Wer ein Minus auf dem Konto hat, hatte es in der Vergangenheit schwer, sein Girokonto mit der Zusatzfunktion Pfändungsschutz (P-Konto) auszustatten. Banken dürfen die Einrichtung eines P-Kontos nicht mehr – wie in der Vergangenheit häufig geschehen – verweigern. Doch was passiert mit dem Minus?
Recht auf ein P-Konto auch wenn ein Minus besteht
Auch Konten im Minus können in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Bundesregierung hat diese Regelung in §§ 850k Abs. 1 S. 2, 901 ZPO neu gefasst. Dabei ist es unerheblich, ob bereits eine Pfändung vorliegt oder nicht.
Was passiert mit dem Minus, wenn das Konto in ein P-Konto umgewandelt wird?
Die Bank hat ein Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot nach § 901 ZPO zu beachten. Wurde das Konto in ein P-Konto umgewandelt, dürfen Zahlungseingänge nicht mehr mit Forderungen verrechnet werden.
Das bedeutet, dem Schuldner muss ein Guthaben entsprechend seines Freibetrages zur Verfügung stehen. Den Zeitpunkt der Umwandlung bzw. Berechtigung (Siehe P-Konto Bescheinigung) sollte nachwiesen sein. Am besten die Erklärung wird kopiert!
Achtung: Kreditraten, die vor der Umwandlung mit der Bank vereinbart wurden, können nicht im Nachhinein geändert werden. Hier greift das Aufrechnungsverbot leider nicht.
Damit der volle Freibetrag dennoch genutzt werden kann, muss die Kreditraten-Vereinbarung aktiv beendet werden. Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle kann dabei helfen (Siehe Schuldnerberatung).
Wenn das Konto im Minus gepfändet wurde
Wenn das Konto bereits ein Minus aufweist, greift auch dann der § 901 ZPO. Damit der Freibetrag bei Gutschriften genutzt werden kann, sollte bei ein Kontopfändung innerhalb eines Monats das Konto in ein P-Konto umgewandelt sein.
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Was passiert mit dem Dispo?
Wer bisher ein Girokonto hatte, hat oft auch einen Dispo bei der Bank. Wird das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, endet auch der Dispo. Denn nach § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein P-Konto ein reines Guthabenkonto.
Kreditkarten werden ebenfalls gekündigt, sofern es sich nicht um Prepaid-Karten handelt.
Bei einem P-Konto lässt die Bank keine Überziehungen mehr zu. Das gilt auch bei kleinsten Beträgen.
Was aber geschieht mit dem zuvor genutztem Dispo-Kredit?
Wird das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, muss die Bank den bestehenden Soll-Betrag, der durch den Dispo entstanden ist, getrennt verbuchen, damit das P-Konto ein Guthabenkonto ist. Nur so kann das P-Konto auch als Guthabenkonto geführt werden.
Der Soll-Betrag wird auf ein zweites Buchungs-Konto verbucht. Wie die Banken diesen technischen Vorgang umsetzen, hat der Gesetzgeber auch nach einer Reform im Dezember 2021 nicht eindeutig geregelt. Daher sind die Regelungen hierfür von Bank zu Bank unterschiedlich.
Der Gesetzgeber hat auch nicht geregelt, in welcher Höhe Zinsen auf den Sollbetrag des Dispokredits zu zahlen sind.
Die Verbraucherzentrale NRW ist der Auffassung, dass die Dispozinsen nicht mehr gelten dürfen. Denn diese sind in der Regel deutlich höher als bei regulären Krediten.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale handelt es sich nicht mehr um einen Verfügungsrahmen, den die Bank dem Kunden zur Verfügung stellt, sondern um eine ausgebuchte Forderung der Bank gegenüber dem Kunden.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss daher die gesetzliche Schadensminderungspflicht greifen, so dass nur noch der gesetzliche Verzugszins von der Bank in Rechnung gestellt werden darf.
Muss eine Rückzahlungsvereinbarung mit meiner Bank getroffen werden?
Bisher gab es nur einen sehr eingeschränkten Aufrechnungsschutz für P-Konten im Minus. Die Banken verlangten von den Kunden Zahlungsvereinbarungen, um den Sollbetrag eines Dispos zu reduzieren.
Nach einer Umwandlung des P-Kontos besteht dieses Recht der Bank nicht mehr. Es kann aber sinnvoll sein, eine solche Vereinbarung mit der Bank zu treffen, um die Schulden bei der Bank abzubauen.
Ob eine solche Vereinbarung sinnvoll ist, hängt von der Situation des Schuldners ab. Betroffene sollten sich daher vorher von einer Schuldnerberatungsstelle beraten lassen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn unpfändbares Einkommen zur Tilgung der Schulden verwendet werden soll oder gar ein neuer Kredit aufgenommen werden soll.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.