Wohngeld-Tabelle 2026: So hoch dürfen Einkommen und Miete sein

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Auch 2026 können Rentner, Arbeitnehmer und Familien mit geringem Einkommen Wohngeld erhalten. Wie hoch das Einkommen sein darf und welche Miete berücksichtigt wird, hängt primär von der Haushaltsgröße, dem Wohnort und den persönlichen Einkommensverhältnissen ab.

Die Wohngeld-Tabelle 2026 zeigt, welche Mietbeträge bei der Berechnung berücksichtigt werden können. Bei den Einkommensgrenzen gibt es dagegen keine einheitliche Grenze für ganz Deutschland. Deshalb kann ein Haushalt in einer teuren Stadt noch Wohngeld erhalten, während bei gleichem Einkommen und niedrigerer Miete an einem anderen Wohnort kein Anspruch besteht.

Wohngeld-Tabelle 2026: Diese Mietgrenzen gelten

Für die Berechnung des Wohngeldes werden die Gemeinden in sieben Mietenstufen eingeteilt. Die Mietenstufe I steht für ein vergleichsweise niedriges Mietniveau, die Mietenstufe VII für besonders hohe Mieten.

Je höher die Mietenstufe, desto höher ist grundsätzlich der Mietbetrag, den die Wohngeldstelle berücksichtigen kann.

Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Miethöchstbeträge nach Anlage 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Die seit Januar 2025 geltenden Werte sind auch 2026 maßgeblich.

Personen Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI Stufe VII
1 361 € 408 € 456 € 511 € 562 € 615 € 677 €
2 437 € 493 € 551 € 619 € 680 € 745 € 820 €
3 521 € 587 € 657 € 737 € 809 € 887 € 975 €
4 608 € 686 € 766 € 858 € 946 € 1.035 € 1.139 €
5 694 € 782 € 875 € 982 € 1.080 € 1.183 € 1.302 €

Für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied erhöht sich der Grundhöchstbetrag je nach Mietenstufe um einen gesetzlich festgelegten Betrag.

Wichtig: Die Tabelle zeigt keine Obergrenze für die tatsächlich zulässige Wohnungsmiete. Auch wer mehr Miete bezahlt, kann Wohngeld erhalten. Allerdings wird die Miete bei der Berechnung nur bis zu den gesetzlichen Grenzen berücksichtigt. Zusätzlich spielen die Klimakomponente und die pauschale Heizkostenentlastung eine Rolle.

Wohngeld-Einkommensgrenze 2026: Diese Beträge dienen als Orientierung

Bei der Frage, wie viel Einkommen für einen Wohngeldanspruch zulässig ist, reicht eine einfache Tabelle nicht aus. Anders als bei den gesetzlichen Miethöchstbeträgen gibt es keine bundesweit einheitliche Einkommensgrenze für jede Haushaltsgröße.

Nach § 19 WoGG wird die Höhe des Wohngeldes anhand einer gesetzlichen Formel ermittelt. Entscheidend sind insbesondere das monatliche Gesamteinkommen, die berücksichtigungsfähige Miete und die Zahl der Haushaltsmitglieder.

Die folgende Übersicht enthält ungefähre Einkommensobergrenzen für ausgewählte Haushaltsgrößen und Mietenstufen. Sie setzt voraus, dass die berücksichtigungsfähige Miete den jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag ausschöpft. Individuelle Freibeträge sind nicht zusätzlich eingerechnet.

Haushaltsgröße Mietenstufe I Mietenstufe III Mietenstufe V Mietenstufe VII
1 Person ca. 1.443 € ca. 1.509 € ca. 1.568 € ca. 1.619 €
2 Personen ca. 1.953 € ca. 2.037 € ca. 2.114 € ca. 2.181 €
3 Personen ca. 2.453 € ca. 2.552 € ca. 2.640 € ca. 2.717 €
4 Personen ca. 3.324 € ca. 3.452 € ca. 3.570 € ca. 3.671 €
5 Personen ca. 3.822 € ca. 3.962 € ca. 4.089 € ca. 4.200 €

Hinweis: Die Beträge sind unverbindliche Orientierungswerte für das monatliche wohngeldrechtliche Gesamteinkommen. Sie sind weder allgemeine Brutto- noch Nettogrenzen. Die Werte wurden aus der redaktionellen Vorlage übernommen und nicht für sämtliche Tabellenfelder unabhängig nachgerechnet.

Für Alleinstehende liegen die dargestellten Richtwerte je nach Mietstufe ungefähr zwischen 1.443 und 1.619 Euro. Bei einem Vierpersonenhaushalt reichen sie von rund 3.324 bis 3.671 Euro.

Ein Einkommen unterhalb dieser Werte garantiert allerdings keinen Wohngeldanspruch. Umgekehrt kann auch bei einem höheren Bruttoeinkommen ein Anspruch bestehen, wenn gesetzliche Abzüge oder Freibeträge berücksichtigt werden.

Wohngeld für Rentner: Bruttorente ist nicht gleich anrechenbares Einkommen

Gerade für Rentner ist die Unterscheidung zwischen Bruttorente, ausgezahlter Rente und wohngeldrechtlichem Einkommen wichtig.

Die Wohngeldstelle übernimmt nicht einfach den Betrag aus dem Rentenbescheid. Stattdessen wird das Einkommen nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes ermittelt.

Bei Arbeitnehmern können beispielsweise Werbungskosten sowie pauschale Abzüge für Steuern und bestimmte Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

Auch bei Rentnern sind gesetzliche Abzüge und Freibeträge möglich. Besonders wichtig ist der Freibetrag für bestimmte Grundrentenzeiten nach § 17a WoGG.

Dieser Freibetrag setzt nicht zwingend voraus, dass tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird. Entscheidend ist unter anderem, ob die erforderlichen Grundrentenzeiten vorliegen.

Deshalb kann auch ein Rentner mit einer Bruttorente oberhalb der genannten Orientierungswerte unter Umständen Wohngeld erhalten.

Weitere Informationen bietet Gegen-Hartz im Beitrag Diese Einkommensgrenzen gelten 2026 beim Wohngeld – Tabelle.

Hohe Miete: Wohngeld ist auch oberhalb der Mietgrenze möglich

Ein häufiger Irrtum betrifft die gesetzlichen Miethöchstbeträge. Wer eine teurere Wohnung bewohnt, ist nicht automatisch vom Wohngeld ausgeschlossen.

Die Wohngeldstelle berücksichtigt die tatsächliche Bruttokaltmiete grundsätzlich nur bis zum maßgeblichen Höchstbetrag einschließlich Klimakomponente. Hinzu kommt die pauschale Heizkostenentlastung.

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung.

Beispiel: Alleinstehender Rentner mit 650 Euro Miete

Ein alleinstehender Rentner lebt in einer Gemeinde der Mietenstufe III. Seine monatliche Bruttokaltmiete beträgt 650 Euro.

Der gesetzliche Grundhöchstbetrag liegt dort bei 456 Euro. Hinzu kommt eine Klimakomponente von 19,20 Euro.

Damit können von der tatsächlichen Bruttokaltmiete höchstens 475,20 Euro berücksichtigt werden. Zusätzlich wird die pauschale Heizkostenentlastung von 110,40 Euro angesetzt.

Berechnungsschritt Betrag
Tatsächliche Bruttokaltmiete 650,00 €
Gesetzlicher Grundhöchstbetrag 456,00 €
Klimakomponente 19,20 €
Berücksichtigte Bruttokaltmiete 475,20 €
Pauschale Heizkostenentlastung 110,40 €
Mietbetrag für die Wohngeldformel 585,60 €

Die 585,60 Euro sind nicht der Wohngeldbetrag, den der Rentner ausgezahlt bekommt. Sie bilden lediglich den Mietwert, der in die weitere Berechnung eingeht.

Wie viel Wohngeld tatsächlich gezahlt wird, hängt anschließend insbesondere vom anrechenbaren Einkommen ab.

Kaltmiete oder Warmmiete: Diese Kosten zählen beim Wohngeld

Für den Mietzuschuss ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete maßgeblich. Sie setzt sich aus der Nettokaltmiete und den umlagefähigen kalten Betriebskosten zusammen.

Dazu können beispielsweise Kosten für Wasser, Müllentsorgung oder Hausreinigung gehören. Heizkosten, Warmwasserkosten, Haushaltsstrom und Stellplatzkosten werden dagegen nicht einfach in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen.

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Für die Heizkosten sieht das Wohngeldgesetz stattdessen eine pauschale Entlastung vor. Hinzu kommt die Klimakomponente, die bei den Mietobergrenzen berücksichtigt wird.

Haushaltsgröße Heizkostenentlastung Klimakomponente
1 Person 110,40 € 19,20 €
2 Personen 142,60 € 24,80 €
3 Personen 170,20 € 29,60 €
4 Personen 197,80 € 34,40 €
5 Personen 225,40 € 39,20 €

Wichtig: Diese Beträge werden nicht zusätzlich in voller Höhe an Wohngeldempfänger ausgezahlt. Sie erhöhen die Berechnungsgrundlage und können dadurch zu einem höheren Wohngeldanspruch führen.

Wohngeld 2026: Keine neue allgemeine Erhöhung zum Jahresbeginn

Die Wohngeldwerte wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angepasst. Zum 1. Januar 2026 gab es keine weitere reguläre Fortschreibung.

Nach § 43 WoGG erfolgt die regelmäßige Anpassung im Zweijahresrhythmus. Die nächste turnusmäßige Fortschreibung ist damit für 2027 vorgesehen, sofern keine abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein bestehender Wohngeldanspruch im Jahr 2026 unverändert bleiben muss.

Sinkt beispielsweise das Einkommen oder steigt die berücksichtigungsfähige Miete, kann sich der individuelle Wohngeldanspruch erhöhen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Wohngeld für Rentner, Arbeitnehmer und Familien

Wohngeld ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Auch Rentner mit niedrigen Alterseinkünften, Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen können anspruchsberechtigt sein.

Das Wohngeldgesetz unterscheidet zwischen zwei Leistungsarten:

  • Mietzuschuss: Für berechtigte Mieter von Wohnraum.
  • Lastenzuschuss: Für berechtigte Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.

Eine wichtige Einschränkung gilt für Menschen, die bereits bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen erhalten.

Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter bezieht und dessen Unterkunftskosten bei dieser Leistung berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.

Für besondere Fallgestaltungen und sogenannte gemischte Haushalte können Ausnahmen gelten.

Wohngeld beantragen: Der Antragsmonat entscheidet

Wer nach einem Blick auf die Wohngeld-Tabelle einen möglichen Anspruch vermutet, sollte mit dem Antrag nicht unnötig warten. Nach § 25 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wird.

Eine rückwirkende Bewilligung für frühere Monate ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Wohngeld wird im Regelfall für zwölf Monate bewilligt. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann der Bewilligungszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate betragen.

Für den Antrag werden normalerweise folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweise über die Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Mietvertrag und Nachweise über die aktuelle Miete
  • Angaben zur Haushaltsgröße
  • Gegebenenfalls Nachweise über gesetzliche Freibeträge
  • Bei Rentnern insbesondere Rentenbescheide und gegebenenfalls Nachweise zu Grundrentenzeiten

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die zuständige Wohngeldstelle mit.

Häufige Irrtümer zur Wohngeld-Tabelle 2026

Eine Miete oberhalb der Tabelle schließt Wohngeld aus

Das ist falsch. Die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzen grundsätzlich nur den Mietanteil, der bei der Berechnung berücksichtigt werden kann. Eine höhere tatsächliche Miete führt nicht automatisch zur Ablehnung.

Die Einkommensgrenze entspricht dem Nettogehalt

Auch das stimmt nicht. Maßgeblich ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, das nach besonderen gesetzlichen Vorschriften ermittelt wird.

Rentner mit Grundrente bekommen automatisch Wohngeld

Ein Grundrentenzuschlag begründet keinen automatischen Wohngeldanspruch. Allerdings kann bei erfüllten Voraussetzungen ein Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zum Wohngeld 2026

Bekomme ich mit 1.600 Euro Rente Wohngeld?

Das ist möglich. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um die Brutto- oder Nettorente handelt, welche Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden und wie hoch die anrechenbare Miete ist.

Allein aus der Rentenhöhe lässt sich deshalb kein sicherer Anspruch ableiten.

Wie hoch darf meine Miete für Wohngeld sein?

Es gibt keine feste Höchstgrenze für die tatsächlich gezahlte Miete, oberhalb derer Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die gesetzlichen Höchstbeträge bestimmen vielmehr, bis zu welchem Betrag Mietkosten in die Berechnung einfließen können.

Zählt das Einkommen aller Personen in der Wohnung?

Grundsätzlich wird das Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen. Nicht jede Person, die in derselben Wohnung lebt, gehört jedoch automatisch zu einem gemeinsamen Wohngeldhaushalt.

Bei ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern und besonderen Wohnsituationen gelten zusätzliche Regeln.

Gelten die Wohngeld-Tabellen 2026 bundesweit?

Die gesetzlichen Tabellen gelten bundesweit. Allerdings werden die Gemeinden unterschiedlichen Mietenstufen zugeordnet. Deshalb unterscheiden sich die berücksichtigungsfähigen Miethöchstbeträge je nach Wohnort.

Fazit: Wohngeld-Tabelle 2026 zeigt, ob sich ein Antrag lohnen kann

Die Wohngeld-Tabelle 2026 bietet Rentnern, Arbeitnehmern und Familien eine erste Orientierung. Je nach Haushaltsgröße und Mietstufe unterscheiden sich die gesetzlichen Miethöchstbeträge erheblich.

Auch die möglichen Einkommensobergrenzen können deutlich auseinanderliegen. Entscheidend sind jedoch immer die individuellen Verhältnisse.

Eine hohe Miete schließt Wohngeld nicht automatisch aus. Ebenso wenig lässt sich aus einer einzelnen Brutto- oder Nettogrenze zuverlässig ableiten, ob ein Anspruch besteht.

Wer mit seinem Einkommen in der Nähe der dargestellten Richtwerte liegt, sollte deshalb eine individuelle Berechnung durchführen lassen und gegebenenfalls einen Wohngeldantrag stellen.