Pfändungsschutzkonto: Auf dem P-Konto auch Geld ansparen

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Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erlaubt es Kontoinhabern, trotz bestehender Pfändungen, Gelder innerhalb bestimmter Grenzen anzusparen.

In welchem Rahmen das möglich ist und auf welche gesetzlichen Regelungen dabei geachtet werden muss, erläutern wir auch anhand einer Beispielrechnung in diesem Artikel.

Guthaben auf dem P-Konto ansparen

Schuldner können nicht verbrauchtes Guthaben auf ihrem P-Konto, das unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt, in den nächsten drei Monaten übertragen. Dies wurde durch eine Änderung der Zivilprozessordnung (§ 899 Abs. 2 ZPO) am 1. Dezember 2021 ermöglicht.

Diese Regelung erlaubt es, unpfändbares Guthaben über mehrere Monate anzusparen, um größere Ausgaben zu tätigen. Vor dieser Änderung war das Ansparen nur für den nächsten Monat möglich.

Der genaue Gesetzestext dazu lautet:

Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Gesetzliche Grundlage und das FIFO-Prinzip

Das Gesetz besagt, dass nicht verbrauchtes Guthaben aus dem jeweiligen Kalendermonat in den folgenden drei Monaten zusätzlich zum pfändungsfreien Betrag unpfändbar bleibt.

Ausgaben werden dabei nach dem „First In – First Out“-Prinzip (FIFO) verrechnet.

Der Gesetzgeber drückt es folgendermaßen aus, in § 899 Abs. 2 ZPO heißt es hierzu:

Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Das bedeutet, dass Ausgaben oder Abhebungen zuerst vom bestehenden Guthaben des Vormonats abgezogen werden.

Lesen sie auch:

Erst wenn das Guthaben aufgebraucht ist, dürfen Ausgaben vom Freibetrag verwendet werden.

Beispielrechnung: Ansparen auf dem P-Konto

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Funktionsweise des Ansparens:

  • 1. Monat: Lisa gibt von ihrem 1.600 € Grundfreibetrag 1.100 € aus und überträgt 500 € in den nächsten Monat.
  • 2. Monat: Sie gibt 1.300 € aus (1.600 € Grundfreibetrag + 500 € Übertrag), wodurch 800 € in den Folgemonat übertragen werden.
  • 3. Monat: Ausgaben von 1.300 € (1.600 € Grundfreibetrag + 800 € Übertrag), Restbetrag 1.100 €.
  • 4. Monat: Ausgaben von 1.200 € (1.600 € Grundfreibetrag + 1.100 € Übertrag), Restbetrag 1.500 €.
  • 5. Monat: Nach Ablauf des vierten Monats verfällt der Pfändungsschutz für die 500 € aus dem ersten Monat. Neue Berechnung: 1.600 € Grundfreibetrag + 1.000 € (1.500 € – 500 €) = 2.600 €, abzüglich 1.400 € Ausgaben ergibt 1.200 € Übertrag.
  • 6. Monat: Pfändungsschutz für 300 € aus dem zweiten Monat verfällt. Neue Berechnung: 1.600 € Grundfreibetrag + 900 € (1.200 € – 300 €) = 2.500 €, abzüglich 1.250 € Ausgaben ergibt 1.250 € Übertrag.

Höchstgrenze des angesparten Betrags

Insgesamt können Schuldner theoretisch bis zum vierfachen Pfändungsfreibetrag ansparen, was bei einem Freibetrag von 1.600 € insgesamt 6.400 € entsprechen kann, vorausgesetzt, es erfolgen keine Ausgaben.

Weitere Beiträge zum P-Konto:

Erweiterte Freibeträge

Zusätzliche Freibeträge, die etwa aufgrund von Unterhaltspflichten anerkannt wurden, können ebenfalls angespart werden.

So können Alleinerziehende mit einem monatlichen Freibetrag von 2.000 € innerhalb dieser Grenze Gelder über mehrere Monate hinweg ansparen.

Ansparen auf dem Pfändungsschutzkonto: Theorie und Praxis

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet zwar die Möglichkeit, Gelder innerhalb bestimmter Grenzen anzusparen, doch in der Praxis ist dies oft problematisch und nur in wenigen Fällen sinnvoll.

Praktische Überlegungen zum Ansparen

Das Ansparen von Geld auf einem P-Konto kann in bestimmten Situationen nützlich sein, etwa für feststehende Nebenkostennachzahlungen oder dringende Neuanschaffungen wie eine Waschmaschine oder einen Fernseher.

In den meisten Fällen sollte jedoch nicht verbrauchtes Guthaben zur Tilgung der Kontopfändung genutzt werden.

Bestehen neben der Kontopfändung weitere Schulden, ist es ratsam, zunächst ein Gesamtkonzept zur Entschuldung zu erstellen.

Eine bevorzugte Behandlung einzelner Gläubiger kann unter Umständen als Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB ausgelegt werden und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Probleme mit dem FIFO-Prinzip

In der Praxis führt das Ansparen auf einem P-Konto häufig zu Problemen mit den Banken, da das „First In – First Out“-Prinzip oft nicht korrekt angewendet wird.

Da es häufig an den finanziellen Mitteln fehlt, um mit der Bank einen Rechtsstreit über das einbehaltene Guthaben zu führen, empfiehlt es sich, für notwendige Anschaffungen eher klassisch im Sparschwein zu sparen oder die Abschlagszahlungen freiwillig zu erhöhen, um Nachzahlungen zu vermeiden.