Eine Schwerbehinderung kann bei der Wohngeldberechnung einen Unterschied machen: Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben 1.800 Euro Einkommen im Jahr unberücksichtigt. Wer den Freibetrag nicht kennt oder die nötigen Nachweise nicht vorlegt, riskiert einen zu niedrigen Zuschuss oder eine vermeidbare Ablehnung.
Allerdings steckt hinter der Zahl kein zusätzlicher Geldbetrag, den die Wohngeldstelle überweist. Die 1.800 Euro werden vom Einkommen abgezogen, mit dem die Behörde rechnet – sie werden nicht ausgezahlt.
150 Euro weniger Einkommen in der Berechnung, nicht 150 Euro mehr Wohngeld
Der jährliche Freibetrag entspricht rechnerisch 150 Euro im Monat. Dadurch sinkt das Einkommen, das in die Wohngeldberechnung eingeht, während die tatsächliche Rente oder das Gehalt unverändert bleibt.
Wie stark der Zuschuss steigt, hängt unter anderem von der Haushaltsgröße, der berücksichtigungsfähigen Miete und der Mietenstufe des Wohnorts ab. Eine feste Zusage wie „150 Euro mehr Wohngeld bei Schwerbehinderung“ lässt sich daraus nicht ableiten.
Gerade bei einem Haushalt, dessen Einkommen ohne diesen Abzug knapp zu hoch wäre, kann der Freibetrag aber erstmals einen Anspruch ermöglichen. Weshalb es keine einheitliche Einkommensgrenze für alle gibt, erläutert auch die Wohngeld-Tabelle 2026 zu Einkommen und Miete.
Bei GdB 100 ist kein zusätzlicher Pflegegrad erforderlich
Die Voraussetzungen stehen in § 17 Nummer 1 Wohngeldgesetz: Für ein beim Wohngeld zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 sind jährlich 1.800 Euro abzuziehen. Eine zusätzliche Pflegebedürftigkeit verlangt diese Variante nicht.
Bei einem GdB von 50 bis 90 reicht die Schwerbehinderung dagegen allein nicht aus. Hier müssen zusätzlich Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsrechts und häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege vorliegen.
Ein GdB von 80 ohne die zusätzlichen Pflegevoraussetzungen begründet diesen Freibetrag daher ebenso wenig wie ein GdB von 50 für sich genommen. Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 ersetzt die erforderliche Schwerbehinderteneigenschaft nicht.
Auch Pflegegrad 1 kann ausreichen
Der Freibetrag ist bei einem GdB unter 100 nicht erst ab Pflegegrad 2 möglich. Auch Pflegegrad 1 kann genügen, wenn eine Schwerbehinderung ab GdB 50 nachgewiesen ist und eine der genannten Pflegeformen vorliegt.
Bei dauerhafter vollstationärer Pflege greift die Variante für GdB unter 100 hingegen nicht. Für Pflegeheimbewohner kommt dieser Freibetrag nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nur über die Voraussetzung GdB 100 in Betracht.
Rechenbeispiel: Aus 1.500 Euro werden für die Berechnung 1.350 Euro
Angenommen, bei einem Einpersonenhaushalt ergibt sich vor dem Schwerbehindertenfreibetrag ein wohngeldrechtliches Jahreseinkommen von 18.000 Euro. Die übrigen Abzüge sind in dieser vereinfachten Rechnung bereits berücksichtigt; der Ausgangsbetrag ist deshalb nicht einfach mit der Brutto- oder Nettorente gleichzusetzen.
| Berechnungsschritt | Ohne Freibetrag | Mit Freibetrag |
|---|---|---|
| Jahreseinkommen vor diesem Freibetrag | 18.000 Euro | 18.000 Euro |
| Abzug wegen Schwerbehinderung | 0 Euro | 1.800 Euro |
| Verbleibendes jährliches Gesamteinkommen | 18.000 Euro | 16.200 Euro |
| Monatliches Gesamteinkommen für die Berechnung | 1.500 Euro | 1.350 Euro |
Die Wohngeldstelle rechnet in diesem Beispiel also mit monatlich 150 Euro weniger Einkommen. Wie viele Euro Wohngeld daraus entstehen, lässt sich ohne die weiteren Haushalts- und Mietdaten nicht seriös beziffern.
Für eine erste Einschätzung kann der Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums genutzt werden. Verbindlich entscheidet die zuständige Wohngeldbehörde.
Der Freibetrag gilt für jedes berechtigte Haushaltsmitglied
Die 1.800 Euro sind kein Höchstbetrag für den gesamten Haushalt. Erfüllen beispielsweise beide Partner die Voraussetzungen und werden beide beim Wohngeld berücksichtigt, können insgesamt 3.600 Euro jährlich abgezogen werden.
Auch ein schwerbehindertes Kind kann den Freibetrag auslösen, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Die Person muss also nicht selbst den Wohngeldantrag stellen oder die Miete bezahlen.
Welche Nachweise die Wohngeldstelle braucht
Die Schwerbehinderung und der GdB werden üblicherweise durch den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid belegt. Bei einem GdB unter 100 sollten zusätzlich Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit und zur tatsächlichen Pflegeform eingereicht werden, etwa der Pflegegradbescheid und ein Bescheid über die entsprechenden Pflegeleistungen.
Fehlt ein gesonderter GdB-Nachweis, muss der Freibetrag nicht zwangsläufig scheitern: Die Verwaltungsvorschrift sieht bei Pflegegrad 2 oder 3 und häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege grundsätzlich eine Vermutung für mindestens GdB 50 vor. Bei Pflegegrad 4 oder 5 kann grundsätzlich GdB 100 zugrunde gelegt werden, solange keine konkreten Zweifel bestehen.
Diese Erleichterungen gelten für den Nachweis im Wohngeldverfahren. Sie ersetzen keinen allgemeinen GdB-Feststellungsbescheid und keinen Schwerbehindertenausweis für andere Nachteilsausgleiche.
Im Antrag angeben und im Bescheid nachsehen
Der Freibetrag ist bei erfüllten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen und keine freiwillige Vergünstigung der Behörde. Antragsteller sollten die Schwerbehinderung und gegebenenfalls die Pflege deshalb ausdrücklich angeben und die Berücksichtigung nach § 17 Nummer 1 WoGG verlangen.
Im Bescheid beziehungsweise Berechnungsbogen lässt sich anschließend prüfen, ob der Abzug tatsächlich angesetzt wurde. Fehlt er, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, sollte die Berechnung unter Vorlage der Nachweise beanstandet werden.
Dabei sind Rechtsbehelf und Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten; je nach Landesrecht kommt ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage in Betracht. Warum sich eine genaue Prüfung lohnt, zeigt auch der Beitrag über Fehler bei der Wohngeldberechnung.
Wer bisher kein Wohngeld beantragt hat, sollte die Prüfung nicht unnötig aufschieben. Nach § 25 WoGG beginnt die Bewilligung grundsätzlich mit dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen bereits erfüllt sind.
Der Freibetrag hebt einen Ausschluss vom Wohngeld nicht auf
Wer Grundsicherung im Alter oder andere existenzsichernde Leistungen erhält, bei denen bereits Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Schwerbehindertenfreibetrag beseitigt diesen Ausschluss nicht.
Bei Haushalten mit unterschiedlichen Leistungsansprüchen sind allerdings Besonderheiten zu prüfen. Eine Schwerbehinderung allein beantwortet deshalb weder die Frage nach dem Wohngeldanspruch noch die nach der günstigeren Leistung.
Fragen und Antworten zum Wohngeld bei Schwerbehinderung
Wer bekommt den Freibetrag von 1.800 Euro?
Er gilt für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit GdB 100. Bei GdB 50 bis 90 sind zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege erforderlich.
Werden die 1.800 Euro zusätzlich ausgezahlt?
Nein, die Summe mindert das für die Wohngeldberechnung berücksichtigte Jahreseinkommen. Die tatsächliche Wohngelderhöhung hängt von den übrigen Berechnungsdaten ab.
Reicht Pflegegrad 1 zusammen mit GdB 50?
Ja, wenn die Schwerbehinderung nachgewiesen ist und die erforderliche Pflegeform vorliegt. Pflegegrad 1 allein genügt dafür nicht.
Können beide Partner den Freibetrag nutzen?
Ja, sofern beide beim Wohngeld berücksichtigt werden und jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Dann werden insgesamt 3.600 Euro im Jahr vom Haushaltseinkommen abgezogen.
Muss ich 1.800 Euro zusätzliche Ausgaben nachweisen?
Nein, es handelt sich um einen gesetzlich festgelegten Freibetrag. Nachzuweisen sind die persönlichen Voraussetzungen, nicht behinderungsbedingte Rechnungen in dieser Höhe.
Was kann ich tun, wenn der Freibetrag im Bescheid fehlt?
Reichen Sie die erforderlichen Nachweise ein und verlangen Sie die Korrektur der Berechnung. Beachten Sie dabei den vorgesehenen Rechtsbehelf und die im Bescheid genannte Frist.
Quellen und Rechtsgrundlagen: § 17 WoGG, § 13 WoGG, § 7 WoGG, § 25 WoGG, § 2 SGB IX sowie Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, insbesondere Nummern 17.02, 17.03.1 und 17.03.2.




