Wenn das Jobcenter die Miete als zu hoch einstuft, läuft die Uhr: Betroffene bekommen eine Frist, innerhalb derer sie eine günstigere Wohnung finden oder die Differenz aus dem Regelbedarf selbst zahlen sollen.
Die Bundesregierung hat am 29. April 2026 einen Gesetzentwurf im Kabinett beschlossen, der vier konkrete Schlupflöcher im Mietrecht schließen soll. Das kommt auch Bürgergeld-Beziehern zugute.
Das Gesetz trägt den Namen „Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete” und befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Es gilt erst nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Die vier Regelungsbereiche betreffen Indexmieten, möblierte Wohnungen, Kurzzeitmietverträge und den Kündigungsschutz bei Mietrückständen.
Indexmieten: Mietsteigerungen über drei Prozent werden halbiert
Wer einen Indexmietvertrag hat, zahlt eine Miete, die sich automatisch an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts anpasst. Steigen die Lebenshaltungskosten um fünf Prozent, erhöht der Vermieter die Miete um dieselben fünf Prozent, ohne gegen die Mietpreisbremse zu verstoßen, weil sie bisher nur die Ausgangsmiete beim Einzug begrenzt, nicht die laufenden Anpassungen.
Nach dem neuen Entwurf sollen jährliche Indexsteigerungen, die drei Prozent übersteigen, nur noch zur Hälfte an Mieter weitergegeben werden dürfen, und diese Begrenzung gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.
Wer eine Kaltmiete von 700 Euro zahlt und bisher bei fünf Prozent Inflation 35 Euro mehr zahlen musste, zahlt künftig noch 28 Euro mehr. Über drei Jahre summiert sich der Unterschied auf über 250 Euro.
Möblierte Wohnungen: Das Schlupfloch, das Jobcenter und Mieter gleichermaßen trifft
Vermieter haben möblierte Wohnungen jahrelang gezielt genutzt, um die Mietpreisbremse zu umgehen: Sie verlangten eine Gesamtmiete ohne gesonderten Möblierungsausweis, sodass nicht nachprüfbar war, welcher Anteil auf die Wohnung und welcher auf die Einrichtung entfiel. Der Möblierungsanteil unterliegt nicht der Mietpreisbremse, die Kaltmiete schon.
Das Jobcenter erkennt zudem nur die Kaltmiete als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II an, nicht den Möblierungszuschlag. Wer in einer möblierten Wohnung lebt und keinen Aufschlüsselungsnachweis hat, zahlt einen Teil der Miete aus dem Regelbedarf, ohne es zu merken.
Das neue Gesetz verpflichtet Vermieter, den Möblierungszuschlag gesondert auszuweisen und auf maximal zehn Prozent der Nettokaltmiete zu begrenzen. Weist ein Vermieter den Zuschlag nicht transparent aus, soll die Wohnung für bis zu zwei Jahre rechtlich als unmöbliert gelten.
Wer als Mieter in dieser Situation zu viel gezahlt hat, kann die Differenz zwischen gezahlter Gesamtmiete und zulässiger Kaltmiete zurückfordern.
Bürgergeld-Beziehende in möblierten Wohnungen sollten den Vermieter jetzt schriftlich auffordern, den Möblierungszuschlag separat auszuweisen, und dieses Schreiben für einen möglichen Widerspruch beim Jobcenter aufbewahren.
Kurzzeitmietverträge: Befristung wird auf sechs Monate gedeckelt
Befristete Mietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen, und genau das nutzten Vermieter in Großstädten: Sie boten Wohnungen ausschließlich auf kurze Zeit an und verlangten Marktpreise weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Für Betroffene bedeutete das nicht nur höhere Kosten, sondern auch fehlende Planungssicherheit und damit schwierigere Verhandlungen mit dem Jobcenter über die Kostenübernahme.
Der Entwurf soll Kurzzeitmietverträge auf maximal sechs Monate begrenzen, in begründeten Ausnahmefällen auf acht Monate. Überschreitet ein Vertrag diese Grenze, soll er automatisch als unbefristeter Mietvertrag gelten und fällt damit unter die Mietpreisbremse.
Wer als Bürgergeld-Bezieher in einem solchen Kurzzeitverhältnis steckt, sollte die genaue Vertragslaufzeit schriftlich festhalten und beim Jobcenter auf den unbefristeten Status hinweisen, sobald die Sechsmonatsfrist überschritten ist.
Kündigung wegen Mietrückstand: Schonfristregelung wird ausgeweitet
Wer seine Miete nicht zahlen kann und eine Kündigung erhält, durfte bisher die fristlose außerordentliche Kündigung durch vollständige Nachzahlung innerhalb von zwei Monaten abwenden.
Die ordentliche Kündigung, die Vermieter bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatskaltmieten aussprechen dürfen, war von dieser Schonfristregelung bislang ausgenommen.
Das Jobcenter überweist die Miete nicht selten zu spät oder kürzt sie ohne hinreichende Begründung, was Mieter in Rückstand treibt, ohne dass sie selbst etwas falsch gemacht haben.
Das neue Gesetz soll die Schonfristregelung auf ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs ausweiten, allerdings nur einmalig pro Mietverhältnis.
Wer in Rückstand geraten ist, weil das Jobcenter zu spät oder zu wenig überwiesen hat, sollte sofort eine schriftliche Erklärung des Jobcenters über die Ursache anfordern, diese dem Vermieter vorlegen und gleichzeitig Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid einlegen. Der Vermieter kann die Kündigung nicht aufrechterhalten, wenn die Rückstände innerhalb der Schonfrist vollständig beglichen sind.
Häufige Fragen zur Mietrechtsreform 2026
Gilt die erweiterte Schonfristregelung auch für Kündigungen, die schon ausgesprochen wurden?
Nein. Das Gesetz tritt erst nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wirkt nicht rückwirkend auf bereits ausgesprochene Kündigungen. Wer sich aktuell in einem Kündigungsverfahren wegen Mietrückständen befindet, sollte rechtliche Beratung beim VdK, dem Deutschen Mieterbund oder einer Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts suchen.
Ändert die Reform die Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters?
Die Angemessenheitsgrenzen nach § 22 SGB II legt das Jobcenter anhand der lokalen Mietspiegel und eigener Konzepte fest, nicht nach Bundesgesetz.
Eine Mietrechtsreform, die Mietsteigerungen bremst, kann mittelfristig das Mietniveau in einer Region stabilisieren und damit die Lücke zwischen Jobcenter-Obergrenze und Marktmiete verlangsamen. Unmittelbar ändert sich an den Obergrenzen durch das Gesetz nichts.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Der Kabinettsbeschluss datiert vom 29. April 2026. Das Gesetz muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren. Ein genaues Datum für das Inkrafttreten steht nach aktuellem Stand noch nicht fest. Betroffene sollten die Berichterstattung verfolgen und nicht auf Basis des Entwurfs handeln, solange das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, Gesetzgebungsverfahren 2026, Bundesregierung: Im Kabinett beschlossen – Besserer Schutz für Mieterinnen und Mieter, 29. April 2026, Sozialgesetzbuch II: § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung




