Extrem hohe Stromkosten können vom Jobcenter als zusätzlicher Härtefallmehrbedarf übernommen werden, wenn sie nachweisbar durch eine Erkrankung verursacht werden.
Das entschied das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2026 im Verfahren L 7 AS 512/25 B ER.
“Die häufig genannte Summe von rund 370 Euro ist allerdings kein fester Zuschuss für erkrankte Leistungsbezieher. Berechnet werden immer die nachgewiesenen und unvermeidbaren Mehrkosten des jeweiligen Einzelfalls”, so der Hinweis des Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt.
Krankheit ließ den Stromverbrauch außergewöhnlich steigen
Der Antragsteller lebte gemeinsam mit seiner Mutter und litt unter einer Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangshandlungen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ärztliche Unterlagen belegten, dass die psychischen Erkrankungen zu umfangreichen Wasch- und Reinigungsritualen führten.
Hinzu kam der intensive Einsatz elektrischer Heizlüfter und Radiatoren. Der Stromverbrauch beruhte nach den Feststellungen des Gerichts deshalb nicht lediglich auf einem sorglosen Umgang mit Energie.
Der frühere Stromvertrag war zunächst auf einen geschätzten Jahresverbrauch von lediglich 1.400 Kilowattstunden ausgerichtet. Tatsächlich wurden innerhalb eines Abrechnungszeitraums mehr als 37.000 Kilowattstunden verbraucht.
Der Energieversorger verlangte daraufhin eine Nachzahlung von ungefähr 11.600 Euro und setzte den monatlichen Abschlag auf mehr als 1.000 Euro herauf. Nach der Kündigung dieses Vertrages schloss der Mann ab März 2026 einen neuen Vertrag mit einem monatlichen Abschlag von 935 Euro.
Sozialgericht lehnte den Eilantrag zunächst ab
Das Sozialgericht Chemnitz hatte den Antrag auf vorläufige zusätzliche Leistungen mit Beschluss vom 18. November 2025 noch vollständig abgelehnt. Auf die Beschwerde des Mannes änderte das Sächsische Landessozialgericht diese Entscheidung teilweise.
Der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts verpflichtet das Jobcenter nur für die Monate März bis Mai 2026 zu weiteren Zahlungen. Es handelt sich um eine vorläufige Regelung aus einem Eilverfahren und nicht um den Abschluss des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens.
Haushaltsstrom gehört normalerweise zum Regelbedarf
Gewöhnlicher Haushaltsstrom für Beleuchtung, Kühlschrank, Herd, Waschmaschine oder Unterhaltungselektronik wird grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt. Weitere Informationen zu dieser Abgrenzung bietet der Ratgeber zu Stromkosten im SGB II.
Eine hohe Stromrechnung oder eine allgemeine Strompreiserhöhung begründet daher noch keinen zusätzlichen Anspruch. Auch Nachzahlungen werden nicht automatisch als Zuschuss vom Jobcenter übernommen.
Anders kann es aussehen, wenn außergewöhnliche Kosten durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht werden. Dann kommt ein besonderer Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II in Betracht.
Die Entscheidung erging noch während der Geltung des Bürgergeldes. Sie bleibt auch für Bezieher des seit Juli 2026 gezahlten Grundsicherungsgeldes bedeutsam, weil sich der Anspruch weiterhin nach § 21 Absatz 6 SGB II richtet.
Diese Voraussetzungen verlangt § 21 Absatz 6 SGB II
Der zusätzliche Bedarf muss durch eine außergewöhnliche persönliche Lebenssituation entstehen und erheblich von dem Bedarf eines durchschnittlichen Haushalts abweichen. Er darf weder durch andere Sozialleistungen noch durch tatsächlich verfügbare Unterstützung Dritter gedeckt sein.
Außerdem muss der Bedarf unabweisbar sein. Das bedeutet, dass die betroffene Person keine zumutbare Möglichkeit haben darf, die zusätzlichen Kosten aus eigenen Mitteln oder durch eine Änderung ihres Verhaltens ausreichend zu reduzieren.
Eine medizinische Diagnose allein genügt deshalb nicht. Benötigt wird ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Erkrankung, dem konkreten Verhalten oder dem eingesetzten Gerät und dem zusätzlichen Stromverbrauch.
Wie das Gericht den Mehrbedarf berechnete
Der Antragsteller bewohnte die Unterkunft gemeinsam mit seiner Mutter. Von dem neuen Stromabschlag in Höhe von 935 Euro entfiel deshalb rechnerisch die Hälfte und damit ein Betrag von 467,50 Euro auf ihn.
Davon zog das Gericht 45,69 Euro ab, die nach seiner Berechnung bereits für Haushaltsenergie im Regelbedarf enthalten waren. Als Ausgangsbetrag für den möglichen Mehrbedarf verblieben 421,81 Euro im Monat.
| Berechnungsschritt | Betrag |
|---|---|
| Monatlicher Stromabschlag des gesamten Haushalts | 935,00 Euro |
| Anteil des Antragstellers bei zwei Bewohnern | 467,50 Euro |
| Abzug des im Regelbedarf berücksichtigten Stromanteils | 45,69 Euro |
| Ausgangswert des zusätzlichen Bedarfs | 421,81 Euro |
| Bewilligter Mehrbedarf im März 2026 | 396,81 Euro |
| Bewilligter Mehrbedarf im April 2026 | 371,81 Euro |
| Bewilligter Mehrbedarf im Mai 2026 | 346,81 Euro |
Warum die Zahlungen jeden Monat sanken
Das Gericht übernahm den errechneten Ausgangsbetrag nicht vollständig. Nach Ansicht des Senats waren trotz der psychischen Erkrankungen mehrere Möglichkeiten zur Senkung des Verbrauchs vorhanden.
Der Mann sollte die mobilen Heizgeräte während des Lüftens ausschalten und eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Außerdem hatte er zugesagt, seine bisher nur selten wahrgenommene Verhaltenstherapie zu intensivieren.
Für März zog das Gericht deshalb 25 Euro vom Ausgangswert ab. Im April betrug der Abzug 50 Euro und im Mai 75 Euro.
Die gestaffelte Berechnung zeigt, dass auch krankheitsbedingte Kosten regelmäßig überprüft werden dürfen. Betroffene müssen zumutbare Schritte unternehmen, um ihren Verbrauch wenigstens allmählich zu verringern.
370 Euro sind keine neue Strompauschale
Der für April bewilligte Betrag von 371,81 Euro erklärt die häufige verkürzte Darstellung, das Jobcenter müsse rund 370 Euro zahlen. Daraus lässt sich jedoch weder eine Mindestleistung noch eine Höchstgrenze ableiten.
In einem anderen Fall kann der Mehrbedarf erheblich niedriger oder höher ausfallen. Das Jobcenter muss die tatsächlich verursachten Mehrkosten ermitteln und den bereits im Regelbedarf enthaltenen Stromanteil abziehen.
Auch das Bundessozialgericht lehnt bei besonderen Bedarfen eine Berechnung mit allgemeinen Pauschalen grundsätzlich ab. Erforderlich ist eine Prüfung der tatsächlichen Aufwendungen und der persönlichen Lebensumstände.
Alte Stromschulden wurden nicht übernommen
Mit seinem Antrag wollte der Mann auch Leistungen für die ungefähr 11.600 Euro umfassende Forderung des früheren Stromversorgers erreichen. Damit hatte er im Eilverfahren keinen Erfolg.
Die Forderung betraf vergangene Abrechnungszeiträume. Der Antragsteller hatte nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihm wegen dieser alten Schulden zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein unmittelbarer Nachteil wie eine erneute Stromsperre drohte.
Ob das Jobcenter für diese Beträge einstehen muss, kann im regulären Hauptsacheverfahren weiter geprüft werden. Die Ablehnung im Eilverfahren bedeutet deshalb nicht zwingend, dass für die Vergangenheit jeder Anspruch ausgeschlossen ist.
Zuschuss und Darlehen dürfen nicht verwechselt werden
Ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II wird als Zuschuss gezahlt und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass ein aktueller besonderer Bedarf vorliegt und nicht lediglich bereits aufgelaufene Schulden ausgeglichen werden sollen.
Bei gewöhnlichen Stromschulden oder einer drohenden Versorgungssperre kommt dagegen häufig nur ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht. Dieses wird später durch monatliche Abzüge von den laufenden Leistungen getilgt.
Die rechtliche Einordnung hat daher erhebliche finanzielle Folgen. Krankheitsbedingt laufende Mehrkosten sollten ausdrücklich als Zuschuss nach § 21 Absatz 6 SGB II geltend gemacht werden.
Welche Unterlagen Betroffene benötigen
Dem Jobcenter sollten der Stromvertrag, die aktuellen Abschläge, Jahresabrechnungen und vorhandene Zählerstände vorgelegt werden. Bei elektrisch betriebenen medizinischen Geräten helfen zusätzlich Angaben zur Leistung des Geräts und zur täglichen Betriebsdauer.
Ein ärztliches Attest sollte nicht nur die Diagnose nennen. Es sollte auch beschreiben, weshalb die Erkrankung den Mehrverbrauch verursacht und warum die betroffene Person ihren Verbrauch nicht sofort auf ein gewöhnliches Niveau senken kann.
Bei psychischen Erkrankungen können Behandlungsberichte, Gutachten oder Stellungnahmen von Therapeuten erforderlich sein. Die Unterlagen müssen den Zusammenhang so darstellen, dass das Jobcenter die Höhe und Dauer des zusätzlichen Bedarfs beurteilen kann.
Ebenso sollten bereits unternommene Einsparversuche dokumentiert werden. Dazu können eine Energieberatung, technische Anpassungen, der Austausch unwirtschaftlicher Geräte oder Bemühungen um eine intensivere Behandlung gehören.
Unterstützung durch Angehörige darf nicht einfach unterstellt werden
Das Jobcenter darf prüfen, ob eine andere Stelle die zusätzlichen Kosten übernehmen muss. Denkbar sind beispielsweise Leistungen der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung oder eines anderen Sozialleistungsträgers.
Eine lediglich vermutete Hilfe von Angehörigen reicht dagegen nicht aus, um einen Anspruch abzulehnen. Geld- oder Sachleistungen Dritter müssen tatsächlich verfügbar sein und konkret zur Deckung des betreffenden Bedarfs eingesetzt werden können.
Rechtsprechungsübersicht zu zusätzlichen Stromkosten
| Entscheidung | Sachverhalt | Bedeutung |
|---|---|---|
| Sächsisches LSG, 12.02.2026 – L 7 AS 512/25 B ER | Extremer Stromverbrauch durch Zwangshandlungen, Waschrituale und elektrische Heizgeräte | Zeitlich begrenzter und monatlich sinkender Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II |
| LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2020 – L 6 AS 1651/17 | Eine schwerbehinderte Frau war auf Wäschetrockner, Gefrierschrank und Spülmaschine angewiesen | Unvermeidbare Strommehrkosten können wegen gesundheitlicher Einschränkungen als Härtefallmehrbedarf anerkannt werden |
| BSG, 26.01.2022 – B 4 AS 81/20 R | Grundsätzliche Anforderungen an einen besonderen Bedarf im Einzelfall | Keine allgemeine Pauschale; erforderlich ist die Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs |
| BSG, 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R | Zusätzliche Aufwendungen für Schutzmasken und Tests | Ein Mehrbedarf muss für den jeweiligen Monat und anhand der persönlichen Umstände geprüft werden |
| BSG, 18.05.2022 – B 7/14 AS 1/21 R | Strom für den Betrieb einer Gastherme und die Warmwasserbereitung | Strom für Heizung und Warmwasser ist von gewöhnlichem Haushaltsstrom zu unterscheiden |
Wann ein Widerspruch sinnvoll ist
Lehnt das Jobcenter den Mehrbedarf mit dem pauschalen Hinweis ab, Strom müsse immer aus dem Regelbedarf bezahlt werden, sollte der Bescheid überprüft werden. Die Rechtsprechung zeigt, dass dieser Grundsatz bei krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrkosten Ausnahmen zulässt.
Gegen einen Ablehnungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden. Darin sollten die Erkrankung, die Ursache des Mehrverbrauchs, die genaue Berechnung und fehlende Einsparmöglichkeiten erläutert werden.
Droht kurzfristig eine Stromsperre oder kann ein medizinisch notwendiges Gerät nicht mehr betrieben werden, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht infrage. Dafür muss die akute Gefahr anhand von Schreiben des Versorgers und medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht werden.
Praxisbeispiel: Mehr Strom wegen notwendiger Wäschepflege
Eine alleinlebende Grundsicherungsbezieherin leidet an einer schweren Erkrankung, die täglich mehrere Wäschewechsel erfordert. Ein ärztliches Attest bestätigt, dass sie deshalb Waschmaschine und Wäschetrockner erheblich häufiger als ein durchschnittlicher Einpersonenhaushalt benutzen muss.
Sie weist anhand ihrer Abrechnungen zusätzliche Stromkosten von 82 Euro im Monat nach und beantragt diesen Betrag als Härtefallmehrbedarf. Das Jobcenter muss nun prüfen, welcher Stromanteil bereits im Regelbedarf enthalten ist, welche Mehrkosten tatsächlich durch die Erkrankung entstehen und ob realistische Einsparmöglichkeiten bestehen.
Die Frau erhält damit nicht automatisch die im sächsischen Verfahren genannten rund 370 Euro. Anerkannt werden kann ausschließlich ihr persönlich nachgewiesener, unvermeidbarer und noch nicht anderweitig gedeckter Mehrverbrauch.




