Schulden: Bürgergeld gepfändet weil der Schutz fehlte

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Bürgergeld soll den Lebensunterhalt sichern. Wird die Leistung jedoch auf ein gewöhnliches Girokonto überwiesen, ist das dort entstandene Guthaben nicht allein wegen seiner Herkunft vor einer Kontopfändung geschützt. Das Finanzgericht Hamburg hat deshalb die Pfändung von 7.634 Euro Jobcenter-Leistungen für rechtmäßig erklärt.

Der Betroffene hatte sein bereits eingerichtetes Pfändungsschutzkonto wieder in ein normales Girokonto umwandeln lassen. Damit gab er den besonderen Kontopfändungsschutz auf. Das rechtskräftige Urteil vom 1. Dezember 2025 zeigt, wie teuer dieser Schritt werden kann (Az.: 5 K 106/25).

Jobcenter zahlte 7.634 Euro für eine dreiköpfige Familie

Der Kläger schuldete dem Finanzamt mehr als 104.000 Euro. Die Behörde hatte bereits im Januar 2024 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen. Zunächst ließ der Mann sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, später nahm er diese Umstellung jedoch zurück.

Im August 2024 überwies das Jobcenter insgesamt 7.634 Euro für den Mann, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind. Die Familie hatte bis dahin ihren Lebensunterhalt mit privaten Darlehen überbrückt. Nach dem Eingang auf dem ungeschützten Girokonto wurde das Guthaben zugunsten des Finanzamts gepfändet.

Der Mann verlangte die Rückzahlung. Er argumentierte, die Leistungen dienten der Existenzsicherung der gesamten Bedarfsgemeinschaft und dürften deshalb nicht gepfändet werden. Das Finanzgericht Hamburg folgte dieser Auffassung nicht.

Warum der Schutz nach der Überweisung nicht automatisch fortbesteht

Rechtlich muss zwischen dem Anspruch gegenüber dem Jobcenter und dem Guthaben bei der Bank unterschieden werden. Solange die Leistung noch nicht ausgezahlt ist, gelten die sozialrechtlichen Pfändungsbeschränkungen. Nach der Gutschrift liegt dagegen Bankguthaben vor, für das die Vorschriften über den Kontopfändungsschutz gelten.

Diese Trennung ist für Betroffene schwer nachvollziehbar, hat aber erhebliche Folgen. Der Verwendungszweck „Bürgergeld“ oder „Grundsicherung“ auf dem Kontoauszug schützt das Geld nicht von selbst. Den Schutz vermittelt grundsätzlich erst ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto.

Das Gericht betonte außerdem, dass der Kontoinhaber selbst für den Schutz der eingehenden Zahlungen sorgen müsse. Mehr zum Urteil lesen Sie im Beitrag „Bürgergeld-Pfändung vom Konto ist rechtens“.

Leistungen für Ehefrau und Kind verhinderten die Pfändung nicht

Ein Teil des überwiesenen Geldes war für die Ehefrau und das Kind bestimmt. Trotzdem konnten beide nach der Entscheidung keinen eigenen Schutz für das Guthaben auf dem Konto des Klägers verlangen. Das Geld war auf ein Konto eingegangen, dessen alleiniger Inhaber der verschuldete Mann war.

Gerade bei Bedarfsgemeinschaften ist diese Gefahr groß. Häufig werden sämtliche Leistungen auf das Konto einer Person überwiesen. Wird dieses Konto gepfändet, kann daher der Lebensunterhalt aller Haushaltsmitglieder betroffen sein.

Auf einem P-Konto können Leistungen für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den geschützten Betrag erhöhen. Diese Erhöhung muss der Bank jedoch durch eine geeignete Bescheinigung nachgewiesen werden. Ein gemeinsamer Leistungsbescheid allein führt nicht in jedem Fall dazu, dass die Bank den Freibetrag korrekt anpasst.

Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt seit Juli 2026 1.590 Euro

Seit dem 1. Juli 2026 sind auf einem P-Konto grundsätzlich 1.590 Euro je Kalendermonat automatisch geschützt. Der Betrag wird unabhängig davon berücksichtigt, ob Arbeitslohn, Sozialleistungen oder andere Zahlungen eingehen. Entscheidend ist die Summe des verfügbaren Guthabens innerhalb des Kalendermonats.

Für die erste Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird, kann ein zusätzlicher Betrag von 597,42 Euro geschützt werden. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu. Auch Kindergeld und bestimmte Leistungen für andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können den Freibetrag erhöhen.

Schutz auf dem P-Konto ab 1. Juli 2026 Betrag Voraussetzung
Automatischer Grundfreibetrag 1.590 Euro monatlich Das Konto wird als P-Konto geführt
Erste weitere unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro zusätzlich Bescheinigung wird bei der Bank vorgelegt
Zweite bis fünfte weitere Person je 332,83 Euro zusätzlich Bescheinigung wird bei der Bank vorgelegt
Kindergeld und bestimmte weitere Sozialleistungen in bescheinigter Höhe zusätzlich Nachweis nach den gesetzlichen Vorgaben

Eine ausführliche Erklärung zu den aktuellen Werten bietet der Beitrag „P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026“. Wer Kinder hat, Unterhalt leistet oder Leistungen für andere Personen erhält, sollte sich nicht auf den Grundfreibetrag verlassen.

Die Bank muss ein Girokonto auf Verlangen umwandeln

Jede natürliche Person kann verlangen, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Das gilt auch bei einem negativen Kontostand. Das P-Konto selbst wird anschließend nur auf Guthabenbasis geführt.

Besteht bereits eine Pfändung, muss die Bank die Umstellung spätestens zu Beginn des vierten Geschäftstags nach dem Antrag ermöglichen. Der Antrag sollte aus Beweisgründen schriftlich oder über einen nachweisbaren digitalen Weg gestellt werden. Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen.

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Wird das Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank umgewandelt, kann der Basisschutz rückwirkend greifen. Betroffene sollten diese Frist keinesfalls ausschöpfen, weil schon eine Kontosperre Miete, Stromabschläge und Einkäufe gefährden kann. Wer von einer Pfändung erfährt, sollte daher sofort handeln.

Zusätzliche Freibeträge entstehen nicht ohne Nachweis

Der automatische Freibetrag reicht bei Familien und höheren Sozialleistungszahlungen oft nicht aus. Zusätzlicher Schutz wird in vielen Fällen erst wirksam, wenn eine P-Konto-Bescheinigung bei der Bank vorliegt. Ausstellen können sie unter anderem Sozialleistungsträger, Familienkassen, Arbeitgeber, anerkannte Schuldnerberatungsstellen sowie geeignete Rechtsanwälte oder Steuerberater.

Das Jobcenter muss auf Antrag eine Bescheinigung über die von ihm überwiesenen geschützten Leistungen ausstellen. Kindergeld wird häufig gesondert durch die Familienkasse bestätigt. Treffen mehrere Erhöhungsgründe zusammen, kann eine Schuldnerberatungsstelle die Angaben in einer Bescheinigung bündeln.

Die Bank muss die bescheinigten Angaben ab dem zweiten Geschäftstag nach der Vorlage berücksichtigen. Unbefristete Bescheinigungen muss sie grundsätzlich zwei Jahre beachten, sofern es keine konkreten Hinweise auf veraltete oder unrichtige Angaben gibt. Ändert sich die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, sollte unverzüglich eine neue Bescheinigung eingereicht werden.

Nachzahlungen können den Monatsfreibetrag sprengen

Besonders riskant sind Nachzahlungen des Jobcenters. Mehrere Monatsbeträge gehen dabei häufig als eine große Summe ein und überschreiten den hinterlegten Freibetrag. Ohne zusätzlichen Nachweis kann ein Teil des Geldes zunächst blockiert werden.

Nachzahlungen laufender Leistungen nach dem SGB II sind auf dem P-Konto gesetzlich geschützt. Der Schutz muss gegenüber der Bank jedoch nachgewiesen werden. Bei den in § 904 Absatz 1 ZPO erfassten Leistungen kann hierzu eine Bescheinigung des Leistungsträgers vorgelegt werden.

Reicht eine Bescheinigung nicht aus oder handelt es sich um eine andere Nachzahlung von mehr als 500 Euro, kann eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nötig werden. Der Bewilligungsbescheid, der Nachzahlungsbescheid und der Kontoauszug sollten dem Antrag beigefügt werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „So rettet man Sozialleistungen auf dem P-Konto“.

Warum der Kläger sein P-Konto aufgegeben hatte

Der Mann wollte nach eigenen Angaben hohe Mietschulden mit einem privaten Darlehen begleichen. Er befürchtete, über ein P-Konto nicht sofort über den gesamten Betrag verfügen zu können. Deshalb ließ er das Konto wieder als gewöhnliches Girokonto führen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts war dieser Schritt nicht erforderlich. Der Kläger hätte eine Erhöhung des verfügbaren Betrags beantragen können. Die selbst veranlasste Rückumwandlung rechtfertigte es daher nicht, die bereits vollzogene Pfändung rückgängig zu machen.

Auch ein Erlass der Vollstreckungsfolgen wegen Unbilligkeit kam nicht in Betracht. Die Nachteile gingen nach Einschätzung des Gerichts nicht deutlich über die Folgen hinaus, die mit einer Zwangsvollstreckung gewöhnlich verbunden sind. Die Mietschulden waren inzwischen durch Darlehen aus dem Bekanntenkreis beglichen worden.

Was Betroffene bei einer Kontopfändung sofort veranlassen sollten

Wer noch kein P-Konto besitzt, sollte die Umwandlung unverzüglich bei der Bank beantragen. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob der automatische Grundfreibetrag für alle monatlichen Eingänge ausreicht. Bei Kindern, Unterhaltspflichten oder Zahlungen für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist meist eine Bescheinigung erforderlich.

Ist bereits Geld blockiert, sollten Betroffene den Pfändungsbeschluss, den Leistungsbescheid und die Kontoauszüge bereithalten. Eine anerkannte Schuldnerberatung kann klären, ob eine Bescheinigung genügt oder ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich ist. Bei einer Pfändung durch eine Behörde kann statt des Amtsgerichts die jeweils zuständige Vollstreckungsstelle zuständig sein.

Drohen Mietrückstände, sollte zusätzlich das Jobcenter über die Kontosperre informiert werden. In einer akuten Lage kann eine Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter geprüft werden. Das schützt zwar nicht das übrige Guthaben, kann aber den Verlust der Wohnung verhindern.

Praxisbeispiel: Nachzahlung bleibt ohne ausreichende Bescheinigung hängen

Eine alleinerziehende Mutter erhält laufende Leistungen und Kindergeld für zwei Kinder auf ihr P-Konto. Wegen eines erfolgreichen Widerspruchs überweist das Jobcenter zusätzlich 1.200 Euro nach, wodurch der hinterlegte Freibetrag überschritten wird. Sie legt der Bank umgehend die Bescheinigungen des Jobcenters und der Familienkasse vor und erreicht damit die Freigabe der geschützten Beträge.

Hätte sie nur ein gewöhnliches Girokonto geführt, hätte die Herkunft des Geldes die Kontopfändung nicht automatisch verhindert. Das Beispiel zeigt, warum P-Konto, Erhöhungsbescheinigung und Nachweis einer Nachzahlung zusammengehören. Wer einen größeren Zahlungseingang erwartet, sollte die Unterlagen möglichst vor der Überweisung beschaffen.