. Viele Bürgergeld-Beziehende erhalten Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft auf ein einziges Konto. Wenn die Bescheinigung nur den eigenen Bedarf ausweist, nicht aber die Anteile für Kinder oder Partner, reicht der geschützte Betrag nicht aus. Die Folge: Geld, das für die Familie bestimmt ist, wird gepfändet.
Dritter Fehler: Die Drei-Monats-Regel wird übersehen. Nicht verbrauchtes pfändungsgeschütztes Guthaben kann bis zu drei Monate in die Folgemonate übertragen werden. Danach wird es pfändbar. Wer im Juli einen Teil des Freibetrags nicht ausgibt, ist im August und September noch geschützt — aber ab Oktober nicht mehr. Diese Frist wird häufig nicht beachtet, obwohl sie gerade bei schwankenden Ausgaben relevant ist.
Vierter Fehler: Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung wird nicht gestellt, wenn die Bescheinigung nicht ausreicht. Wenn besondere Mehrbedarfe bestehen — etwa hohe Stromkosten, krankheitsbedingte Ausgaben oder eine einmalige Nachzahlung — kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag individuell höher festsetzen. Grundlage ist § 850k Absatz 4 ZPO. Der Antrag ist formlos möglich und muss nicht durch einen Anwalt gestellt werden. Viele Betroffene kennen diese Möglichkeit nicht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich bei meiner Bank einen Antrag stellen, damit der neue Grundfreibetrag ab Juli 2026 gilt?
Nein. Die Erhöhung des Grundfreibetrags auf 1.590 Euro setzt die Bank automatisch um. Nur wenn darüber hinaus ein erhöhter Freibetrag wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen für andere Personen besteht, muss eine aktuelle Bescheinigung vorgelegt werden.
Was passiert, wenn meine P-Konto-Bescheinigung noch auf den alten Werten basiert?
Ein Beispiel: Die alte Bescheinigung weist für eine Person mit einem Kind einen Zuschlag von 585,23 Euro aus. Ab Juli 2026 steht ein Zuschlag von 597,42 Euro zu. Die Bank setzt aber nur den bescheinigten Betrag um. Die Differenz von 12,19 Euro pro Monat fließt im Zweifelsfall an den Gläubiger. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten summiert sich die Abweichung entsprechend.
Kann das Jobcenter die Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung verweigern?
Nein. Sozialleistungsträger sind zur Ausstellung verpflichtet. Wenn das Jobcenter die Bescheinigung dennoch verweigert oder verzögert, können Betroffene beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung des Freibetrags stellen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich die Ablehnung schriftlich bestätigen zu lassen — das erleichtert den Gerichtsantrag.
Ich bin in Privatinsolvenz und beziehe Bürgergeld. Muss ich meinen Insolvenzverwalter über die neuen Pfändungsfreigrenzen informieren?
Ja. Zwar gelten die neuen Freigrenzen automatisch, aber der Insolvenzverwalter berechnet den pfändbaren Anteil oft auf Basis der bisherigen Tabelle. Ein Hinweis auf die neuen Werte kann dazu führen, dass die monatliche Abführung sinkt oder ganz entfällt.
Kann ich die P-Konto-Bescheinigung auch online beantragen?
Bei einigen Anbietern ist das möglich, allerdings handelt es sich dabei häufig um kostenpflichtige Dienste. Das Jobcenter und gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen stellen die Bescheinigung in der Regel persönlich oder postalisch aus — kostenlos. Wer Kosten vermeiden will, sollte sich an diese Stellen wenden.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80
Verbraucherzentrale: 5 Wege zum Erhalt der P-Konto-Bescheinigung




