Grundsicherung: Stromsperre droht – In diesen Fällen muss das Jobcenter helfen

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Wer Grundsicherungsgeld bezieht und seine Stromrechnung nicht mehr bezahlen kann, sollte eine Sperrandrohung sofort ernst nehmen. Haushaltsstrom müssen Sie grundsätzlich aus dem Regelbedarf zahlen. Das Jobcenter übernimmt deshalb keine zusätzlichen laufenden Abschläge.

Droht jedoch wegen Rückständen eine Stromsperre oder ist der Anschluss bereits gesperrt, kann das Jobcenter die Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II als Darlehen übernehmen. Dies steht im Ermessen der Behörde.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung. Die Notfallregel für Stromschulden bleibt bestehen: Das Jobcenter kann Schulden übernehmen, wenn dies gerechtfertigt ist, um die Unterkunft zu sichern oder eine akute Notlage zu entschärfen.

Stromrechnung und Stromschulden sind nicht dasselbe

Die Stromrechnung müssen Leistungsbezieher aus dem Regelbedarf zahlen. Wenn der Versorger wegen Schulden droht, den Strom abzustellen, sieht das anders aus. Gerichte behandeln eine drohende oder vollzogene Stromsperre als schwere Notlage, weil sie gravierend die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt.

Das Jobcenter prüft hauptsächlich: Ist die Sperre konkret angekündigt oder vollzogen? Kann die Schuldenübernahme die Versorgung sichern? Hat der Betroffene vorher versucht, sich selbst zu helfen? Gibt es einsetzbares Vermögen? Ließ der Betroffene Rückstände bewusst wiederholt auflaufen?

Beispiel: Marika aus Neuburg an der Donau

Marika ist 39 Jahre alt und lebt allein in Neuburg an der Donau. Sie erhält Grundsicherungsgeld. Nach zu niedrigen Abschlägen und finanziellen Engpässen sind 860 Euro Stromschulden angefallen. Der Grundversorger kündigt die Sperre an.

Marika fordert sofort eine Abwendung, bittet um tragbare Ratenzahlungen und legt dem Jobcenter die Sperrandrohung, die Aufstellung der Forderungen  und ihre Kommunikation mit dem Versorger vor. Gleichzeitig beantragt sie ausdrücklich ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II.

Kann sie die Sperre trotz eigener Bemühungen nicht verhindern, muss das Jobcenter jetzt ihre konkrete Notlage prüfen. Eine pauschale Ablehnung reicht nicht aus.

Diese Rechte bestehen gegenüber dem Stromversorger

Der Energielieferant muss eine Stromsperre grundsätzlich mindestens vier Wochen vorher androhen und den Sperrbeginn acht Werktage vorher ankündigen.

Der Rückstand muss mindestens 100 Euro betragen und wenigstens dem Doppelten des monatlichen Abschlags entsprechen. Eine Sperre darf zudem nicht unverhältnismäßig sein, etwa wenn dadurch Gefahr für Leib oder Leben entsteht.

Wer sich in der Grundversorgung befindet, kann bei einer angedrohten Sperre eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Diese enthält zinsfreie Raten und die weitere Versorgung, solange Sie die laufenden Zahlungen einhalten. Bei Rückständen über 300 Euro beträgt der vorgesehene Tilgungszeitraum mindestens zwölf und höchstens 24 Monate. Durch eine solche Vereinbarung verhindern Sie die Sperre.

Gerichte verpflichteten Jobcenter zur Übernahme

Das LSG Sachsen-Anhalt bestätigte ein Darlehen von 913 Euro für einen Mann, der bereits rund eineinhalb Jahre ohne Strom lebte. Eine Wohnung ohne Haushaltsstrom lasse sich nicht auf das bloße Überleben mit Kerzen und Campingkocher reduzieren. Wichtig war auch, dass der Mann erfolglos andere Lösungen versucht hatte (LSG Sachsen-Anhalt, 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER).

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Das LSG Nordrhein-Westfalen verpflichtete ein Jobcenter zur vorläufigen Übernahme von 3.185,71 Euro Stromschulden und zur direkten Zahlung an den Versorger (LSG NRW, 26.03.2014 – L 7 AS 425/14 B ER).

In einem weiteren Fall musste das Jobcenter vorläufig 1.648,50 Euro übernehmen. Der Strom war bereits gesperrt. Eine vollzogene Sperre beeinträchtigt die Bewohnbarkeit der Wohnung erheblich und lässt sich mit akuter Not und drohender Wohnungslosigkeit vergleichen. (LSG NRW, 24.04.2014 – L 7 AS 629/14 B ER).

Hilfe oder keine Hilfe?

Eine Übersicht zeigt Situationen, in denen Sie eine Hilfe vom Jobcenter beanspruchen können, und andere Umstände, in denen Sie wenig Chancen haben, dass die Behörde die Kosten trägt.

Hilfe Keine Hilfe
Sperre ist konkret angedroht oder bereits vollzogen und anders nicht abwendbar. Es besteht nur eine normale laufende Stromrechnung.
Ratenzahlung, Abwendungsvereinbarung oder andere Selbsthilfe wurde versucht. Eine tragbare Lösung des Versorgers würde die Sperre verhindern, wird aber ohne Grund abgelehnt.
Das Darlehen beseitigt die Sperre und künftige Abschläge können gezahlt werden. Nach der Übernahme würden sofort neue Schulden entstehen.
Kinder oder besonders schutzbedürftige Personen sind betroffen. Schulden wurden bewusst wiederholt auflaufen gelassen, obwohl Mittel vorhanden waren.
Kein einsetzbares Vermögen und keine andere realistische Finanzierung stehen zur Verfügung. Vermögen oder eine andere zumutbare Möglichkeit deckt die Schulden.

Darlehen wird später zurückgezahlt

Übernimmt das Jobcenter Stromschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, handelt es sich regelmäßig um ein Darlehen. Während des Leistungsbezugs tilgt das Jobcenter es grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung in Höhe von fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Das sollten Betroffene tun

Reagieren Sie spätestens auf die erste Sperrandrohung. Fordern Sie vom Versorger eine detaillierte Aufstellung der Forderung und in der Grundversorgung eine Abwendungsvereinbarung. Beantragen Sie gleichzeitig beim Jobcenter schriftlich die darlehensweise Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II und nennen Sie das angekündigte Datum der Sperre.

Fügen Sie Mahnungen, die Sperrandrohung, die Jahresrechnung, die aktuelle Abschlagshöhe, Kontoauszüge und Nachweise über versuchte Ratenzahlungen bei. Leben Kinder oder besonders schutzbedürftige Menschen im Haushalt? Dann weisen Sie ausdrücklich darauf hin.

Lehnt das Jobcenter trotz unmittelbar drohender Sperre ab, legen Sie Widerspruch ein. Reicht die Zeit bis zur Abschaltung nicht, können Sie zusätzlich beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen.

Sie müssen dafür nicht erst auf den Widerspruchsbescheid warten. Entscheidend sind Nachweise über die Dringlichkeit und Ihre eigenen Lösungsversuche. Bereits gesperrter Strom gilt als akute Notlage, und deshalb haben Sozialgerichte Jobcenter im Eilverfahren zur vorläufigen Zahlung verpflichtet.

FAQ; Muss das Jobcenter bei Stromschulden zahlen?

Muss das Jobcenter Stromschulden immer übernehmen?

Nein. Es muss den Einzelfall prüfen. Besonders gute Chancen bestehen bei einer konkreten oder bereits vollzogenen Sperre, wenn eigene Lösungen gescheitert sind und das Darlehen die Versorgung dauerhaft sichert.

Kann das Jobcenter ablehnen, weil Strom im Regelbedarf enthalten ist?

Bei normalen Stromkosten gilt das grundsätzlich. Bei Stromschulden mit Sperrgefahr reicht dieses Argument allein nicht. § 22 Abs. 8 SGB II kann die darlehensweise Übernahme ermöglichen.

Was sollte ich zuerst tun?

Versorger und Jobcenter gleichzeitig kontaktieren. Beantragen Sie eine Abwendungs- oder Ratenvereinbarung und parallel das Darlehen. Dokumentieren Sie jeden Versuch.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 20, § 22 und § 42a SGB II
Bundesministerium der Justiz: §§ 41f und 41g Energiewirtschaftsgesetz
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2014 – L 7 AS 425/14 B ER
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2014 – L 7 AS 629/14 B ER
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER